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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 151/12
  4. vom
  5. 4. Juli 2013
  6. in der Grundbuchsache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB § 2329 Abs. 1; ZPO § 864 Abs. 2
  14. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch
  15. dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück
  16. vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des
  17. Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für
  18. den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert.
  19. ZPO § 867 Abs. 1
  20. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
  21. lautende Titel.
  22. ZPO § 720a
  23. Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der
  24. Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt
  25. worden ist.
  26. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 151/12 -
  27. OLG Schleswig
  28. AG Reinbek
  29. -2-
  30. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die
  31. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
  32. Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
  33. beschlossen:
  34. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2012 und die Beschlüsse des Amtsgerichts Reinbek - Grundbuchamt - vom 26. Juni 2012 und
  35. 4. Juli 2012 aufgehoben.
  36. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten
  37. zu 1 nicht aus den Gründen der Beschlüsse vom 26. Juni 2012
  38. und 4. Juli 2012 und - sofern der Antrag nach § 867 Abs. 2 ZVG
  39. ergänzt wird - auch nicht aus den Gründen des Beschlusses des
  40. 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
  41. vom 18. Juli 2012 zurückzuweisen.
  42. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  43. 40.000 €.
  44. -3-
  45. Gründe:
  46. I.
  47. 1
  48. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des im Juni 2003 verstorbenen C.
  49. H.
  50. B.
  51. (im Folgenden: Erblasser). Die Beteiligte zu 2 lebte mit dem
  52. Erblasser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.
  53. 2
  54. Der Erblasser und die Beteiligte zu 2 waren Miteigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücke und zwar zu je ½ Anteil an einem
  55. Hausgrundstück (Grundbuchblatt 298) und zu je 1/6 Anteil an einer Wegeparzelle (Grundbuchblatt 299). Mit notariellem Vertrag vom 30. März 2003 übertrug
  56. der Erblasser seine Miteigentumsanteile auf die Beteiligte zu 2, die nach den im
  57. September 2003 erfolgten Eintragungen nunmehr Alleineigentümerin des
  58. Hausgrundstücks und zu 1/3 Miteigentümerin der Wegeparzelle ist.
  59. 3
  60. Der Beteiligte zu 1, der infolge der Erbausschlagung durch die Beteiligte
  61. zu 2 Alleinerbe ist, machte gegen diese als Beschenkte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB geltend. Die Beteiligte zu 2 wurde verurteilt,
  62. zum Zwecke der Befriedigung des Anspruchs des Beteiligten zu 1 auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 153.854,26 € nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in die von dem Erblasser übertragenen Miteigentumsanteile zu dulden,
  63. und für den Fall, dass und soweit der Vollstreckungserlös nicht ausreicht, Zahlung an den Beteiligten zu 1 zu leisten. Der Beteiligten zu 2 wurde gestattet, die
  64. Zwangsvollstreckung durch Zahlung von 153.854,26 € nebst Zinsen abzuwenden. Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig
  65. vollstreckbar.
  66. 4
  67. Der Beteiligte zu 1 hat unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung
  68. des Urteils sowie eines Zustellungsnachweises bei dem Grundbuchamt bean-
  69. -4-
  70. tragt, im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO wegen „der Ansprüche“ in Höhe von 153.854.26 € nebst Zinsen und Kosten eine Sicherungshypothek an den von dem Erblasser an die Beteiligte zu 2 übertragenen Miteigentumsanteilen einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen, weil auf Grund des Duldungstitels eine Zwangshypothek nicht eingetragen
  71. werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1
  72. zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter.
  73. II.
  74. 5
  75. Das Beschwerdegericht meint, dass der Antrag wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen zu Recht zurückgewiesen worden sei. Der Vollstreckungstitel könne nicht allein Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 ZPO sein. Eine Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sei nämlich nicht auf Zahlung gerichtet und könne deshalb weder
  76. nach § 1113 BGB noch nach § 867 ZPO durch eine Hypothek abgesichert werden. Der davon zu unterscheidende Fall, dass die Verurteilung zur Duldung der
  77. Zwangsvollstreckung eine Geldforderung absichere, liege hier nicht vor, weil
  78. der Anspruch nach § 2329 BGB nicht auf Zahlung, sondern auf die Herausgabe
  79. des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gerichtet sei. Demgemäß fehle es auch an den Voraussetzungen für
  80. eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Der Vollstreckungsantrag sei
  81. ferner zurückzuweisen, weil der Beteiligte zu 1 nicht gemäß § 867 Abs. 2 ZPO
  82. bestimmt habe, wie der Haftungsbetrag auf die zu belastenden Miteigentumsanteile aufzuteilen sei.
