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- BUNDESGERICHTSHOF
- VI ZB 50/01
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- BESCHLUSS
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- 11. Dezember 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin
- Diederichsen und den Richter Pauge
- beschlossen:
- Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
- 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2001 –
- 3 W 37/01 - wird als unzulässig verworfen.
- Gründe:
- Eine weitere Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – nicht
- statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Es liegt auch kein Fall vor, in dem die außerordentliche Beschwerde
- gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte. Die
- angegriffene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht
- schlechthin unvereinbar. Das Oberlandesgericht konnte ohne
- Verfahrensfehler bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des
- Klagebegehrens die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Kwasny
- als Parteivortrag würdigen und eine Beweisprognose stellen. Ein Verstoß
- gegen den Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig nicht gegeben. Auch kann
- von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht die Rede sein.
- Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
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- Dr. Müller
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- Dr. Dressler
- Diederichsen
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- Dr. Greiner
- Pauge
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