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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 73/03
  4. vom
  5. 24. Mai 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 24. Mai 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
  14. 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  15. Der
  16. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
  17. 30.413,76 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
  20. (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
  21. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  22. Zum Abschluß einer Versteigerung weist der Gerichtsvollzieher gemäß
  23. § 817 ZPO dem Meistbietenden das Eigentum an der (wirksam) gepfändeten
  24. Sache in der Weise zu, daß der Erwerber auch an schuldnerfremden Sachen
  25. unabhängig von gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt. Das gilt
  26. - 3 -
  27. auch für den hier vom Kläger vorgetragenen Fall, daß der Ersteher Kenntnis
  28. vom fehlenden Eigentum des Schuldners hat (RGZ 156, 395, 397 ff; BGHZ 55,
  29. 20, 25; 100, 95, 98; 119, 75, 76; vgl. auch RGZ 45, 284, 286). Denn die Eigentumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Verfügung im Wege der
  30. Zwangsvollstreckung im Sinne des § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ein
  31. staatlicher Hoheitsakt (BGHZ 55, 20, 25). Daraus folgt weiter, daß der auf einer
  32. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtmäßigen Ablieferung der
  33. versteigerten Sache beruhende Eigentumserwerb des Beklagten - anders als in
  34. Fällen des § 826 BGB - nicht sogleich im Wege des Schadensersatzes gemäß
  35. § 823 Abs. 1 BGB wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. RGZ 69, 277,
  36. 279; BGHZ 100, 95, 100).
  37. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  38. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  39. Fischer
  40. Neškovi
  41. Cierniak
  42. Vill
  43. Lohmann