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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 364/98
  5. Verkündet am:
  6. 17. März 2000
  7. Kanik,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
  15. Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. August 1998
  18. aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
  19. Magdeburg vom 10. September 1997 abgeändert:
  20. Die Klage wird abgewiesen.
  21. Die Widerklage ist dem Grunde nach berechtigt.
  22. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
  23. Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
  24. das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  25. Von Rechts wegen
  26. Tatbestand:
  27. Die Parteien streiten um die Kosten der Erschließung eines Grundstücks.
  28. -3-
  29. Die Klägerin ist Erbin ihres verstorbenen Ehemannes (im folgenden:
  30. Erblasser). Dieser schloß am 22. Dezember 1993 mit der Stadt M.
  31. (im
  32. folgenden: Stadt) einen Tauschvertrag über mehrere Grundstücke. Die von der
  33. Stadt dem Erblasser eingetauschten Grundstücke waren nicht erschlossen.
  34. Ihm war bekannt, daß sie von der Beklagten aufgrund eines Vertrages gemäß
  35. § 124 BauGB erschlossen werden sollten. Im Tauschvertrag heißt es insoweit:
  36. "Die Grundstücke, die Herr A.
  37. K. B.
  38. im Tauschwege
  39. von der Stadt M.
  40. erhält, sind erschließungsbeitragspflichtig. Der Erschließungsbeitrag wird ca. 75 DM/qm betragen. Eine
  41. Garantie dafür kann jedoch nicht übernommen werden."
  42. Am 21. Februar 1994 schloß die Stadt mit der Beklagen einen Erschließungsvertrag. Die Beklagte erschloß in der Folgezeit die Grundstücke. Eines
  43. von ihnen, die Parzelle Nr. 48 (im folgenden: das Grundstück), übertrug der
  44. Erblasser der Klägerin. Mit Schreiben vom 4. Juli 1995 teilte er der Beklagten
  45. mit, man könne sich wegen der von ihr verlangten Erschließungskosten auf
  46. den "vertraglich vereinbarten Erschließungskostenanteil" einigen. Im Schreiben
  47. vom 7. August 1995 berief er sich darauf, daß der Tauschvertrag die Höhe dieser Kosten bestimme. Mit Schreiben vom 26. September 1995 lehnte er im
  48. Namen der Klägerin den Abschluß eines Vertrages zur Erstattung der von der
  49. Beklagten behaupteten Kosten der Erschließung des Grundstücks ab. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
  50. "Darüber hinaus sind wir der Auffassung, daß überhaupt ein Erschließungsvertrag nicht notwendig ist, weil sich die Erschließungspflicht und der Erschließungspreis bereits aus dem
  51. Tauschvertrag vom 22. Dezember 1993 ergibt."
  52. -4-
  53. Am 30. Juni 1998 trat die Stadt ihre Ansprüche aus dem Tauschvertrag
  54. an die Beklagte ab.
  55. Am 6. März 1996 stellte die Beklagte der Klägerin für die Erschließung
  56. des Grundstücks 1.514.535,51 DM in Rechnung. Die Klägerin hat hierauf Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß der Beklagten wegen der Erschließung des Grundstücks eine Forderung in dieser Höhe nicht zustehe.
  57. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat
  58. die Beklagte Widerklage auf Zahlung des Betrages von 1.514.535,51 DM erhoben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Abweisung der
  59. Klage und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung.
  60. Entscheidungsgründe:
  61. I.
  62. Das Berufungsgericht meint, nachdem der Abschluß des von der Beklagten vorbereiteten Kostenerstattungsvertrages vom Erblasser namens der
  63. Klägerin abgelehnt worden sei, fehle es an einer Verpflichtung der Klägerin,
  64. die Kosten der Erschließung des Grundstücks zu erstatten. Der Tauschvertrag
  65. enthalte keine Verpflichtung des Erblassers, diese Kosten zu tragen, sondern
  66. nur die Ankündigung, daß die Stadt einen Erschließungsbeitrag in Höhe von
  67. etwa 75 DM/qm erheben werde. Öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Zahlung
  68. eines Erschließungskostenbeitrags seien nicht Gegenstand der erfolgten Abtretung.
  69. -5-
  70. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  71. II.
  72. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, ist das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben, weil die Klage unzulässig ist. Der
  73. Klägerin fehlt das zur Zulässigkeit der Klage notwendige Feststellungsinteresse. Dieses ist Sachurteilsvoraussetzung und damit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Auf eine Rüge der Revision kommt es insoweit nicht an (Senat, BGHZ 33, 398, 399).
  74. Seit über den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten
  75. Anspruch verhandelt worden ist, konnte die Widerklage nicht mehr ohne das
  76. Einverständnis der Klägerin zurückgenommen werden. Über den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch war vielmehr sachlich zu entscheiden.
  77. Damit ist das Feststellungsinteresse entfallen. Dies gilt auch für die
  78. - ursprünglich allein verfolgte - Feststellung, daß der Beklagten kein Anspruch
  79. aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zustehe. Denn die Widerklage ist nicht, wie die Revisionsbeklagte meint, nachträglich auf die im
  80. Laufe des Berufungsverfahrens von der Stadt abgetretenen Ansprüche aus
  81. dem Tauschvertrag beschränkt worden. Dadurch, daß die Beklagte die Widerklage auch hierauf gestützt hat, ist vielmehr ein weiterer Streitgegenstand in
  82. den Rechtsstreit einbezogen worden, für den das Interesse der Klägerin
  83. ebenfalls nicht über die Abweisung des von der Beklagten geltend gemachten
  84. Zahlungsanspruchs hinausgeht.
  85. -6-
  86. III.
  87. Das Berufungsurteil ist auch sonst nicht rechtsfehlerfrei.
  88. 1. Die Entscheidung ist in sich widersprüchlich. Das Berufungsgericht
  89. nimmt zur Begründung auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug. Dieses
  90. hält aber den Erblasser aus dem Tauschvertrag für verpflichtet, die Kosten der
  91. Erschließung zu tragen und verneint (nur) die Passivlegitimation der Beklagten,
  92. während das Berufungsgericht in den weiteren Gründen des Urteils eine Verpflichtung des Erblassers aus dem Tauschvertrag verneint.
