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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. VI ZB 49/01
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 4. Dezember 2001
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung der
  12. Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Oberlandesgerichts
  13. Karlsruhe vom 19. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.
  14. Gründe:
  15. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
  16. Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht die
  17. Prozeßkostenhilfe verweigert, findet nach derzeitigem Recht keine
  18. Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser gesetzliche
  19. Ausschluß des Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich
  20. (vgl. BVerfGE 28, 21, 36; 143; BGH, Beschluß vom 20. März 1990 –
  21. XI ZB 4/89) und gilt unabhängig davon, ob gegen ein in diesem
  22. Rechtsstreit ergehendes Urteil die Revision zulässig wäre. Letzteres
  23. wäre im übrigen nicht der Fall, denn die Rechtssache hat – entgegen
  24. der Ansicht des Klägers – keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs.
  25. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
  26. Dr. Müller
  27. Dr. Greiner
  28. Pauge
  29. Wellner
  30. Stöhr