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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZB 72/16
  4. vom
  5. 19. September 2017
  6. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
  14. Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die
  15. Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein
  16. sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die
  17. dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO
  18. und damit nicht erstattungsfähig.
  19. So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich
  20. Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit
  21. beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch
  22. eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.
  23. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16 - OLG Hamm
  24. LG Dortmund
  25. ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZB72.16.0
  26. -2-
  27. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch
  28. den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen
  29. Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
  30. beschlossen:
  31. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats
  32. des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2016 wird auf
  33. Kosten des Beklagten zu 5 zurückgewiesen.
  34. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  35. auf 1.032,33 € festgesetzt.
  36. Gründe:
  37. I.
  38. 1
  39. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
  40. 2
  41. Der Kläger und Rechtsbeschwerdegegner nahm den beschwerdeführenden Rechtsanwalt (im Folgenden auch: Beklagter zu 5) und eine Gesellschaft
  42. mit beschränkter Haftung (im Folgenden auch: Beklagte zu 1), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsbeschwerdeführer ist, erfolglos auf
  43. Schadensersatz in Anspruch. Nachdem in erster Instanz zunächst der Rechtsbeschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 1 und 5 aufgetreten war, ließ er durch die in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin M. mitteilen,
  44. dass er nunmehr ausschließlich von dieser vertreten werde. Er selbst trat wei-
  45. -3-
  46. terhin - auch in den Terminen zur mündlichen Verhandlung - für die Beklagten
  47. zu 1 und 5 auf, wobei er eine Untervollmacht von Rechtsanwältin M. vorlegte.
  48. 3
  49. Mit Urteil vom 7. März 2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
  50. Die Beklagten zu 1 und 5 haben die Festsetzung von Kosten für die erste Instanz in voller Höhe beantragt. Der Rechtspfleger hat sie unter Berücksichtigung eines Erhöhungszuschlags für die Mehrvertretung lediglich zur Hälfte
  51. festgesetzt, was die Beklagten zu 1 und 5 hingenommen haben.
  52. 4
  53. In dem Verfahren über die von den Klägern eingelegte Berufung haben
  54. sich in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz unter Verwendung des
  55. Briefkopfs ihrer mit weiteren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät (im Folgenden auch: "Sozietät") der Beklagte zu 5 für die Beklagte zu 1 und Rechtsanwältin M. für den Beklagten zu 5 gemeldet. Auch eine weitere Stellungnahme haben sie in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz abgegeben. Die Berufungserwiderungen sind in getrennten Schriftsätzen erfolgt, wobei sich die beiden Prozessbevollmächtigten jeweils auch auf den Vortrag des anderen bezogen haben. Mit Urteil vom 21. Januar 2014 hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Im Rubrum ist als Prozessbevollmächtigte der Beklagten
  56. zu 1 und 5 die Sozietät angegeben.
  57. 5
  58. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 5 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.309,55 € für das Berufungsverfahren angemeldet, die zunächst antragsgemäß festgesetzt wurden.
  59. Der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde der Kläger half die Rechtspflegerin ab und setzte die von den Klägern zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.277,22 € fest, weil die durch die Beauftragung unterschiedlicher Rechtsanwälte verursachten Mehrkosten nicht notwendig seien.
  60. -4-
  61. 6
  62. Nachdem aufgrund eines am 4. Februar 2014 gestellten Insolvenzantrags über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 24. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der
  63. Kosten für das Berufungsverfahren beantragt, wobei er von der Beauftragung
  64. eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und 5 ausgegangen ist. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.
  65. 7
  66. Das Beschwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
  67. des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 5 und hiesigen Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
  68. zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer seinen
  69. Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt.
  70. II.
  71. 8
  72. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574
  73. Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist nicht begründet.
  74. 9
  75. 1. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend
  76. gemachten Kosten verneint, weil ein sachlicher Grund für die Beauftragung jeweils eigener Rechtsanwälte nicht bestanden habe und das Verhalten der Beklagten zu 1 und 5 daher rechtsmissbräuchlich sei. Auch wenn sie aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch genommen worden seien, ergebe sich
  77. aus ihrem eigenen Verhalten, dass sie keine widerstreitenden Interessen gesehen oder aber eine unterschiedliche Rechtsverteidigung für geboten gehalten
  78. hätten. Eine tatsächlich getrennte und unabhängige Bearbeitung der Angelegenheit durch verschiedene Prozessbevollmächtigte sei nicht zu erkennen. Et-
  79. -5-
  80. was anderes gelte auch nicht deshalb, weil über das Vermögen der Beklagten
  81. zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
  82. 10
  83. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht gemeint, dem Beklagten
  84. zu 5 stehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten eines gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts zu, § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3
  85. ZPO.
  86. 11
  87. a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht von dem Grundsatz abgegangen, dass jeder kostenrechtlich obsiegende
  88. Streitgenosse die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts erstattet verlangen könne, greift nicht durch.
