Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

298 lines
13 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IXa ZB 44/03
  4. vom
  5. 25. Juni 2004
  6. in dem Zwangsverwaltungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZwVerwVO § 25; ZwVwV § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3
  14. Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die
  15. von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnisses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkassotätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die
  16. Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese
  17. Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18
  18. Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergütung zu bemessen.
  19. BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 44/03 - LG Stuttgart
  20. AG Ludwigsburg
  21. -2-
  22. Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von
  23. Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll
  24. am 25. Juni 2004
  25. beschlossen:
  26. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
  27. 25. November 2002 geändert:
  28. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Vergütung des Beteiligten
  29. zu 1) für das Jahr 2000 auf 489,47 € zuzüglich 8,24 € Erstattung
  30. von Fahrauslagen sowie 79,63 € Ersatz von Umsatzsteuer, zusammen 577,34 € (= 1.129,18 DM), festgesetzt.
  31. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.
  32. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie die Festsetzung für das Jahr 2000 betrifft, im übrigen wird
  33. sie als unzulässig verworfen.
  34. Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen
  35. die Beteiligte zu 2) 79 v.H. und der Beteiligte zu 3) 21 v.H.
  36. - 3 -
  37. Der Beteiligte zu 1) hat 58 v.H. der außergerichtlichen Kosten des
  38. Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren zu tragen.
  39. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Beteiligten zu 1) 90 v.H. und den Beteiligten zu 2) und 3) jeweils
  40. 5 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) zur
  41. Last.
  42. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  43. 1.720,78 € (= 3.365,55 DM).
  44. Gründe:
  45. I.
  46. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) ordnete das Amtsgericht Ludwigsburg
  47. am 1. Dezember 2000 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Grundbesitzes an, welcher aus Büroflächen im Teileigentum sowie vier Tiefgaragenstellplätzen besteht. Zum Zwangsverwalter wurde der Beteiligte zu 1) bestellt,
  48. der das Objekt am 14. Dezember 2000 in Besitz nahm. Die Räumlichkeiten und
  49. Stellplätze waren einer gewerblichen Mieterin überlassen, die monatlich eine
  50. Grundmiete von 6.850 DM, Nebenkostenvorauszahlung von 370 DM und Umsatzsteuererstattung von 1.155,20 DM schuldete. Diese Zahlungen waren seit
  51. Jahresmitte 2000 rückständig. Nachdem der Zwangsverwalter trotz schriftlicher
  52. Aufforderung keine Zahlungen der Mieterin erlangte, wurde die Zwangsverwal-
  53. - 4 -
  54. tung am 2. Februar 2002 infolge Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2) aufgehoben.
  55. Der Beteiligte zu 1) beantragte, seine Vergütung nach § 24 ZwVerwVO
  56. nebst Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.168,69 DM für das Jahr
  57. 2000 und auf 1.285,43 DM für das Jahr 2001 festzusetzen. Die Beteiligte zu 2)
  58. wendete gegen die Vergütungsforderung für das Jahr 2000 ein, daß in ihre
  59. Bemessung Mietrückstände aus der Zeit vor Anordnung der Zwangsverwaltung
  60. nicht einzubeziehen seien. Der Gesamtumfang der Verwaltertätigkeit rechtfertige auch keinesfalls die insgesamt beanspruchten 5.454,12 DM. Der Beteiligte
  61. zu 3) meinte, die Vergütung bestimme sich nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO, weil
  62. Mieten nicht eingezogen worden seien. Daraus ergebe sich ein Gesamtvergütungsanspruch des Zwangsverwalters für die Jahre 2000 und 2001 von nur
  63. 215,90 DM. Dieser Auffassung schloß sich die Beteiligte zu 2) an.
  64. Das Amtsgericht setzte die Vergütung des Zwangsverwalters antragsgemäß fest. Das Landgericht ermäßigte auf die sofortigen Beschwerden der
  65. Beteiligten zu 2) und 3) die Festsetzung für das Jahr 2000 einschließlich barer
  66. Auslagen von 16,12 DM und Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 110,78 DM
  67. auf insgesamt 803,16 DM. Für das Jahr 2001 bestätigte es die Festsetzung
  68. des Amtsgerichts unter Berichtigung eines Rechenfehlers von 0,01 DM.
  69. Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) mit dem Ziel, die amtsgerichtliche Festsetzung wiederherzustellen.
  70. II.
  71. - 5 -
  72. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
  73. ist nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig, soweit sie die Vergütungsfestsetzung für das Jahr 2000 angreift. Sie ist dagegen unzulässig, soweit sie sich
  74. auch gegen die Vergütungsfestsetzung für das Jahr 2001 wendet; denn für diesen Gegenstand fehlt es dem Beteiligten zu 1) an einer Beschwer. Die Festsetzung der Vorinstanzen entspricht seinem Antrag.
