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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 87/15
- vom
- 24. November 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch
- den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
- beschlossen:
- Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 6. Februar
- 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung
- zum Termin am 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den
- Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
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- Gründe:
- 1
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- Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des
- Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsacheninstanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar
- 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH,
- Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16
- mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund
- der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend
- anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2
- nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen
- Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von
- dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellun-
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- -3-
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- gen an sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR
- 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.).
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- Galke
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- Wellner
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- Oehler
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- Stöhr
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- Roloff
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- Vorinstanzen:
- LG Konstanz, Entscheidung vom 26.06.2013 - 4 O 422/11 D OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 114/13 -
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