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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. NotZ 7/07
  4. vom
  5. 23. Juli 2007
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Einkommensergänzung für das Jahr 2005
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und
  11. Justizrat Dr. Bauer
  12. am 23. Juli 2007 beschlossen:
  13. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  14. des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
  15. Dresden vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  16. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
  17. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3009,60 €
  18. festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in K.
  23. . Er hat
  24. bei der Antragsgegnerin Einkommensergänzung für das Kalenderjahr 2005 geltend gemacht. Mit Bescheid vom 28. März 2006 hat ihm die Antragsgegnerin
  25. diese in Höhe von 24.892,70 € zuerkannt. Hiergegen hat der Antragsteller am
  26. 27. März 2006 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  27. gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung des
  28. genannten Bescheides zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2005 weitere
  29. Einkommensergänzung von 22.745,57 € zu zahlen. In Höhe eines Betrages von
  30. -3-
  31. 238,85 € haben die Beteiligten im Verlauf des oberlandesgerichtlichen Verfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 den Bescheid vom 28. März
  32. 2006 in Höhe eines Mehrbetrages von bis zu 19.497,72 € aufgehoben und die
  33. Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der
  34. Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden; den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller
  35. am 22. Dezember 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom
  36. 4. Januar 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige
  37. Beschwerde eingelegt. Er greift den oberlandesgerichtlichen Beschluss an, soweit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, und
  38. begehrt, die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung für
  39. das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 3.009,60 € zu verpflichten. Er macht hierzu
  40. geltend, das Oberlandesgericht habe wie die Antragsgegnerin zu Unrecht fiktive
  41. Raumkosten für seine Kanzleiräume sowie fiktive Kosten für einen weiteren
  42. Pkw-Stellplatz bei den einkommensverringernden Berufsausgaben nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
  43. II.
  44. 2
  45. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4
  46. BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung
  47. von 3.009,60 € an den Antragsteller verpflichtet; denn soweit der Bescheid vom
  48. 28. März 2006 diesen Betrag nicht anerkannt hat, erweist er sich als rechtmäßig
  49. und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1
  50. Satz 2 BNotO).
  51. -4-
  52. 3
  53. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin in ihrer
  54. seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung gewährt die Antragsgegnerin einem in ihrem Tätigkeitsbereich amtierenden Notar, dessen Berufseinkommen in
  55. einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der
  56. Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand zurückbleibt, eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist hierfür das Berufseinkommen
  57. des Notars gemäß den Bestimmungen zu berechnen, die in der Anlage zu dieser Vorschrift (Einkommensergänzungssatzung; im Folgenden: EErgS) enthalten sind. Danach bemisst sich das Berufseinkommen nach den Berufseinnahmen und sonstigen Einnahmen des Notars abzüglich der Berufsausgaben. Zu
  58. den Berufsausgaben zählen die Sachausgaben zur Führung einer Notarstelle,
  59. insbesondere die für die Bereithaltung der Amtsräume vertraglich zu zahlende
  60. Miete. Diese wird jedoch nur für eine zur Bewältigung des Urkundsaufkommens
  61. erforderliche Bürofläche sowie in Höhe des ortsüblichen Mietzinses anerkannt
  62. (§ 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS). Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den noch in Streit stehenden Betrag von
  63. 3.009,60 € nicht als Berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt hat mit
  64. der Folge, dass sich die für das Kalenderjahr 2005 dem Antragsteller zu gewährende Einkommensergänzung nicht um diese Summe erhöht.
  65. 4
  66. 1. Fiktive Mietkosten in Höhe weiterer 1.965,60 €
  67. 5
  68. Der Antragsteller betreibt seine Kanzlei in Räumlichkeiten, die in seinem
  69. Eigentum stehen. Als Berufsausgaben will er hierfür einen fiktiven monatlichen
  70. Mietzins von 5,50 € pro Quadratmeter angesetzt wissen, während die Antragsgegnerin lediglich 4 € als ortsüblich anerkennt. Da sich die Kanzlei des Antragstellers über 109,2 m2 erstreckt, errechnet sie damit insoweit für das Jahr
  71. -5-
  72. 2005 insgesamt 1.965,60 € weniger an Berufsausgaben als nach Meinung des
  73. Antragstellers geboten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg.
  74. -6-
  75. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS ist an sich nur eine für die Bereithal-
  76. 6
  77. tung der Amtsräume vertraglich zu zahlende Miete in ortsüblicher Höhe von den
  78. Einnahmen des Notars abzusetzen. Eine solche fällt beim Antragsteller nicht
  79. an. Die Antragsgegnerin erkennt jedoch auch dann, wenn der Notar in eigenen
  80. Räumen amtiert, den ortsüblichen Mietzins für entsprechende Räumlichkeiten
  81. als fiktive Berufsausgaben einkommensmindernd an. Diese dem Antragsteller
  82. günstige Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS hat auch der Senat zu
  83. Grunde zu legen, da die Antragsgegnerin mit dieser Handhabung jedenfalls eine Selbstbindung eingegangen ist, an der sie sich erkennbar weiter festhalten
  84. lassen will (vgl. Custodis, in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111
  85. BNotO Rdn. 141 m. w. N.).
  86. Jedoch lässt es keine Fehlbeurteilung erkennen, dass die Antragsgegne-
  87. 7
  88. rin als ortsübliche Vergleichsmiete nur 4 € und nicht 5,50 € pro Quadratmeter
  89. ansetzt. Sie stützt sich hierzu auf Erhebungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation S.