  75. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen. Da die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28. Mai
  76. 2001 nach § 793 Abs. 1, § 577 Abs. 2 ZPO a.F. verfristet war, ist dieses
  77. Rechtsmittel auf die insoweit begründete Rechtsbeschwerde des Beteiligten
  78. zu 1) als unzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts wurde der Beteiligten zu 2) am 22. Mai 2001 zugestellt. Die hiergegen
  79. gerichtete - als Erinnerung bezeichnete - sofortige Beschwerde vom 1. Juni
  80. 2001 ist erst am 6. Juni 2001, mithin um einen Tag verspätet, bei dem Amtsgericht Ludwigsburg eingegangen.
  81. Gegenüber der Änderung der erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzung
  82. auf die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) teilweise begründet und führt insoweit nach
  83. § 577 Abs. 5 ZPO zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
  84. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
  85. ausgeführt, der Zwangsverwalter könne keine Vergütung auf der Grundlage
  86. von Mietrückständen fordern, die bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung
  87. - 6 -
  88. aufgelaufen seien. Dagegen habe er nach diesem Zeitpunkt entstandene Mietforderungen auch dann im Sinne von § 24 Abs. 1 ZwVerwVO "eingezogen",
  89. wenn sein Inkassoversuch mißlungen sei; denn es komme vergütungsrechtlich
  90. nicht auf den Erfolg der Mühewaltung an.
  91. 2. In beiden Vorfragen hat das Beschwerdegericht die hier nach § 25 der
  92. Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I
  93. S. 2804) noch anwendbare Verordnung über die Geschäftsführung und die
  94. Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185
  95. - ZwVerwVO) rechtsfehlerhaft ausgelegt.
  96. a) Die Rechtsverfolgung des Zwangsverwalters erstreckt sich nach § 8
  97. ZwVwV auch auf die Rückstände an Mieten oder Pachten, die im Jahre vor der
  98. Anordnung der Zwangsverwaltung fällig geworden und von der Beschlagnahmewirkung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1, §§ 21 ZVG, 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB
  99. erfaßt sind. Die Verpflichtung des Verwalters zur Geltendmachung solcher Forderungen einschließlich der Nebenkosten folgt jedoch auch bereits unmittelbar
  100. aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG und war daher schon vor Inkrafttreten der
  101. Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 geltendes Recht (vgl.
  102. BGH, Urt. v. 26. März 2003 - VIII ZR 333/02, ZfIR 2003, 528, 529). Erstreckt
  103. sich die Rechtsverfolgung des Zwangsverwalters - wie hier - auf die Einforderung von Mietrückständen aus der Zeit vor dem Anordnungsbeschluß, die dem
  104. Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegen, kann bei der Berechnung der
  105. Zwangsverwaltervergütung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes
  106. dieser Teil der Verwaltertätigkeit nicht außer Betracht gelassen werden. Er
  107. muß vielmehr in gleicher Weise vergütungswirksam sein wie die (erfolglose)
  108. - 7 -
  109. Einforderung von Rückständen, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung
  110. fällig geworden sind.
  111. b) Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen
  112. nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesgerichtshofs
  113. vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 € 9 v.H., von
  114. dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem weiteren Mehrbetrag bis zu
  115. 4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H. Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO beträgt
  116. nach Inbesitznahme des Grundstücks für jedes angefangene Kalenderjahr
  117. 90 €.
  118. Wie die Systematik der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember
  119. 2003 bestätigt, sind nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem
  120. Wortlaut von § 24 Abs. 1 ZwVerwVO nach dieser Bestimmung nicht vergütungswirksam. In den nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV eigenständig geregelten Fällen vertraglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten
  121. oder Pachten kannte das hier noch anwendbare alte Vergütungsrecht außer
  122. der Mindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO nur eine Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO (vgl. auch den Senatsbeschluß in der Sache IXa
  123. ZB 30/03 vom heutigen Tage, z.V.b., unter II. 4.).
  124. c) Nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO hätte der Beteiligte zu 1) für das Jahr
  125. 2000 nur einen Anspruch auf die Mindestvergütung von 90 €. Nach § 18 Abs. 1
  126. Satz 2 und 3 ZwVwV stünden dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergütung aufgrund der geschuldeten, aber nicht eingezogenen Mieten der Monate Juli bis
  127. - 8 -
  128. bis Dezember 2000 von zusammen 25.693,03 € insgesamt 20 v.H. der Vergütung zu, die er bei Einziehung dieser Mieten erhalten hätte.