  83. -5-
  84. III.
  85. 6
  86. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und gemäß
  87. § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Rechtsverletzung.
  88. 7
  89. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus,
  90. dass im Grundbuchverfahren zu prüfen ist, ob das von dem Gläubiger vorgelegte Urteil ein für die beantragte Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867
  91. ZPO (Zwangshypothek) geeigneter Titel ist. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist zugleich Grundbuchgeschäft und Vollstreckungsmaßnahme, für deren
  92. Vornahme das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
  93. selbständig zu prüfen hat (Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58,
  94. BGHZ 27, 310, 313 und vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148,
  95. 392, 394). Das Grundbuchamt hat nach einem Antrag gemäß § 867 Abs. 1
  96. Satz 1 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prüfen, ob ein
  97. geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt (Senat, Beschluss vom 13. September
  98. 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 396).
  99. 8
  100. Das gilt ebenso, wenn - wie hier - die Eintragung einer Zwangshypothek
  101. im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b
  102. ZPO beantragt wird. Auch die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen
  103. sind solche der Zwangsvollstreckung, für welche die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005
  104. - VII ZB 14/05, Rpfleger 2005, 547, 548; Fölsch, NJW 2009, 1128, 1129;
  105. MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 720a Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Heß, ZPO,
  106. 3. Aufl., § 720a Rn. 6); deren Vorliegen hat das Grundbuchamt festzustellen.
  107. -6-
  108. 9
  109. 2. Beschwerdegericht und Grundbuchamt haben nicht erörtert, ob die
  110. beantragte Eintragung einer Zwangshypothek in die von dem Erblasser auf die
  111. Beteiligte zu 2 übertragenen Miteigentumsanteile deshalb unzulässig ist, weil es
  112. diese Anteile nicht mehr gibt und bei dem Hausgrundstück infolge der Vereinigung aller Anteile in der Hand der Beteiligten zu 2 überhaupt kein Miteigentum
  113. nach § 1008 BGB mehr besteht. Tatsächlich schließen diese Folgen der Übertragung der Anteile die beantragte Vollstreckung nicht aus.
  114. 10
  115. a) Allerdings ist die Belastung eines früheren, nicht mehr bestehenden
  116. Miteigentumsanteils grundsätzlich unzulässig. § 864 Abs. 2 Fall 1 ZPO schließt
  117. die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden
  118. Grundstücks grundsätzlich aus (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 463, 464;
  119. OLG Oldenburg, ZIP 1996, 175). Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in einen solchen Anteil nach § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegen hier nicht
  120. vor. Zulässig ist danach die Vollstreckung in einen solchen Bruchteil, wenn der
  121. Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als
  122. solcher belastet ist. So verhält es sich, wenn der Bruchteil zur Zeit der Belastung (nach §§ 1106, 1114, 1192, 1199 BGB) in dem Anteil eines Miteigentümers bestand und sich die Anteile danach in einer Hand vereinigt haben (vgl.
  123. Zoll in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl.,
  124. § 864 Rn. 5; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 864 Rn. 17; Zöller/Stöber,
  125. ZPO, 29. Aufl., § 864 Rn. 7). Die hier beantragte erstmalige Belastung eines
  126. Bruchteils des Alleineigentums der Beteiligten zu 2 ist dagegen auch nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht zulässig (OLG Schleswig, FGPrax 2011, 69,
  127. 70).
