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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 17/06
  4. vom
  5. 30. März 2006
  6. in der Wohnungseigentumssache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. WEG §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2
  14. Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu
  15. betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.
  16. BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - V ZB 17/06 - OLG München
  17. LG München I
  18. AG München
  19. -2-
  20. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2006 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
  22. Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  23. beschlossen:
  24. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der
  25. Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
  26. 17. Januar 2005 aufgehoben.
  27. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. August 2004 wird
  28. zurückgewiesen.
  29. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  30. Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 15.000 €.
  31. Gründe:
  32. I.
  33. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in
  34. 1
  35. O.
  36. . Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentümerin der Ein-
  37. heit Nr. 89. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. Nach § 22
  38. -3-
  39. der in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 89 berechtigt,
  40. "… auf dem Dach des Gebäudes eine standortbezogene Funkfeststation und/oder Antennenanlage einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, insbesondere Stromanschluss, Stromzähler, Technikeinheit uneingeschränkt zu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern, instand zu setzen, instand zu halten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen. ... Eine
  41. Funkfeststation besteht insbesondere aus der Versorgungseinheit, den Antennenträgern und der Antennenanlage. …"
  42. 2
  43. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich derzeit eine Mobilfunkanlage.
  44. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Montage zweier weiterer Anlagen.
  45. 3
  46. Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Das Amtsgericht hat einem
  47. entsprechenden Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Es meint, das Vorhaben der Antragsgegnerin bedeute eine nach der Gemeinschaftsordnung zulässige bauliche Änderung der vorhandenen Anlage.
  48. Das Oberlandesgericht München möchte der hiergegen gerichteten sofortigen
  49. weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran durch
  50. den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2002 (NZM 2002,
  51. 612) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  52. II.
  53. 4
  54. Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG
  55. i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
  56. -4-
  57. 5
  58. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Vorhaben der Antragsgegnerin bedeute die Errichtung weiterer eigenständiger Funkfeststationen neben der
  59. bereits vorhandenen Anlage. Dies sei von der Gemeinschaftsordnung nicht gedeckt. Die Gestattung, "eine" Funkfeststation zu errichten, sei im Sinne eines
  60. Zahlworts zu verstehen. Da die vorhandene Funkfeststation bei Beschluss der
  61. Gemeinschaftsordnung bestanden habe, spreche vieles dafür, dass die bestehende Anlage rechtlich abgesichert werden sollte. Dem entspreche der spätere
  62. Versuch des ursprünglichen Eigentümers der Wohnanlage, die Gestattung auf
  63. die Errichtung mehrerer Funkanlagen zu erweitern.
  64. 6
  65. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Köln in der Vergleichsentscheidung, die eine nahezu wortgleiche Gemeinschaftsordnung betrifft, die Ansicht, der Berechtigte sei zur Errichtung weiterer Anlagen befugt. Die Formulierung "eine Funkfestanlage" sei im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verstehen, dessen Zweck in der Abgrenzung gegenüber anderen möglichen technischen Einrichtungen bestehe und keine Beschränkung der Anzahl der Anlagen
  66. bedeute.
  67. 7
  68. Die Divergenz zwischen dem vorlegenden Oberlandesgericht und dem
  69. Oberlandesgericht Köln rechtfertigt die Vorlage. Zwar betrifft die Abweichung
  70. lediglich die Auslegung eines Rechtsgeschäfts, nämlich einer in das Grundbuch
  71. eingetragenen Gemeinschaftsordnung als Bestandteil einer Teilungserklärung.
  72. Da die in Rede stehende Regelung jedoch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus Verwendung findet, weist sie normähnlichen Charakter auf und
  73. ist deshalb einer bundesrechtlichen Vorschrift im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG
  74. gleichzustellen (vgl. Senat, BGHZ 113, 374, 376; 121, 236, 238; BGH, BGHZ
  75. 88, 302, 304; 92, 18, 21).