  129. Die neuen Vorschriften erhalten für die Vergütung des Zwangsverwalters
  130. den direkten Bezug zur verwalteten Masse und setzen einen Anreiz, Außenstände möglichst effektiv beizutreiben. Der Sockel von 20 v.H. will zugleich sichern, daß auch erfolglose Maßnahmen des Verwalters für den Regelfall angemessen vergütet werden (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 16). Sie erreichen dieses Ziel jedenfalls für die Versendung von Mahnschreiben durch den Zwangsverwalter und andere außergerichtliche Inkassobemühungen. Zusätzliche Tätigkeit hat auch der Beteiligte zu 1) im Beschwerdefall zur Beitreibung der Mietrückstände nicht entfaltet. Nach dem gesetzlichen Regelungsauftrag des
  131. § 152a ZVG ist die Abstufung des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV in dieser
  132. Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann auf die Bemessung eines
  133. Mißverhältniszuschlages nach § 25 ZwVerwVO für erfolglose Versuche des
  134. Mietinkassos entsprechend übertragen werden.
  135. Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV sind zwar für den
  136. Abrechnungszeitraum 2000 noch nicht unmittelbar anzuwenden. Sie bezeichnen aber das Ausmaß des Mißverhältnisses, welches es gebietet, über die
  137. Mindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO hinaus nach § 25 ZwVerwVO
  138. eine höhere Vergütung zuzubilligen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß
  139. vom 27. Februar 2004 (IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m.Anm. Haarmeyer)
  140. ausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemessungsgrößen der Zwangsverwaltervergütung für Abrechnungszeiträume nach
  141. dem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend konstant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Gel-
  142. - 9 -
  143. tung beanspruchen können. Dieser Befund bezog sich seinerzeit zwar nur auf
  144. die Stundensatzvergütung gemäß § 26 ZwVerwVO. Er liegt jedoch für die
  145. mietertragsbezogene
  146. Vergütung
  147. nicht
  148. anders
  149. (vgl.
  150. dazu
  151. auch
  152. den
  153. Senatsbeschluß vom heutigen Tage - IXa ZB 30/03, z.V.b.) und muß gleichfalls
  154. für
  155. die
  156. Beurteilung
  157. eines
  158. etwaigen
  159. Mißverhältnisses
  160. zwischen
  161. dem
  162. Mindesthonorar des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO und einer
  163. angemessenen Abgeltung seiner Mühewaltung für den erfolglos gebliebenen
  164. Mieteneinzug herangezogen werden.
  165. Der Mißverhältniszuschlag gemäß § 25 ZwVerwVO für den Abrechnungszeitraum des Jahres 2000 hat danach bei erfolglos geltend gemachten
  166. Forderungen in Höhe von 25.693,03 € auszugehen von einer Einzugsvergütung, die sich wie folgt errechnet:
  167. 1.500,00 € mit 9 v.H. =
  168. 135,00 €
  169. 1.500,00 € mit 8 v.H. =
  170. 120,00 €
  171. 1.500,00 € mit 7 v.H. =
  172. 105,00 €
  173. 21.193,03 € mit 6 v.H. =
  174. 1.271,58 €
  175. Grundbetrag zusammen
  176. 1.631,58 €.
  177. Multipliziert mit dem Steigerungsfaktor von 1,5 (vgl. heutiger Senatsbeschluß - IXa ZB 30/03, z.V.b.) ergibt sich daraus eine hypothetische Einzugsvergütung von 2.447,37 € im Abrechnungszeitraum 2000. Hiervon steht dem
  178. Beteiligten zu 1) entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV als Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO ein Anteil von 20 v.H. zu, in welchem das
  179. Mindesthonorar gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO aufgeht.
  180. - 10 -
  181. Zu der hiernach errechneten Vergütung von 489,47 € kommen hinzu die
  182. Erstattung unstreitiger Fahrkosten von 8,24 € und der Ersatz der Umsatzsteuer
  183. gemäß § 23 ZwVerwVO in Höhe von 79,63 €, welches einen Festsetzungsbetrag
  184. für
  185. den
  186. Abrechnungszeitraum
  187. 2000
  188. von
  189. insgesamt
  190. 577,34 €
  191. (= 1.129,18 DM) ergibt.
  192. III.
  193. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde folgt aus dem für das Jahr
  194. 2000 geforderten und vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtbetrag von
  195. 2.131,42 € abzüglich der dem Beteiligten zu 1) vom Landgericht zugebilligten
  196. 410,64 € mit 1.720,78 €. Für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei der
  197. zutreffenden Wertfestsetzung des Landgerichts.
  198. Raebel
  199. v. Lienen
  200. Roggenbuck
  201. Kessal-Wulf
  202. Zoll