  128. 11
  129. b) Eine entsprechende Anwendung des § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO für einen Vollstreckungszugriff in den nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteil
  130. wird allerdings in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt. Ist der Miteigen-
  131. -7-
  132. tumsanteil in anfechtbarer Weise (nach §§ 3 ff. AnfG) erworben worden, so wird
  133. für die von dem Schuldner zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen der übertragene Miteigentumsanteil als fortbestehend fingiert und die Zwangsvollstreckung in diesen Anteil zugelassen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984
  134. - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 214; OLG Celle, OLGR 2005, 15, 16). Dasselbe
  135. ist in den Fällen der Vermögensübernahme nach § 419 BGB aF anerkannt worden, wenn der Übernehmer durch diese Alleineigentümer eines Grundstücks
  136. geworden war; der Übernehmer hatte dann die Zwangsvollstreckung in den ihm
  137. übertragenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu dulden, weil andernfalls eine Vollstreckung aus einem Urteil, das den Übernehmer gemäß § 419
  138. Abs. 2 BGB aF zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das übernommene
  139. Vermögen verurteilt hatte, nicht möglich gewesen wäre (OLG Jena, JW 1935,
  140. 3647, 3648). Die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in den ehemaligen
  141. Miteigentumsanteil des Erblassers ist schließlich bejaht worden, wenn der Erbe,
  142. der mit dem Erbfall Alleineigentümer geworden ist, infolge einer von ihm geltend
  143. gemachten Haftungsbeschränkung nach § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Gläubiger den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben hat (OLG Schleswig, FGPrax 2011, 69, 70).
  144. 12
  145. Aus dem Vorstehenden ergibt sich der allgemeine Grundsatz, dass ein
  146. früherer Miteigentumsanteil in der Zwangsvollstreckung als fortbestehend fingiert wird, wenn die Haftung des jetzigen Alleineigentümers auf den früheren
  147. Miteigentumsanteil beschränkt ist. So verhält es sich auch bei dem hier vorliegenden Titel zur Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen
  148. den Beschenkten nach § 2329 Abs. 1 BGB. Der Beschenkte ist nach dieser
  149. Vorschrift verpflichtet, das Geschenk zum Zwecke der Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten wegen des Geldbetrags, den dieser nicht nach § 2325 BGB
  150. von dem Erben beanspruchen kann, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Er hat - wie in den Fällen einer auf den
  151. -8-
  152. Nachlass beschränkten Erbenhaftung nach §§ 1973, 1990 BGB - die Zwangsvollstreckung in den geschenkten Vermögensgegenstand, um den er bereichert
  153. ist, wegen des dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Geldbetrags zu dulden
  154. (BGH, Urteile vom 4. Juni 1955 - IV ZR 183/54, BGHZ 17, 336, 339 und vom
  155. 10. November 1982 - IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274, 282). Die Durchsetzung
  156. dieses Anspruchs kann auch hier nur dadurch erfolgen, dass der von dem Erblasser geschenkte Miteigentumsanteil für die Befriedigung des Pflichtteilsberechtigten als noch bestehend fingiert wird.
  157. 13
  158. 3. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek können - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht nur unmittelbar auf Zahlung,
  159. sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel sein. Letzteres ist allerdings streitig.
  160. 14
  161. a) Nach einer Auffassung (KG, KGJ 29, A 247, 249; KGJ 37, A 303, 306;
  162. OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 463, 464; Hintzen, ZIP 1991, 474, 476; ders. in
  163. Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, -versteigerung, -verwaltung, Rn. 10, 18;
  164. Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., „Zwangssicherungshypothek“, Rn. 9; Wieczorek/
  165. Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 867 Rn. 20) soll ein solcher Titel allein keine
  166. hinreichende Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem
  167. Grundstück des Schuldners sein. Der Anspruch des Gläubigers auf Duldung
  168. der Zwangsvollstreckung könne, da er nicht auf Zahlung gerichtet sei, weder
  169. nach § 1113 BGB noch nach den im Abschnitt über die Zwangsvollstreckung
  170. wegen Geldforderungen stehenden §§ 866, 867 ZPO Grundlage einer Hypothek sein (KG, aaO; OLG Frankfurt, aaO). Anders soll es sich nach dieser Ansicht nur dann verhalten, wenn dem Gläubiger nicht nur der titulierte Anspruch
  171. auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich eine vollstreckbare
  172. Geldforderung gegen einen Dritten zustehe, weil dann die auf Grund des Duldungstitels einzutragende Zwangshypothek die Geldforderung gegen den Drit-
  173. -9-
  174. ten sichere (vgl. KG, HRR 1930, Nr. 67; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, -versteigerung, -verwaltung, aaO; Hügel/Wilsch, aaO).
