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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 36/05
  4. vom
  5. 13. April 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
  10. am 13. April 2006
  11. beschlossen:
  12. Der Aussetzungsantrag vom 3. März 2006 wird abgelehnt.
  13. Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  14. Der Streitwert wird auf 69.870,62 Euro festgesetzt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
  18. und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung
  19. wird auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 in dieser Sache Bezug genommen.
  20. 2
  21. 1. Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. März 2006 steht dem Erlass
  22. eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen. Der
  23. Rechtsstandpunkt, den der Senat in dem Beschluss vom 9. Februar 2006 eingenommen hat, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung
  24. - 3 -
  25. des Bundesgerichtshofs. Ergänzend wird auf das weitere, zu demselben Themenkreis ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005
  26. (IX ZR 182/01, WM 2006, 190) verwiesen. Dort hat der Senat nochmals bekräftigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile
  27. kein zugunsten der Sozialversicherungsträger aussonderungsfähiges Treugut
  28. sind und es sich bei den angefochtenen Rechtshandlungen (dort: Kontenpfändung, Druckzahlung) nicht um Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO handelt
  29. (BGH, aaO S. 192). Dies gilt im vorliegenden Fall in gleicher Weise, weil die
  30. Beklagte die streitigen Beträge, bei denen es sich nach den Feststellungen
  31. nicht um laufende Beiträge, sondern um Beitragsrückstände handelt, mit Hilfe
  32. ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Die von der Revision zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 1998 (GmbHR 1999, 881)
  33. betrifft einen anderen Sachverhalt. Diese bezieht sich auf die Zahlung des laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen
  34. der entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung.
  35. 3
  36. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 (aaO
  37. S. 192) wird schließlich auch auf die nicht entgegenstehende Rechtsprechung
  38. des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 2001, 3570, 3571) und des Bundesfinanzhofs (BFH ZIP 2005, 1797, 1799) eingegangen. Neue, in dem genannten
  39. Urteil nicht behandelte Aspekte zeigt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
  40. 3. März 2006 nicht auf. Dies gilt auch für die Richtlinie 80/987 EWG des Rates
  41. vom 20. Oktober 1980. Insoweit bleibt der Senat bei seinem im Beschluss vom
  42. 3. November 2005 eingenommenen Standpunkt (IX ZR 35/05, WM 2006, 47,
  43. 48). Die in dem Schriftsatz vom 3. März 2006 zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. August 2005 (aaO) befasst sich nicht mit dieser Richtlinie. Entgegen der Auffassung der Revision besteht deshalb auch kein Klärungsbedarf hinsichtlich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage.
  44. - 4 -
  45. 4
  46. 2. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen, weil es an einer Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO fehlt. Bei den unter den Aktenzeichen IX ZR 35/05
  47. und IX ZR 36/05 geführten Prozessen handelt es sich um selbständige Verfahren. Werden mehrere Parallelprozesse geführt, ist eine Vorgreiflichkeit nicht
  48. anzunehmen (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO § 148 Rn. 4).
  49. Fischer
  50. Ganter
  51. Kayser
  52. Raebel
  53. Lohmann
  54. Vorinstanzen:
  55. LG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2004 - 15 O 145/04 OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 985/04 -