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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 285/06
- vom
- 14. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Dresden vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
- von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
- nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zuordnungsbescheid bindet zwar die Zivilgerichte mangels Beteiligung des Beklagten nicht, ist aber in der Sache richtig, weil § 1
- Abs. 5 THG einen Rechtsübergang nach §§ 11 Abs. 2, 23 THG
- nicht hindert (Senat, Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, VIZ
- 2001, 384, 385). Ein Zuordnungsberechtigter kann nach § 988
- BGB Herausgabe der Mieten für ein Grundstück verlangen, das
- ihm später selbst zugeordnet wird (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007,
- V ZR 136/06, NJW 2008, 221, 222). Die Herausgabe der Mieten
- umfasst auch Herausgabe der Umsatzsteuer, weil die nach §§ 4
- Nr. 12, 9 Abs. 1 UStG mögliche Option für die Umsatzsteuer nicht
- dazu dient, einen durchlaufenden Posten zu verwalten, sondern
- einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu ermöglichen (Senat,
- Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, VIZ 2004, 69, 71; Urt. v.
- 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360 beide zu
- § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG).
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 44.826,41 €.
- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Leipzig, Entscheidung vom 08.02.2006 - 15 O 3093/05 OLG Dresden, Entscheidung vom 11.07.2006 - 5 U 476/06 -
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