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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 12/17
  4. vom
  5. 21. September 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZR12.17.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
  11. und den Richter Dr. Schoppmeyer
  12. am 21. September 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  15. des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  16. 21. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  17. Der Streitwert wird auf 736.126,36 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
  21. 2
  22. 1. Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  23. stehen dem Kläger nicht zu. Der von der Beklagten mit ihrer Mandantin geschlossene Beratungsvertrag diente nicht dem Schutz des Klägers als Vertragsgegner der Mandantin. Ein solcher Schutz wäre mit der Gegenläufigkeit
  24. der Interessen von Auftraggeber und anderem Teil nicht vereinbar (BGH, Urteil
  25. vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 42).
  26. 3
  27. 2. Ebenso kann die Klageforderung unter Berücksichtigung der insoweit
  28. maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR
  29. -3-
  30. 12/05, WM 2009, 369 Rn. 11) nicht auf einen stillschweigend geschlossenen
  31. Auskunftsvertrag gestützt werden. Es kann nicht angenommen werden, dass
  32. die Beklagte gegenüber dem Kläger als Vertragsgegner ihrer Mandantin für die
  33. Richtigkeit der von ihrer Seite bei den Vertragsverhandlungen auf dem Gebiet
  34. des Steuerrechts abgegebenen Erklärungen einstehen wollte.
  35. 4
  36. 3. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat
  37. der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie
  38. -4-
  39. nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  40. Kayser
  41. Gehrlein
  42. Möhring
  43. Grupp
  44. Schoppmeyer
  45. Vorinstanzen:
  46. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2015 - 2-13 O 70/11 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 U 40/16 -