  175. 15
  176. b) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass nicht nur ein unmittelbar
  177. auf Zahlung, sondern auch ein auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautender Titel eine geeignete Grundlage für die Eintragung
  178. einer Zwangshypothek sei (Hk-ZPO/Kindl, 5. Aufl., § 867 Rn. 4; Stein/Jonas/
  179. Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 34. Aufl.,
  180. § 720a Rn. 2). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass unter einer Geldforderung im Sinne der §§ 803 ff. ZPO nicht nur eine auf Leistung in Geld gerichtete Forderung, sondern auch die Haftung für eine Geldleistung zu verstehen sei (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, BGHZ
  181. 103, 30, 37; BayObLG, Rpfleger 1995, 305), weshalb auch aus einem Duldungstitel die Vollstreckung in das haftende Grundstück nach §§ 866, 867 ZPO
  182. durch Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen könne (Rosenberg/Gaul/
  183. Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 69 Rn. 5
  184. i.V.m. § 48 Rn. 6; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger
  185. Rechtsschutz, 5. Aufl., § 720a Rn. 2 i.V.m. vor §§ 803 bis 882a Rn. 3).
  186. 16
  187. c) Die Rechtsfrage ist in diesem Sinne zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass in den von dem
  188. Senat (Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, aaO) und dem ehemaligen Bayerischen Obersten Landgericht (Rpfleger 1995, 305) entschiedenen
  189. Fällen, den Zwangshypotheken auch Zahlungstitel zugrunde lagen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den daraus von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss, dass einer Zwangshypothek nach § 867 ZPO - wie einer Verkehrshypothek nach §§ 1113 ff. BGB - stets ein vollstreckbarer Zahlungsanspruch zugrunde liegen müsse, eine Zwangshypothek nach § 867 ZPO also
  190. - 10 -
  191. nicht allein wegen eines titulierten Duldungsanspruchs eingetragen werden
  192. könne.
  193. 17
  194. Diese Auffassung widerspricht dem Inhalt des Vollstreckungstitels und
  195. der Systematik der Zivilprozessordnung. Das Duldungsurteil hat die Aufgabe,
  196. eine Vollstreckung zu ermöglichen, die in ihrem Umfang der vom materiellen
  197. Recht bestimmten Haftung für den Anspruch entspricht (Lent, ZZP 70 (1957),
  198. 401, 411). Dient der Duldungstitel der Befriedigung einer Geldforderung, so ist
  199. die Verurteilung des Schuldners zur Duldung (statt zur Zahlung) allein dem Umstand geschuldet, dass sich dessen Haftung auf bestimmte Gegenstände beschränkt. Da die Zivilprozessordnung zudem die Duldungs- und Zahlungsansprüche in ihrer Vollstreckbarkeit (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) weitgehend
  200. gleichstellt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 1987 - V ZR 163/86, BGHZ
  201. 103, 30, 37 unter Verweisung auf RGZ 103, 137, 139), erfolgt auch die zwangsweise Durchsetzung eines Duldungsanspruchs, der auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, nach den §§ 803 ff. ZPO und nicht nach den nicht passenden §§ 883 bis 898 ZPO. Der Duldungsanspruch wird demzufolge bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung (§ 803 ZPO) und bei
  202. der in das unbewegliche Vermögen nach der Vorschrift in § 866 ZPO vollstreckt, was dem Gläubiger auch die Möglichkeit zur Pfändung durch Eintragung einer Zwangshypothek eröffnet (vgl. RGZ 103, 137, 139).
