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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 48/08
- vom
- 6. November 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
- 18. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig
- verworfen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 15.000 €.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
- Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
- EGZPO).
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- 1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch
- bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich
- nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Maßgebend ist hier das nach § 3 ZPO
- unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten
- (allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB
- 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97,
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- NJW 1998, 2368), die Erklärungen zur Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nach § 877 BGB nicht abgeben zu müssen.
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- Dieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundstücks
- durch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach
- sachverständiger Schätzung ca. 50.000 € beträgt. Die Vorschrift über den Wert
- der Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO) ist weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der der
- Inhalt einer Grunddienstbarkeit geändert werden soll, sind nicht die Rechte aus
- dem dinglichen Recht, für die § 7 ZPO unmittelbar anzuwenden wäre. Eine entsprechende Anwendung des § 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der
- Beklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begründeten Anspruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen
- (überhöhten) Wert führte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts
- durch die Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern
- für eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks
- beschränkt werden soll.
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- 2. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Beklagten an der Abwehr der Änderung einer das Wegerecht einschränkenden Grunddienstbarkeit
- nur mit einem Bruchteil der Wertminderung durch die bestehende Belastung
- bewertet werden. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausführungen der
- Erwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden
- Wegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten zur Erschließung einer Bebauung des Grundstücks der
- Klägerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet wäre,
- während die geänderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschließung für ein
- Einfamilienhaus absichert.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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- Krüger
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- Klein
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -
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