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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StE 11/00
  3. StB 21, 22, 26/01
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 20. Dezember 2001
  7. in dem Strafverfahren
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. 3.
  12. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
  13. -2-
  14. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 beschlossen:
  15. Die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluß des
  16. Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2001 werden verworfen.
  17. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
  18. Gründe:
  19. Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft der Angeklagten bereits
  20. mehrfach geprüft, und zwar hinsichtlich B.
  21. zuletzt mit Beschluß vom
  22. 23. August 2001 (StB 14/01), hinsichtlich G.
  23. mit Beschluß vom 23. Mai
  24. 2001 (StB 10/01) und hinsichtlich H.
  25. mit Beschluß vom 23. Mai 2001 (StB
  26. 11/01).
  27. Mit Beschluß vom 25. September 2001 hat das Kammergericht die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung der
  28. Haftbefehle abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Angeklagten sind nicht begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft haben sich gegenüber den Vorentscheidungen des Senats nicht
  29. maßgeblich verändert.
  30. 1. Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Der Senat hatte
  31. hierzu in den vor Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidungen mehrfach Stellung genommen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entschei-
  32. -3-
  33. dung dazu ausgeführt, daß das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in der
  34. Hauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht nur nicht
  35. in Frage stellt, sondern weiter bestätigt. Diese Wertung der aus dem Inbegriff
  36. der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht ist der
  37. Nachprüfung des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße
  38. zugänglich (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95). Soweit in
  39. der Beschwerdebegründung der Angeklagten B.
  40. und G.
  41. der Ver-
  42. such unternommen wird , tatsächliche oder scheinbare Widersprüche aufzuzeigen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. November 2000 (AK
  43. 15/00) ausgeführt, daß es Aufgabe der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist, etwaigen Widersprüchen nachzugehen. Er hat ferner in seinem
  44. Beschluß vom 4. August 2000 (AK 8/00) dargelegt, daß bei dem außergewöh nlichen Umfang der Aussage des Zeugen M.
  45. Abweichungen in einzelnen
  46. Details nicht gegen seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit sprechen müssen.
  47. 2. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen
  48. Beschleunigung betrieben worden. Der besondere Umfang des Verfahrens gegen mehrere Angeklagte, verbunden mit der Schwierigkeit, länger zurückliegende Vorgänge in einer mit konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischen
  49. Vereinigung aufzuklären, hat bislang den Erlaß eines Urteils noch nicht zugelassen. Zwar hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, daß die
  50. Protokolle über Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend den Zeugen
  51. M.
  52. für die Zeit ab September 1999 aufgrund eines Versehens des ermit-
  53. telnden Bundeskriminalamts bei der Zusammenstellung der Sachakten für den
  54. Generalbundesanwalt nicht dokumentiert worden sind. Soweit von den Verteidigern der Verdacht geäußert wird, diese Akten seien ihnen und dem Gericht
  55. bewußt vorenthalten worden, haben sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.
  56. Denn auch die bislang vorliegenden Sachakten haben nicht nur die für diesen
  57. -4-
  58. Zeitraum ergangenen Überwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters,
  59. sondern auch die von der Bundesanwaltschaft für entscheidungsrelevant angesehenen Gesprächspassagen enthalten.
  60. Das Kammergericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daß den
  61. übrigen Protokollen eine allenfalls geringe und nur mittelbare Beweisbedeutung zukommt, da die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorgänge
  62. mehr als vier Jahre vor der Überwachung lagen. Soweit die Beschwerdebegründung des Verteidigers Rechtsanwalt K.
  63. zum Beleg für die Beweisbe-
  64. deutung der Protokolle die Aussage des Zeugen M.
  65. für ein Telefonge-
  66. spräch vom 24. November 1999 als durch das Protokoll als "falsch" und widerlegt ansieht, vermag dies nicht zu überzeugen, da der vorgelegte Vermerk
  67. durchaus belegt, daß Zeugenschutzfragen Gegenstand des Gesprächs waren.
  68. Im übrigen hat das Kammergericht auf die dadurch entstandene Komplikation
  69. dadurch reagiert, daß es das Beweisprogramm abgeändert, für später vorgesehene Beweiserhebungen vorgezogen und die weitere Vernehmung des Zeugen M.
  70. zurückgestellt hat, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prüfung
  71. der nachgereichten Protokolle zu geben. Daß die Vorsitzende bei der zeitlichen
  72. Planung dieser Beweisaufnahme Erfahrungen über das Frageverhalten der
  73. Verteidigung in früheren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat, vermag
  74. eine Verfahrensverzögerung, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen könnte, ebenfalls nicht zu begründen.
  75. 3. Die Beurteilung der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft hat sich durch den inzwischen verstrichenen Zeitraum
  76. seit den letzten Haftentscheidungen des Senats noch nicht maßgeblich verändert. Die die bisherige Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung begründet nach wie vor die Annahme von Fluchtgefahr, der auch durch Maßnah-
  77. -5-
  78. men nach § 116 StPO nicht begegnet werden kann, sowie die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.
  79. Tolksdorf
  80. Winkler
  81. Becker