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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 147/01
  4. vom
  5. 5. Februar 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die
  8. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die
  9. Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
  12. des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 2001 wird insoweit angenommen, als das Berufungsgericht ihn zur Zahlung von
  13. 159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst verurteilt hat.
  14. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
  15. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit
  16. hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  17. Zwar deckt sich der auf Grundbuchberichtigung gerichtete Urteilsspruch nicht völlig mit den Begründungsüberlegungen des Berufungsgerichts. Indessen wird dadurch der Beklagte, der allein Revision eingelegt hat, in der Sache letztlich nicht entgegen der
  18. Rechtslage belastet: Sollte die von den Klägern erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreifen, stünde ihnen aufgrund der revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen ein Anspruch auf Rückgewähr des Grundstückseigentums zu. Der Beklagte muß daher auf jeden Fall die
  19. Eintragung der Kläger als Eigentümer des Grundstücks im
  20. Grundbuch hinnehmen und in der gebotenen Weise dazu mitwirken.
  21. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
  22. Dr. Müller
  23. Dr. Dressler
  24. Diederichsen
  25. Wellner
  26. Stöhr