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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 61/15
  4. vom
  5. 29. Oktober 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin
  10. Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
  11. beschlossen:
  12. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
  13. 9. Februar 2015 aufgehoben.
  14. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
  15. auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. beträgt
  21. 21.033,63 €.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Mit notariellem Vertrag vom 14. September 2011 verkaufte der Beklagte,
  26. der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Wohnungsgenossenschaft ist,
  27. mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke an die Klägerin. Die Wohnungen waren zum größten Teil vermietet; viele standen jedoch auch leer. Der wirtschaftliche
  28. Übergang erfolgte
  29. gemäß der vertraglichen
  30. Regelung am
  31. 1. Dezember 2011. Nach dem Kaufvertrag gingen von diesem Zeitpunkt an die
  32. Nutzungen und die Lasten auf die Klägerin über.
  33. -3-
  34. 2
  35. Der Beklagte ließ eine sog. Erwerberabrechnung über die im Verkaufsjahr bis Ende November 2011 von ihm aufgebrachten Nebenkosten und über
  36. die von ihm vereinnahmten Vorauszahlungen erstellen, aus der sich ein Überschuss der Vorauszahlungen der Mieter über die verauslagten Kosten von
  37. 4.203,70 € ergab (Anlage K 3). Die Klägerin, die nach dem Kaufvertrag von
  38. dem Besitzübergang an alle Rechte und Pflichten gegenüber den Mietern
  39. wahrzunehmen hatte, ließ durch eine von ihr beauftragte Verwalterin die Nebenkostenabrechnungen erstellen. Die Ergebnisse daraus stellte sie in einer
  40. Liste über die Einzelabrechnungen zusammen (Anlage K 2). Unter Bezugnahme auf diese hat sie vorgetragen, dass Rückzahlungsansprüche der Mieter wegen zuviel gezahlter Vorauszahlungen von insgesamt 38.003,42 € Nachzahlungsansprüche gegen die Mieter von 19.221,26 € gegenübergestanden hätten.
  41. 3
  42. Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung in Höhe
  43. von 21.033,63 € zzgl. Zinsen und außergerichtlicher Nebenkosten erhoben. Die
  44. Klageforderung setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Die Klägerin verlangt 17.186,96 € gemäß dem Saldo von 18.782,16 € aus den Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2011 - anteilig für 334 von 365 Tagen. Zusätzlich verlangt sie einen Betrag von 3.846,67 € nach dem Saldo der Erwerberabrechnung von 4.203,70 €, wiederum zeitanteilig für 334 von 365 Tagen. Das
  45. Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben; das Berufungsgericht hat die
  46. Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
  47. II.
  48. 4
  49. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe der geltend gemachte
  50. Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag zu. Das sei eine Rechtsfolge der Ab-
  51. -4-
  52. rechnungspflicht des Erwerbers mit den Mietern und entspreche auch dem
  53. kaufvertraglichen Stichtagsprinzip. Die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung beträfen denjenigen Vertragspartner, der die Vorauszahlungen habe
  54. vereinnahmen können und die Nebenkosten habe tragen müssen.
  55. 5
  56. Es liege keine Doppelberechnung vor, da die Abrechnungsübersicht der
  57. Klägerin die Zahlungen ausweise, die diese an die Mieter habe zahlen müssen,
  58. während Gegenstand der Erwerberabrechnung die von dem Beklagten im Jahre 2011 vereinnahmten Zahlungen und geleisteten Ausgaben seien. Der Beklagte zeige auch nicht auf, dass die in den Einzelabrechnungsübersichten
  59. vorgenommene Berechnung unrichtig wäre. Konkrete Einwendungen gegen
  60. die Richtigkeit der Berechnung der Klägerin habe er nicht vorgebracht.
  61. III.
  62. 6
  63. Das angefochtene Berufungsurteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
  64. 7
  65. 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem
  66. dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen
  67. zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom
  68. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom
  69. 28. November 2008 - LwZR 2/08, NL-BzAR 2009, 117 Rn. 5; Beschluss vom
  70. 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung
  71. des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren
  72. Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrneh-
  73. -5-
  74. mung beruht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR
  75. 2009, 178 Rn. 4; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009,
  76. 2137 Rn. 3). Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf
  77. die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG
  78. nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags
  79. (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07, Grundeigentum 2008,
  80. 983, 984; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007,
  81. 1409 Rn. 5).
  82. 8
  83. 2. So verhält es sich hier hinsichtlich der die Höhe des Anspruchs betreffenden Einwendungen des Beklagten über einen (teilweise) doppelten Ansatz derselben Aufwendungen und Einnahmen und zur Unschlüssigkeit des
