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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 238/07
  4. vom
  5. 4. März 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
  8. Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
  9. Richter Pauge und Zoll beschlossen:
  10. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  11. Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
  12. 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
  13. grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
  14. einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  15. erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  16. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund
  17. hatte keinen Einfluss auf die bei der Klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte
  18. Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen
  19. Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zur
  20. Aufklärung über Behandlungsalternativen sind in Übereinstimmung mit der ständigen
  21. Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1987
  22. - VI ZR 65/87 - Versr 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR
  23. 2005, 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufklärungspflicht bei
  24. mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die
  25. "Schmalexzision" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "üblich" war, zeigt die
  26. Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die
  27. Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht widersprüchlich.
  28. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
  29. 2. Halbs. ZPO).
  30. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  31. Streitwert: 28.121,06 €
  32. Müller
  33. Greiner
  34. Pauge
  35. Vorinstanzen:
  36. Diederichsen
  37. Zoll
  38. LG Kiel, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 387/95 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 196/05 -