  93. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch nicht die von der Revision in Bezug genommenen Schriftstücke in seine Erwägungen einbezogen.
  94. Diese Schriftstücke sind zwar nicht, wie die Revision meint, für die Auslegung
  95. des Tauschvertrages von Bedeutung. Denn durch Auslegung kann nur der objektive Erklärungswert ermittelt werden. Aus diesem Grunde können für die
  96. Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die dem Empfänger
  97. bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Spätere Umstände können
  98. aber bei der Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens eine Rolle spielen. Diese Ermittlung hat das Berufungsgericht unterlassen. Insoweit kommt es
  99. darauf an, wie die Schreiben des Erblassers vom 4. Juli, 7. August und
  100. 26. September 1995 sowie die Abtretung der Stadt vom 30. Juni 1998 zu würdigen sind.
  101. a) Das Schreiben vom 4. Juli 1995 geht von einem "vertraglich vereinbarten" Erschließungskostenanteil aus. Auch in dem Schreiben vom 7. August
  102. 1995 stellt der Erblasser seine Verpflichtung nur in der seinerzeit von der Be-
  103. -7-
  104. klagten behaupteten Höhe nicht aber dem Grunde nach in Abrede. Mit dem
  105. Schreiben vom 26. September 1995 verweigert der Erblasser namens der Klägerin den in deren Namen geschlossenen Kostenerstattungsvertrag u.a. mit
  106. der Begründung, daß es des Abschlusses eines solchen Vertrages nicht bedürfe, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Erschließungskosten bereits
  107. aus dem Tauschvertrag ergebe.
  108. b) Mit diesem Verständnis der vertraglichen Regelung durch den Erblasser stimmt überein, daß die Stadt ihre Ansprüche aus dem Vertrag vom
  109. 22. Dezember 1993 am 30. Juni 1998 an die Beklagte abgetreten hat. Gegenstand der Abtretung können nur die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag sein. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Stadt auf einen Erschließungsbeitrag ist weder entstanden, noch kann er entstehen, weil die Stadt die
  110. Erschließung der dem Erblasser hingegebenen Grundstücke durch den Vertrag
  111. vom 21. Februar 1994 der Beklagten übertragen hat. Die Erhebung eines Erschließungskostenbeitrags durch die Stadt gegen den Erblasser oder einen
  112. Nachfolger des Erblassers in das Eigentum an dem Grundstück kam niemals in
  113. Betracht. Auch dem Erblasser war bei Abschluß des Tauschvertrages bekannt,
  114. daß die Stadt die Erschließung nicht selbst durchführen, sondern auf der
  115. Grundlage eines Erschließungsvertrages durch die Beklagte vornehmen lassen
  116. würde. Damit ist für die Annahme des Berufungsgerichts, der Tauschvertrag
  117. enthalte nur eine Ankündigung der Stadt, einen solchen Beitrag zu erheben,
  118. kein Raum.
  119. 3. Das in den genannten Schreiben zum Ausdruck gekommene Verständnis des Erblassers von dem Inhalt der vertraglichen Regelung als einer
  120. eingegangenen Verpflichtung, die Abtretung der Forderungen der Stadt aus
  121. -8-
  122. dem Tauschvertrag an die Beklagte und die Tatsache, daß eine Heranziehung
  123. der Grundstückseigentümer zur Erstattung von Erschließungskosten durch einen Beitragsbescheid aufgrund der beabsichtigten und erfolgten Erschließung
  124. der Grundstücke durch die Beklagte ausschied, lassen nur den Schluß zu, daß
  125. der Erblasser gegenüber der Stadt im Tauschvertrag die Verpflichtung übernehmen wollte, die aufgrund der Erschließung der Grundstücke entstehenden
  126. Kosten im Bereich von 75 DM/qm dem Erschließungsträger zu erstatten (§ 328
  127. Abs. 1 BGB). Diesen Anspruch hat die Stadt der Beklagten abgetreten. Damit
  128. kann die Beklagte die Klägerin als Erbin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht aus dem Tauschvertrag in Anspruch nehmen. Insoweit ist
  129. der Rechtsstreit zur Entscheidung reif und die Verpflichtung der Klägerin dem
  130. Grunde nach festzustellen (§ 304 Abs. 1 ZPO).
  131. 4. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat
  132. nicht möglich. Der Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Stadt im
  133. Tauschvertrag vom 22. Dezember 1993 kann nicht entnommen werden, daß
  134. der Erblasser sich verpflichtet hätte, unabhängig von der Höhe der tatsächlich
  135. entstandenen Kosten und unabhängig von der Frage, ob diese Kosten von der
  136. Beklagten zutreffend auf die Grundstücke des Erschließungsgebiets verteilt
  137. worden sind, 75 DM/qm an den Erschließungsträger zu zahlen. Daß die Kosten
  138. der Erschließung des Grundstücks der Klägerin 75 DM/qm betragen und die für
  139. -9-
  140. die Erschließung der Grundstücke insgesamt entstandenen Kosten zutreffend
  141. verteilt worden sind, hat die Klägerin bestritten. Insoweit bedarf es weiterer
  142. Feststellungen.
  143. Wenzel
  144. Lambert-Lang
  145. Klein
  146. Tropf
  147. Lemke