  89. 12
  90. aa) Zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehören gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
  91. Satz 1 ZPO in der Regel die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
  92. Auch dann, wenn Streitgenossen, die sich in erster Instanz von einem gemeinschaftlichen Rechtsanwalt haben vertreten lassen, im Berufungsrechtszug (jeweils) durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sind, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit. Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer
  93. zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (Senat, Beschluss vom
  94. 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 8; BGH, Beschluss vom
  95. 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN).
  96. 13
  97. So liegt es etwa, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht,
  98. dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund
  99. -6-
  100. besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist. In einem solchen Fall sind die
  101. (doppelt) geltend gemachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1
  102. ZPO und damit auch nicht erstattungsfähig. Das folgt aus dem zwischen den
  103. Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu
  104. und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten
  105. (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.;
  106. vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, WM 2013, 1428 Rn. 10; vgl. auch BVerfG
  107. NJW 1990, 2124).
  108. 14
  109. bb) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerdeerwiderung meint - die Sozietät mit der Vertretung der Beklagten zu 1 und 5 in
  110. der Berufungsinstanz beauftragt war, so dass die Vergütung gemäß §§ 6, 7
  111. RVG unter Anfall eines Mehrvertretungszuschlags ohnehin nur einmal verdient
  112. wäre (vgl. Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl.
  113. 2013, § 6 Rn. 4). Denn die Erstattung der geltend gemachten Kosten kann der
  114. Rechtsbeschwerdeführer auch dann nicht verlangen, wenn in der Berufung
  115. - wie in dem gemeinsam unterzeichneten Bestellungsschriftsatz angegeben die Beklagte zu 1 (ausschließlich) von dem Rechtsbeschwerdeführer und dieser
  116. persönlich (ausschließlich) von Rechtsanwältin M. vertreten worden ist. In Anwendung der obigen Grundsätze hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass angesichts der im hier vorliegenden Einzelfall festgestellten Umstände die von dem Rechtsbeschwerdeführer gewählte Vertretung rechtsmissbräuchlich war.
  117. 15
  118. (1) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, im Streitfall rechtfertige schon
  119. eine latent bestehende Interessenkollision die Beauftragung verschiedener Anwälte, übergeht sie, dass dies den Rechtsbeschwerdeführer nicht veranlasst
  120. hat, von einem Tätigwerden für die Beklagte zu 1 abzusehen. Der Beklagte zu 5
  121. hat die Beklagte zu 1 sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vertreten und
  122. -7-
  123. diese hat sich von ihrem mitbeklagten Geschäftsführer vertreten lassen. Das
  124. zeigt, dass eine Interessenkollision nicht vorgelegen hat. Wären die Beteiligten
  125. von einem in der Person des Beklagten zu 5 bestehenden Interessenkonflikt
  126. ausgegangen, hätte die Beklagte zu 1 nicht den Beklagten zu 5, sondern einen
  127. anderen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2010
  128. - 17 W 107/10, JurBüro 2010, 535 f.).
  129. 16
  130. (2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellen auch der unterschiedliche Charakter der gegen die Beklagten zu 1 und 5 geltend gemachten
  131. Ansprüche, die einerseits vertraglicher, andererseits deliktischer Natur waren,
  132. und der Umstand, dass der Beklagte zu 5 als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist, keine sachlichen Gründe für die gewählte Mandatierung dar. Wollte
  133. der Rechtsbeschwerdeführer - auch wegen der damit verbundenen Vorteile
  134. (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 360; Senat für
  135. Anwaltssachen, Urteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt(R) 11/90, BGHSt 37, 220,
  136. 223) - die Angelegenheit durch seine Sozietät betreuen lassen, hätte es nahegelegen - wie üblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06,
  137. NJW 2007, 2257 Rn. 21) - die Sozietät zu mandatieren. Unter deren Briefkopf
  138. traten ausweislich der von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen
  139. Schriftsätze einheitlich sowohl Rechtsanwältin M. als auch der Rechtsbeschwerdeführer auf; eigene Briefköpfe verwendeten sie nicht. Ein sachlicher
  140. Grund dafür, dass der Rechtsbeschwerdeführer in der Berufung unter dem
  141. Briefkopf seiner Sozietät auf einer alleinigen und gesonderten Vertretung zum
  142. einen der Beklagten zu 1 durch sich selbst sowie von sich persönlich durch
  143. Rechtsanwältin M. bestand, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Dies konnte
  144. vielmehr nur den Zweck haben, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch zu
  145. Lasten der Kläger und entgegen dem Grundsatz, dass eine Sozietät die Vergütung gemäß § 6 RVG nur einmal verdient (vgl. Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 6 Rn. 4), zu verdoppeln.