  203. 18
  204. 4. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht auch die Möglichkeit einer
  205. Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aus einem Titel, durch den der
  206. Schuldner wegen eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs zur Duldung der
  207. Zwangsvollstreckung verurteilt worden ist.
  208. 19
  209. a) Das Beschwerdegericht beruft sich auf den Wortlaut der Vorschrift,
  210. nach dem der Gläubiger aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt
  211. - 11 -
  212. worden ist, ohne Sicherheitsleistung Pfändungen ausbringen lassen darf. Nach
  213. seiner Ansicht, die auch im Schrifttum geteilt wird, muss ein zur Sicherungsvollstreckung geeignetes Urteil auf Leistung in Geld lauten (Fölsch, NJW 2009,
  214. 1128, 1129; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 720a Rn. 2). Titel auf Duldung
  215. der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück sollen daher nicht der Sicherungsvollstreckung unterliegen (PG/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 720a Rn. 2). Dem
  216. steht die Ansicht gegenüber, dass die Sicherungsvollstreckung lediglich eine
  217. besondere, allein die Sicherung des Gläubigers durch rangwahrende Pfändung
  218. bezweckende Vollstreckungsmaßnahme sei, auf welche die Vorschriften über
  219. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a bis 882a ZPO) anzuwenden seien. Zu den Geldforderungen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts gehörten auch bei der Sicherungsvollstreckung nicht nur die Forderungen auf Leistung in Geld, sondern ebenso auch die auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gerichteten Ansprüche (BayObLG,
  220. Rpfleger 1995, 305; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
  221. ZPO, 70. Aufl., § 720a Rn. 3; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 720a
  222. Rn. 2; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 34. Aufl., § 720a Rn. 1; Wieczorek/Schütze/
  223. Heß, ZPO, 3. Aufl., § 720a Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 720a Rn. 2).
  224. 20
  225. b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Richtig ist allerdings,
  226. dass der Wortlaut des Gesetzes nur die (gegen Sicherheitsleistung vorläufig
  227. vollstreckbaren) Urteile nennt, durch die der Schuldner zur Leistung von Geld
  228. verurteilt worden ist. Der allein auf den Wortlaut der Vorschrift in § 720a ZPO
  229. gestützte Schluss des Beschwerdegerichts entspricht aber nicht dem von der
  230. Norm verfolgten Zweck; dieser gebietet eine entsprechende Anwendung auf
  231. Urteile, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen
  232. eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs verurteilt worden ist. Mit der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO sollte für den Gläubiger bereits auf Grund
  233. des vorläufig vollstreckbaren Urteils eine dem Arrest vergleichbare Sicherung
  234. - 12 -
  235. geschaffen werden (BT-Drucks. 7/2729, S. 45 und 7/5250, S. 16). Die Vorschrift
  236. vervollständigt den Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die
  237. ihm durch ein Beiseiteschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder
  238. durch einen Vermögensverfall des Schuldners drohen (BGH, Beschluss vom
  239. 26. Oktober 2006 - I ZB 113/05, NJW-RR 2007, 416). Der Gläubiger soll nach
  240. § 720a ZPO auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Titels - auch ohne vorherige Sicherheitsleistung - das Schuldnervermögen arrestieren können (vgl. BGH,
  241. Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 14/05, Rpfleger 2005, 547, 548). Das Bedürfnis, den Gläubiger, der einen vorläufig vollstreckbaren Titel erstritten hat,
  242. vor wirtschaftlichen Verlusten durch für ihn nachteilige Rechtshandlungen des
  243. Schuldners (Veräußerungen oder Verpfändungen des haftenden Grundstücks)
  244. oder durch andere Gläubiger des Schuldners (zwischenzeitliche Pfändungen
  245. des haftenden Grundstücks) zu schützen, besteht bei den Zahlungs- und bei
  246. den Duldungstiteln gleichermaßen. Vor dem Hintergrund des mit § 720a ZPO
  247. verfolgten Zwecks ist es für die Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangshypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung gleichgültig, ob der Schuldner
  248. nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil unmittelbar Zahlung schuldet oder nur
  249. die Vollstreckung in das ihm gehörende Grundstück wegen eines auf Geld gerichteten Anspruchs zu dulden verpflichtet ist.
