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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 242/03
  4. vom
  5. 27. April 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die
  8. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
  9. und die Richter Pauge und Zoll
  10. beschlossen:
  11. Der Beschwerdewert für die Revisionsinstanz wird auf 17.500,00 €
  12. festgesetzt.
  13. Gründe:
  14. Nach der Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2003 sollten
  15. lediglich der Hilfsantrag zu Ziff. 2a und der Feststellungsantrag mit der
  16. Revision weiterverfolgt werden. Dementsprechend enthält die
  17. Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nur hierzu Ausführungen.
  18. Die Erweiterung der Beschwerdebegründung durch Schreiben vom
  19. 2. Januar 2004 konnte schon deshalb nicht wirksam erfolgen, weil die
  20. Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts Dr. Bründl mangels einer
  21. Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gegeben ist
  22. (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Regelungen der §§ 162 ff. BRAO, deren
  23. Gegenstand die Voraussetzungen für die Zulassung eines
  24. Rechtsanwalts zum Bundesgerichtshof sind, werden auch nicht durch
  25. das Recht der Europäischen Union durchbrochen, da sie nicht auf dem
  26. Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit beruhen, sondern auf dem
  27. Gedanken, daß Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung oder
  28. Kompetenz im Rahmen der Auswahl zu einer spezialisierten
  29. Anwaltschaft zugelassen werden (vgl. EuGH NJW 1988, 887, 889;
  30. Feuerich/Weylandt, BRAO, 6. Aufl. § 171 Rdn.4; Kleine/Cosack, BRAO,
  31. 4. Aufl., § 171).
  32. Müller
  33. Greiner
  34. Pauge
  35. Diederichsen
  36. Zoll