  84. Vorbringens der Klägerin auf der Grundlage ihrer eigenen Aufstellung über die
  85. Nebenkostenabrechnungen.
  86. 9
  87. a) Das Berufungsgericht hat zwar den Inhalt der Einzelabrechnungsübersicht der Klägerin und der von dem Beklagten aufgestellten Erwerberabrechnung richtig beschrieben. Die darauf beschränkte Begründung übergeht
  88. jedoch das Vorbringen, in die Nebenkostenabrechnungen der Klägerin seien
  89. (auch) die Ausgaben und Einnahmen des Beklagten aus den ersten 11 Monaten eingeflossen. Müsste der Beklagte der Klägerin nicht nur das (zeitanteilige)
  90. Defizit aus den Nebenkostenabrechnungen ausgleichen, sondern zusätzlich
  91. den Überschuss aus den von ihm vereinnahmten Vorauszahlungen der Mieter
  92. und den von ihm getragenen Nebenkosten an die Klägerin auskehren, könnte
  93. die Klägerin einen Teil des an die Mieter auszukehrenden Betrags für sich als
  94. Gewinn vereinnahmen.
  95. -6-
  96. 10
  97. Dass die Positionen aus seiner Erwerberabrechnung als Teilmenge in
  98. den Abrechnungsübersichten der Klägerin enthalten sind, hat der Beklagte
  99. wiederholt vorgetragen. Mit diesem Einwand gegen die Schlüssigkeit der Klage
  100. haben sich die Tatsacheninstanzen inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern das Vorbringen mit Leerformeln beschieden.
  101. 11
  102. b) Nicht anders verhält es sich bei dem Einwand des Beklagten gegen
  103. die Schlüssigkeit der Begründung der Höhe des auf die Zusammenstellung der
  104. Nebenkostenabrechnungen gestützten Teils der Forderung der Klägerin. Hieraus ergibt sich zwar die vorgetragene Summe der Guthaben der Mieter von
  105. 38.003,43 €. Dem stehen jedoch ausweislich der eigenen Aufstellung Nachforderungen von 21.019,45 € gegenüber. Der Saldo von 18.782,16 € entspricht
  106. damit nicht der sich aus der Aufstellung ergebenden Differenz.
  107. 12
  108. Auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin zur Anspruchshöhe hat der Beklagte schon in der ersten Instanz hingewiesen und sein Bestreiten in der Berufungsinstanz durch die von ihm erstellte Berechnung auf der
  109. Basis der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung substantiiert. Auch dieses
  110. Vorbringen hat das Berufungsgericht mit der - schon von dem erstinstanzlichen
  111. Gericht verwendeten - Leerformel übergangen, dass konkrete Einwendungen
  112. gegen die Richtigkeit der Abrechnungen der Klägerin nicht vorgebracht worden
  113. seien. Konkreter als von dem Beklagten ausgeführt, kann die (teilweise) Unschlüssigkeit der Darlegungen eines Klägers zur Anspruchshöhe auf der Basis
  114. des von ihm selbst vorgelegten Zahlenmaterials nicht dargelegt werden.
  115. 13
  116. 3. Die Verstöße gegen das Verfahrensgrundrecht betreffen entscheidungserhebliche Punkte, da nach den bisherigen Feststellungen nicht feststeht,
  117. in welcher Höhe ein Anspruch der Klägerin besteht.
  118. -7-
  119. IV.
  120. 14
  121. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde zum Grund des
  122. Anspruchs ergaben sich keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Soweit
  123. der Grund des Anspruchs nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
  124. Berufungsgericht weiter streitig bleiben sollte, weist der Senat auf Folgendes
  125. hin:
  126. 15
  127. Der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag enthält keine der Bestimmungen, wie sie bspw. in Notarhandbüchern für die Fälle des Verkaufs
  128. eines Mietshauses mit einem Besitzübergang innerhalb eines laufenden Abrechnungsjahres vorgeschlagen werden (vgl. nur Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 7. Aufl. Rn. 2100). Für den Eigentumswechsel durch Zuschlag
  129. im Zwangsversteigerungsverfahren bei einer bis dahin laufenden Zwangsverwaltung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Zwangsverwalter die
  130. bis zum Zuschlag noch an ihn geleisteten, von dem nach § 556 BGB gegenüber den Mietern abrechnungspflichtigen Ersteher an diese zurückzugewährenden Vorauszahlungen an den Ersteher auszukehren hat, da diese Beträge
  131. nicht für die Kosten und die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen
  132. (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 156/06, NZM 2008, 100 Rn. 20 f.).
  133. Für die Fälle eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs wird im Schrifttum aus der
  134. Bestimmung des § 446 Satz 2 BGB ein vertraglicher Anspruch des Käufers
  135. gegen den Verkäufer auf Herausgabe derjenigen Nutzungen begründet, die
  136. dem Verkäufer nicht gebühren (vgl. Bamberger/Roth/Faust, BGB, 3. Aufl.,
  137. § 446 Rn. 20; NK-BGB/Büdenbender, 2. Aufl., § 446 Rn. 18; Staudinger/
  138. -8-
  139. Beckmann, BGB [1014], § 446 Rn. 44). Das dürfte Grundlage für einen Anspruch der Klägerin in Höhe des Überschusses jedenfalls in Höhe der von dem
  140. Beklagten aufgestellten Erwerberabrechnung sein.
  141. Stresemann
  142. Czub
  143. Kazele
  144. Weinland
  145. Haberkamp
  146. Vorinstanzen:
  147. LG Leipzig, Entscheidung vom 24.09.2014 - 3 O 3365/13 OLG Dresden, Entscheidung vom 09.02.2015 - 5 U 1554/14 -