  76. -5-
  77. III.
  78. 8
  79. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1
  80. Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat in der Sache Erfolg und führt
  81. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
  82. 9
  83. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Antragsteller
  84. nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG von der Antragsgegnerin verlangen, die Montage weiterer Mobilfunkanlagen zu unterlassen.
  85. 10
  86. 1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der Beteiligtenbezeichnung in der Antragsschrift die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin als Antragsteller angesehen. Das trifft zu.
  87. 11
  88. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die Wohnungseigentümergemeinschaft einen teilrechtsfähigen Verband, der Beteiligter eines
  89. gerichtlichen Verfahrens sein kann (Senat, BGHZ 163, 154 ff.). Soweit zur Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Gebäudes und des Grundstücks der Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten erforderlich ist, erfolgt dies durch den
  90. insoweit rechtsfähigen Verband, der aus den abgeschlossenen Verträgen berechtigt und verpflichtet wird. Gerichtliche Verfahren wegen Ansprüchen aus
  91. solchen Verträgen sind von dem bzw. gegen den Verband anhängig zu machen. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander sind die Ansprüche
  92. auf Erfüllung der regelmäßigen und besonderen Beiträge dem Verband zugeordnet und daher von diesem gegenüber den Wohnungseigentümern gerichtlich
  93. geltend zu machen.
  94. -6-
  95. 12
  96. Der Verband ist jedoch weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch
  97. Miteigentümer des Grundstücks. Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück stehen daher weder dem Verband zu, noch können sie
  98. ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer von dem
  99. Verband gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335;
  100. ferner Wenzel, ZWE 2006, 2, 6; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter, NZM
  101. 2006, 81, 82). Dem entspricht die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch
  102. die Antragsteller. Ein den Verband ermächtigender Beschluss der Wohnungseigentümer, von der Antragsgegnerin gerichtlich zu verlangen, die Errichtung weiterer Mobilfunkstationen auf dem Dach des Gebäudes zu unterlassen, ist nicht
  103. getroffen.
  104. 13
  105. 2. Der Antrag ist auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsteller im vorliegenden Verfahren durch ihren gemeinschaftlichen Bevollmächtigten,
  106. einen Rechtsanwalt, nicht wirksam vertreten wären. Der Bevollmächtigte der
  107. Antragsteller ist von der Verwalterin der Eigentümergemeinschaft beauftragt
  108. worden, die Interessen der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich geltend zu machen. Nach § 7 Abs. 3 des Verwaltervertrages vom
  109. 22. August 2001 ist der Verwalter "in gerichtlichen Verfahren ... ermächtigt,
  110. nach Genehmigung durch den Verwaltungsbeirat auch einen fachkundigen
  111. Rechtsanwalt ... einzuschalten und Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung
  112. einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsstreits/Rechtsnachteils
  113. erforderlich sind". Diese Regelung soll dem Verwalter in Angelegenheiten, die
  114. keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung dulden, die Befugnis geben, die Ansprüche Wohnungseigentümer im Hinblick auf
  115. ihre Mitberechtigung an dem Grundstück und dem Gebäude zu wahren. Hieran
  116. hat sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005, BGHZ 163,
  117. -7-
  118. 154 ff, nur insoweit etwas geändert, als die interessengerechte Auslegung der
  119. in dem Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und
  120. der Verwalterin (vgl. Abramenko, ZMR 2006, 6, 7) enthaltenen Bestimmung
  121. nunmehr dahin führt, dass der Verwalter in den genannten Fällen bevollmächtigt ist, die Ansprüche des Verbands in dessen Namen und die gemeinschaftsbezogenen Ansprüche aus dem Miteigentum im Namen der Wohnungseigentümer wahrzunehmen und hierzu einem Rechtsanwalt Untervollmacht zu erteilen.
  122. 14
  123. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen vor. Bei Antragstellung am
  124. 6. Juli 2004 lag ein Eilbedürfnis vor. Die Montage weiterer Funkeinrichtungen
  125. auf dem Dach des Hauses durch die Antragsgegnerin stand unmittelbar bevor.