  90. Nutzwert in den Kleinstädten der A.
  91. , wonach für Büroräume mit mittlerem
  92. ein monatlicher Mietzins zwischen 3
  93. und 5 € gezahlt wird. Die bei dieser Erhebung ermittelten Daten zweifelt auch
  94. der Antragsteller im Grundsatz nicht an. Soweit er geltend macht, für eine derartige Quadratmetermiete seien in K.
  95. keine Büroräume anmietbar, die den
  96. Erfordernissen eines Notariats genügten, ist dies für sich nicht geeignet, die
  97. Tauglichkeit der Erhebungen des Landesamtes als tragfähige Schätzgrundlage
  98. in Zweifel zu ziehen; denn ein konkreter Beleg, dass die örtlichen Verhältnisse
  99. in K.
  100. von den Erhebungen des Landesamtes in signifikanter Weise abwei-
  101. chen, ist hiermit nicht verbunden (vgl. auch § 64 a Abs. 2 Satz 1 BNotO). Im
  102. Übrigen verkennt der Antragsteller, dass es ohnehin nur um die Schätzung der
  103. fiktiven ortsüblichen Miete geht und der Antragsgegnerin hierbei von vornherein
  104. ein größerer Beurteilungsspielraum zusteht als dies etwa der Fall wäre, wenn
  105. -7-
  106. sie eine tatsächlich gezahlte Miete wegen angeblicher Ortsunüblichkeit nicht in
  107. vollem Umfang als Berufsausgabe in Abzug bringen wollte.
  108. -8-
  109. 8
  110. Einen Vertrauensschutz dahin, dass die Antragsgegnerin trotz belegter
  111. Änderungen auf dem Mietmarkt auch in Zukunft eine höhere fiktive Quadratmetermiete anerkennt, kann der Antragsteller nicht beanspruchen.
  112. 9
  113. 2. Zuschlag für das Archiv in Höhe weiterer 675,84 €
  114. 10
  115. Der Antragsteller hat auf dem Dachboden des für das Notariat genutzten
  116. Gebäudes ein Archiv zur Aktenlagerung eingerichtet. Hierfür hatte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit einen fiktiven Zuschlag von 10 % auf die jeweils
  117. als ortsüblich anerkannte fiktive Raummiete zusätzlich als Berufsausgaben in
  118. Abzug gebracht. Dies ist vom Antragsteller bisher nicht beanstandet worden.
  119. Hiervon will die Antragsgegnerin ersichtlich auch zukünftig nicht abweichen. Auf
  120. der Grundlage der Quadratmetermiete von 4 € ergibt sich eine fiktive Monatsmiete für die Kanzleiräume von 436,80 €. Hiervon 10 % sind 43,68 €. Diese hat
  121. die Antragsgegnerin berücksichtigt. Es ist weder vom Antragsteller dargelegt
  122. noch ersichtlich, aus welchem Grund die Berechnungsweise geändert und ein
  123. höherer Betrag in Ansatz gebracht werden müsste.
  124. 11
  125. 3. Fiktive Kosten für einen Stellplatz in Höhe weiterer 368,16 €
  126. 12
  127. Die Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit bei der Berechnung der
  128. Einkommensergänzung zunächst fiktive Kosten für zwei Stellplätze anerkannt,
  129. bringt nunmehr aber wegen des Zuschnitts des Notariats des Antragstellers
  130. bereits seit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2003 nur noch einen Stellplatz
  131. monatlich mit 30,68 € in Ansatz.
  132. 13
  133. Hiergegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts zu erinnern. Berufsausgaben, die dem Notar tatsächlich entstanden sind, hat die Antragsgegnerin nur in Abzug zu bringen, wenn sie notwendig und angemessen
  134. sind (§ 4 Satz 1 EErgS). Für fiktive Berufsausgaben kann nichts anderes gelten.
  135. -9-
  136. Dass der Antragsteller aus bauordnungsrechtlichen Gründen im Jahre 2005
  137. zwei Stellplätze vorhalten musste (sog. notwendige Stellplätze oder Garagen,
  138. vgl. § 52 BauO LSA 1994 und § 53 BauO LSA 2001), ist nicht erkennbar. Dass
  139. im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung oder in Verbindung
  140. mit der Einrichtung des Notariats in dem fraglichen Gebäude dem Antragsteller
  141. eine derartige Auflage erteilt worden wäre, hat er nicht behauptet. Es ist daher
  142. nicht ersichtlich, dass er aus Rechtsgründen gehalten wäre, auch nur einen
  143. Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn die Antragsgegnerin unter diesen
  144. Umständen als Berufsausgaben die fiktiven Kosten für nur einen Stellplatz anerkennt, ist dies nicht zu beanstanden. Dass das Urkundsaufkommen des Notars ohne einen weiteren Stellplatz für seine Angestellten oder die Urkundsbeteiligten nicht bewältigt werden könnte (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS), ist
  145. schon nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht erkennbar.
  146. 14
  147. Seine Beschwerde muss daher insgesamt ohne Erfolg bleiben.
  148. Schlick
  149. Wendt
  150. Ebner
  151. Becker
  152. Bauer
  153. Vorinstanz:
  154. OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - DSNot 7/06 -