  250. IV.
  251. 21
  252. 1. Der Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht durch eine Anordnung zur
  253. Eintragung der beantragten Zwangshypotheken unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse stattgegeben werden. Das Grundbuchamt konnte dem
  254. ihm vorliegenden Antrag schon deshalb nicht entsprechen, weil es an der nach
  255. § 867 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Bestimmung des Gläubigers fehlte,
  256. wie der im Urteil bestimmte Haftungsbetrag auf die mit Zwangshypotheken zu
  257. - 13 -
  258. belastenden Miteigentumsanteile verteilt werden sollte. Eine solche Verteilung
  259. ist zwingend, weil das Gesetz eine Gesamtzwangshypothek nicht kennt (Senat,
  260. Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 28, 310, 314; BGH, Beschluss vom 14. März 1991 - IX ZR 300/90, NJW 1991, 2022). In diesen Fällen
  261. kommt auch eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO durch das
  262. Grundbuchamt nicht in Betracht, weil nicht ein der Eintragung der Zwangshypotheken entgegenstehendes Hindernis vorliegt, sondern es an einer Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung fehlt, was zur Zurückweisung des
  263. Vollstreckungsantrags führt (Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58,
  264. BGHZ 28, 310, 313 ff.).
  265. 22
  266. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch nicht gemäß § 74 Abs. 2
  267. FamFG zurückzuweisen, weil sowohl das Grundbuchamt als auch das Beschwerdegericht einen Hinweis (vormals analog § 139 Abs. 1 ZPO, nunmehr
  268. gemäß § 28 Abs. 2 FamFG) auf den von dem Gläubiger leicht zu behebenden
  269. Mangel unterlassen haben. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass in diesen
  270. Fällen eine Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts in Betracht kommt (Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 28, 310, 315). Liegt ein solches
  271. Vollstreckungshindernis vor, so sind das Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht grundsätzlich verpflichtet, vor einer Zurückweisung des Antrags den Gläubiger auf diesen Mangel hinzuweisen (vgl.
  272. BayObLG, Rpfleger 2005, 250, 251; OLG Jena, Rpfleger 2002, 355, 356, OLG
  273. Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2011 - 20 W 128/11, Rn. 9 juris; KEHE/
  274. Hartmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 18 GBO Rn. 76; PG/Zempel, ZPO,
  275. 5. Aufl., § 867 Rn. 22; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rn. 46; Stöber,
  276. ZVG, 20. Aufl., Einl. Rn. 65.1).
  277. 23
  278. Davon konnte das Beschwerdegericht hier von seinem Rechtsstandpunkt
  279. aus zwar absehen, weil ein solcher Hinweis bei einem bereits aus einem ande-
  280. - 14 -
  281. ren Rechtsgrund zurückzuweisenden Antrag entbehrlich ist. Die Folgen eines
  282. unterbliebenen Hinweises, der - wäre er erteilt worden - nach dem Vorbringen
  283. in der Rechtsbeschwerde zu einer Beseitigung des Mangels geführt hätte, sind
  284. von dem Rechtsbeschwerdegericht aber dadurch zu beheben, dass die auf
  285. Rechtsfehlern beruhenden Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des
  286. Grundbuchamts aufzuheben sind und die Sache an das Grundbuchamt zur
  287. nochmaligen Prüfung und Entscheidung auf der Grundlage eines von dem
  288. Gläubiger um die Aufteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO ergänzten Antrags zurückzuverweisen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ
  289. 27, 310, 317). Dies vermag zwar an dem - von dem Eingang eines zulässigen
  290. Vollstreckungsantrags abhängigen - Rang der einzutragenden Zwangshypothek
  291. nichts zu ändern, vermeidet aber die übrigen Härten aus der Zurückweisung
  292. des Rechtsmittels (vgl. Meyer-Stolte, Rpfleger 1983, 102).
  293. - 15 -
  294. V.
  295. 24
  296. Gerichtskosten fallen nicht an (§ 131 Abs. 3, 7 KostO). Von einer Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 1
  297. FamFG wird abgesehen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131
  298. Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
  299. Stresemann
  300. Czub
  301. Weinland
  302. Brückner
  303. Kazele
  304. Vorinstanzen:
  305. AG Reinbek, Entscheidung vom 26.06.2012 - Grundbücher von Stapelfeld Blatt 298, 299 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2012 - 2 W 63/12 -