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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 42/13
  4. vom
  5. 20. Februar 2014
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die
  10. Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der
  13. 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2013
  14. sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht Regensburg vom 10. Juni 2013 aufgehoben.
  15. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  16. der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
  17. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass
  18. des
  19. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  24. -3-
  25. 2
  26. Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 42,90 € nebst Zinsen und Kosten in
  27. Höhe von 70,80 €.
  28. 3
  29. Wegen dieser Ansprüche und bereits entstandener Vollstreckungskosten
  30. in Höhe von 250,99 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die R.-Bank aus Girovertrag beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines in der Rechtsanwaltssoftware RA-Micro bereitgestellten Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2
  31. zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
  32. (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV,
  33. BGBl. 2012
  34. I
  35. S. 1822,
  36. 1827) übereinstimmt.
  37. 4
  38. Auf sämtlichen Seiten des Antragsformulars fehlen zum Teil die in dem
  39. Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Textlinien. Zudem
  40. weichen in einigen Bereichen die Schriftgröße, die Abmessungen der auf den
  41. einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe
  42. der Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände und Zeilenumbrüche von dem
  43. Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Das Formular ist zudem in
  44. schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu
  45. § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
  46. 5
  47. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen
  48. eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die
  49. Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten
  50. -4-
  51. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung
  52. der Sache zur erneuten Entscheidung.
  53. II.
  54. 6
  55. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
  56. Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
  57. 7
  58. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin
  59. auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß
  60. Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von
  61. Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der
  62. Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das
  63. Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich
  64. durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des
  65. Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck,
  66. Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische
  67. Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung
  68. einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
  69. 8
  70. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  71. 9
  72. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  73. kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht
  74. formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
  75. -5-
  76. 10
  77. Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
  78. 11
  79. Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz
  80. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  81. einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist
  82. die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012,
  83. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in
  84. Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
  85. 12
  86. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur
  87. Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass
  88. auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die
  89. zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten.
  90. 13
  91. Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
  92. 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in
  93. der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in
  94. sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern,
  95. so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht
  96. -6-
  97. beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die
  98. erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
  99. 14
  100. Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare
  101. dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,
  102. sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  103. -7-
  104. III.
  105. 15
  106. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder
  107. festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den
  108. Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.
  109. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
  110. Kniffka
  111. Safari Chabestari
  112. Kartzke
  113. Eick
  114. Jurgeleit
  115. Vorinstanzen:
  116. AG Regensburg, Entscheidung vom 10.06.2013 - 1 M 2479/13 LG Regensburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 7 T 229/13 -