  146. -8-
  147. 17
  148. (3) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hinweist, das Landgericht habe den Beklagten zu 2 und 4 die von diesen geltend gemachten Kosten ohne weiteres erstattet, übergeht sie, dass die Beklagten zu 2 und 4 nicht
  149. zwei Rechtsanwälte derselben Sozietät, sondern zwei unterschiedliche Kanzleien mit ihrer Vertretung beauftragt hatten.
  150. 18
  151. b) Das Landgericht hat daher zu Recht zugunsten des Beklagten zu 5
  152. (nur) die Hälfte der Kosten festgesetzt, die bei der Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und 5 entstanden
  153. wären. Dem steht der Umstand, dass nach Erlass des Urteils im Berufungsverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet
  154. worden ist, nicht entgegen.
  155. 19
  156. aa) Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der
  157. Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG.
  158. 20
  159. Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem
  160. Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf
  161. den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen
  162. hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt
  163. angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der
  164. jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach
  165. dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im
  166. Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung
  167. am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen
  168. Prozesskosten aufzuwenden hat.
  169. -9-
  170. 21
  171. Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur
  172. fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden
  173. muss (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003,
  174. 1217, 1218; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.). Das kann dann der
  175. Fall sein, wenn er wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen
  176. im Innenverhältnis keinen Ausgleich zu erlangen vermag, dem Rechtsanwalt im
  177. Außenverhältnis aber gemäß § 7 Abs. 2 RVG auf die vollen Gebühren und Auslagen haftet.
  178. 22
  179. bb) So liegt es hier aber nicht. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Rechtsbeschwerdeführer im vorliegenden Fall
  180. anders als der obsiegende Streitgenosse in der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (VIII ZB 100/02, aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung keinem auf § 7 Abs. 2 RVG (§ 6 Abs. 2 BRAGO aF) beruhenden
  181. Anspruch eines (dritten) Rechtsanwalts gegenüber sieht, für den er im Innenverhältnis zu der insolventen Beklagten zu 1 keinen Ausgleich erlangen könnte.
  182. Dass der Rechtsbeschwerdeführer einem möglichen Anspruch durch Rechtsanwältin M. ausgesetzt ist oder war, beruht nicht auf § 7 Abs. 2 RVG, sondern
  183. auf der von ihm gewählten rechtsmissbräuchlichen Mandatierung.
  184. 23
  185. cc) Auch trifft es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu,
  186. dass im Streitfall ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Insolvenzverwalters nicht ergehen dürfe, mithin dem Kläger keine höheren Kosten entstünden, als er ohnehin zu tragen hätte, wenn sie in voller Höhe zugunsten des
  187. Beklagten zu 5 festgesetzt würden.
  188. 24
  189. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch
  190. der Beklagten zu 1 geltend zu machen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprü-
  191. - 10 -
  192. che des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob
  193. dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008
  194. - IX ZB 232/08, NZI 2009, 169 Rn. 16). Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, § 35 InsO. Er unterliegt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, § 80 InsO (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007
  195. - IX ZR 178/05, NJW-RR 2007, 1205 Rn. 12).
  196. 25
  197. Ist der Rechtsbeschwerdeführer demgegenüber der Auffassung, dass
  198. der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 91
  199. Abs. 2 ZPO nicht zur Masse gehöre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember
  200. 2008, aaO, Rn. 19 aE), bleibt es ihm unbenommen, den Insolvenzverwalter
  201. diesbezüglich auf Feststellung in Anspruch zu nehmen und die Frage der Mas-
  202. - 11 -
  203. sezugehörigkeit des Kostenerstattungsanspruchs einer Klärung zuzuführen
  204. (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7
  205. mwN).
  206. Galke
  207. Wellner
  208. Roloff
  209. Oehler
  210. Klein
  211. Vorinstanzen:
  212. LG Dortmund, Entscheidung vom 01.08.2014 - 8 O 73/11 OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2016 - I-25 W 23/16 -