  126. Die Zustimmung des Verwaltungsbeirats mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der hiergegen gerichteten Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin durch die Verwalterin ist am 15. Juni
  127. 2004 erteilt worden.
  128. 15
  129. 3. Die Entscheidung, ob eine Neuerrichtung oder - wie das Beschwerdegericht meint - lediglich eine bauliche Änderung einer Funkfeststation vorliegt,
  130. hängt maßgeblich davon ab, was nach der Gemeinschaftsordnung unter einer
  131. solchen Anlage zu verstehen ist.
  132. 16
  133. Die Gemeinschaftsordnung definiert eine Funkfeststation als Einrichtung,
  134. die aus drei Bauteilen besteht, nämlich den Antennenträgern, der Antennenanlage und der Versorgungseinheit. Daraus ergibt sich, dass jede Einheit, die
  135. über diese Bauteile verfügt, nach dem Verständnis der Gemeinschaftsordnung
  136. eine Funkfeststation darstellt. Ist ein Vorhaben daher - wie im vorliegenden
  137. Fall - auf die Montage sämtlicher drei Komponenten gerichtet, so bedeutet dies
  138. -8-
  139. keine Erweiterung einer bestehenden, sondern die Errichtung einer weiteren
  140. Anlage.
  141. 17
  142. Ein solches Recht gewährt § 22 GO der Antragsgegnerin nicht. Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung, die der Senat als Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde selbst vornehmen kann (Senat, BGHZ 139, 288, 292; 157,
  143. 322, 331; 160, 354, 361 f), ergibt, dass lediglich die Aufstellung einer einzigen
  144. Funkfeststation gestattet ist.
  145. 18
  146. a) Bei der Auslegung einer in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener
  147. Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb
  148. der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind
  149. (Senat, BGHZ 113, 374, 378; 121, 236, 239; 139, 288, 292; 156, 192, 197; 160,
  150. 354, 362). Soweit die Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht gewährt, ist dies zwar hinsichtlich der örtlichen Situation der Fall, nicht jedoch hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Ordnung und ihrer einzelnen Regelungen, soweit sich diese nicht aus dem Grundbuchinhalt ergeben (KG NJW-RR
  151. 1989, 140; OLG Karlsruhe, ZMR 2001, 385, 386; KK-WEG/Elzer, § 3 Rdn. 38;
  152. Kreuzer in Festschrift für Merle, S. 203, 206).
  153. 19
  154. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann den
  155. von dem vorlegenden Gericht für wesentlich angesehenen Auslegungskriterien
  156. keine Bedeutung beigemessen werden. Weder die Tatsache, dass bei Abfassung der Gemeinschaftsordnung bereits eine Funkfestanlage vorhanden war,
  157. noch der Gesichtspunkt, dass eine spätere Änderung der Gemeinschaftsord-
  158. -9-
  159. nung gescheitert ist, sind dem unbefangenen Betrachter bekannt oder für diesen ohne weiteres erkennbar. Diese Umstände ergeben sich weder aus der
  160. tatsächlichen Situation noch aus dem Grundbuch. Sie müssen bei der gebotenen Auslegung daher außer Betracht bleiben. Maßgeblich für die Entscheidung,
  161. ob § 22 GO zur Errichtung mehrerer Mobilfunkanlagen berechtigt, sind vielmehr
  162. allein der Wortlaut, der Regelungszweck und die Systematik dieser Bestimmung.
  163. 20
  164. b) Aus dem Wortlaut der Regelung allein lassen sich noch keine eindeutigen Erkenntnisse zu deren Auslegung gewinnen. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, wird das Wort "ein" in der deutschen Sprache sowohl
  165. als Zahlwort als auch als unbestimmter Artikel gebraucht. Aus dem Regelungszweck und der Systematik des § 22 GO ergibt sich jedoch, dass die Bezeichnung im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) im Sinne eines Zahlworts zu verstehen ist.
  166. 21
  167. aa) Enthält eine Gemeinschaftsordnung eine dem § 22 GO entsprechende Vorschrift, so besteht deren Zweck maßgeblich darin, die widerstreitenden
  168. Interessen des jeweiligen Berechtigten einerseits und der übrigen Wohnungseigentümer andererseits im Hinblick auf die Nutzung des Dachs zu regeln. Ein
  169. Regelungsbedarf besteht dabei aus Sicht beider Seiten in zweierlei Hinsicht.
  170. 22
  171. So ist es zunächst erforderlich, die Qualität der erlaubten Nutzung zu
  172. regeln und diese gegenüber unzulässigen anderen Gebrauchsformen abzugrenzen. Insoweit weist das Oberlandesgericht Köln zutreffend darauf hin, dass
  173. durch die Erlaubnis zur Errichtung einer Funkfeststation eine Nutzung durch
  174. andere mögliche technische Einrichtungen ausgeschlossen werden soll.
  175. - 10 -
  176. 23
  177. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln verfolgt die Vorschrift jedoch darüber hinaus noch ein weiteres Ziel. Aus Sicht der Beteiligten
  178. besteht ein Regelungsbedarf im Allgemeinen nicht nur in qualitativer, sondern
  179. auch und erst recht in quantitativer Hinsicht. Die Anzahl der erlaubten Funkfeststationen auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes ist nämlich für sämtliche Beteiligten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dabei stehen sich
  180. die Interessen des jeweiligen Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber. Während der Berechtigte bei Errichtung mehrerer Anlagen höhere Mieteinnahmen von den Mobilfunkbetreibern erzielen wird, kann dies bei
  181. den Wohnungen der anderen Eigentümer zu einem gravierenden Wertverlust
  182. führen (vgl. Kniep, WuM 2002, 598, 600; Bobka, RDM-Informationsdienst für
  183. Sachverständige 2003, 10, 16). Angesichts dieser widerstreitenden Interessen
  184. ist davon auszugehen, dass die Bestimmung im Zweifel nicht nur zur Art, sondern auch zum Umfang der erlaubten Nutzung eine Regelung herbeiführen soll.
  185. 24
  186. bb) Dieses Ergebnis wird durch die systematische Auslegung der Bestimmung bestätigt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass die Gemeinschaftsordnung dem Berechtigten nicht nur die Errichtung einer Festfunkstation, sondern auch deren Wiederaufbau gestattet. Für die gesonderte Benennung dieser Befugnis besteht nur dann ein Grund, wenn sich die Erlaubnis
  187. zur Errichtung einer Anlage auf ein einmaliges Ereignis bezieht. Anders ist die
  188. ausdrückliche Gestattung des Wiederaufbaus nicht sinnvoll zu erklären. Wenn
  189. die Errichtung von Funkfeststationen jederzeit in beliebiger Anzahl zulässig sein
  190. soll, fehlt es an einem Bedürfnis, die Befugnis zum Wiederaufbau einer Anlage
  191. zu regeln. Die Regelung hat nur dann einen vernünftigen Gegenstand, wenn die
  192. in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Berechtigung auf die Errichtung einer
  193. einzigen Anlage beschränkt ist. Nur in diesem Fall kann die Frage nach der Be-
  194. - 11 -
  195. fugnis zur Wiedererrichtung der Anlage nach deren Zerstörung oder Beseitigung Bedeutung gewinnen.
  196. IV.
  197. 25
  198. Die Entscheidung über die Gerichtskosten der Beschwerderechtszüge
  199. folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie unterlegen ist. Hingegen besteht kein Anlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz aus § 47
  200. Satz 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
  201. 26
  202. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Sie
  203. orientiert sich an den nicht angegriffenen Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.
  204. Krüger
  205. Klein
  206. Czub
  207. Stresemann
  208. Roth
  209. Vorinstanzen:
  210. LG München I, Entscheidung vom 17.01.2005 - 1 T 15984/04 OLG München, Entscheidung vom 23.01.2006 - 34 Wx 16/05 -