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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 222/16
  4. vom
  5. 30. Mai 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR222.16.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
  11. am 30. Mai 2017
  12. beschlossen:
  13. Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
  14. 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August
  15. 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
  16. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats
  17. Stellung zu nehmen.
  18. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 11.414,49 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte,
  23. die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt
  24. haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3,
  25. einer am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsge-
  26. - 3 -
  27. sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf
  28. Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiva und
  29. Aktiva ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten
  30. zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internetseite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist.
  31. 2
  32. Die Klägerin lebt in Deutschland. Welcher beruflichen Tätigkeit sie nachgeht, ist nicht festgestellt. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei als Handelsvertreterin selbständig tätig. Die Klägerin legte aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages vom 26. Mai 2005 im eigenen Namen Gelder bei einer
  33. Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen ihre
  34. Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Eine Vermögensverwaltung betrieb
  35. das Unternehmen nicht. Deswegen beauftragte die Klägerin ihre Rechtsanwälte, die neben ihr 60 bis 100 weitere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen
  36. vertraten, mit der Rückholung der Gelder aus der Schweiz. Das Schweizer Unternehmen wurde insolvent und es ist seit 2010 ein sogenanntes Nachlassverfahren nach Schweizer Recht anhängig. Deswegen fragten die klägerischen
  37. Anwälte Ende 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im
  38. Nachlassverfahren zu vertreten.
  39. 3
  40. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten
  41. sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das
  42. Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nach-
  43. - 4 -
  44. lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter
  45. anderem an die Klägerin, mit der Empfehlung, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen. Die Klägerin gab die Unterlagen unterschrieben am 23. Januar 2011
  46. an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in
  47. das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen
  48. beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an.
  49. 4
  50. Die Klägerin macht den Beklagten zum Vorwurf, diese hätten in der
  51. Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch in ihrem Namen dem
  52. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und
  53. seinen Gläubigern vorbehaltlos zugestimmt, ohne vorher den ehemaligen Direktoren und Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens mindestens zehn Tage
  54. vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung ihrer Forderung gegen das Unternehmen gegen Zahlung angeboten zu
  55. haben. Deswegen habe sie ihre Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlich Handelnden des Schweizer Unternehmens nach dem anzuwendenden
  56. Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verloren.
  57. 5
  58. Deswegen verlangt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz in
  59. Höhe von 11.414,49 €. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung
  60. der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  61. - 5 -
  62. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten
  63. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
  64. II.
  65. 6
  66. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht
  67. Dresden nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des LuganoÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007
  68. (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) international zuständig. Gegenstand der Klage seien Ansprüche der Klägerin aus einem Vertrag, welchen
  69. sie als Verbraucherin geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre
  70. Tätigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat der Klägerin sowohl durch ihren
  71. Internetauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet,
  72. als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch die Klägerin, am
  73. 3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags- und
  74. Vollmachtformulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbrauchergerichtsstand in Deutschland verklagt werden.
  75. III.
  76. 7
  77. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
  78. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  79. 8
  80. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen,
  81. ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers
  82. - 6 -
  83. ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der
  84. Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden
  85. hat.
  86. 9
  87. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  88. 10
  89. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten
  90. ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann
  91. der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die
  92. Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf
  93. Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten,
  94. um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.
  95. 11
  96. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls
  97. schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit - wenn vielleicht auch nicht auf Deutschland - so doch auch auf Mandanten
  98. aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat die Klägerin mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen
  99. Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten
  100. (BGH, aaO Rn. 30 f).
  101. - 7 -
  102. 12
  103. Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite
  104. warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben
  105. Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon
  106. nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben
  107. die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus
  108. der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international
  109. ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen.
  110. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der
  111. Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von
  112. Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl.
  113. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die
  114. forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen
  115. Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien
  116. dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen.
  117. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für
  118. sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder
  119. ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH,
  120. aaO Rn. 34 f mwN).
  121. 13
  122. bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1
  123. und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten
  124. begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit
  125. ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der
  126. Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie
  127. zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein
  128. - 8 -
  129. ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in
  130. Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu
  131. motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch
  132. nicht deswegen verneint werden, weil die Klägerin den Anwaltsvertrag mit den
  133. Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und
  134. Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch
  135. die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich
  136. ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner
  137. eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu
  138. beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind
  139. vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten
  140. und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte,
  141. die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen,
  142. weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (BGH,
  143. aaO Rn. 48 ff).
  144. 14
  145. b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass
  146. die Klägerin Verbraucherin im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist.
  147. 15
  148. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag
  149. schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet
  150. - 9 -
  151. werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der
  152. Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit
  153. dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser
  154. Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter
  155. Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine
  156. Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder
  157. Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die
  158. Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO
  159. Rn. 13).
  160. 16
  161. bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin
  162. den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken
  163. mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil sie den dem Anwaltsvertrag
  164. zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsvertrag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen,
  165. dass die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag im eigenen Namen ohne
  166. gewerblichen Zusatz und unter Angabe der privaten Email-Anschrift geschlossen habe. Gegen die Annahme, die von der Klägerin in der Schweiz angelegten
  167. Gelder seien in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit angelegt worden, spreche die Forderungsanmeldung im Nachlassverfahren, weil dort das
  168. Formularfeld für den Gläubiger nur mit den persönlichen Daten der Klägerin
  169. ohne einen Firmenzusatz oder einen Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit
  170. ausgefüllt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei dem
  171. in der Schweiz angelegten Geld um Einnahmen der Klägerin aus einem Geschäftsbetrieb handele, stehe dies der Stellung der Klägerin als Verbraucherin
  172. nicht entgegen. Maßgebend sei eine objektive Sichtweise mit Blick auf die Stel-
  173. - 10 -
  174. lung der Person in dem konkret abgeschlossenen Vertrag, nicht hingegen die
  175. Herkunft des eingesetzten Kapitals.
  176. 17
  177. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts
  178. zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung
  179. kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der
  180. Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den
  181. Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach.
  182. Sie macht mit einer Verfahrensrüge aus § 286 ZPO und eine Gehörsrüge
  183. (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis,
  184. dass sie den Vertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 als Verbraucherin geschlossen habe, nicht geführt und solches auch nicht einmal nachvollziehbar dargelegt. Von Seiten der Klägerin habe es nichts als die schlichte Behauptung gegeben, die angelegten Gelder hätten ihr gehört und nicht im Zusammenhang
  185. mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gestanden. Konkrete Umstände, die die schlichte Behauptung hätten stützen können, gebe es nicht. Es könne richtig sein, dass die Klägerin private Gelder angelegt habe. Aussagekräftige
  186. Unterlagen habe sie jedoch nicht vorgelegt.
  187. 18
  188. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat
  189. den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der
  190. Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Berufungsgerichts trifft auch zu. Selbst wenn die Klägerin das Geld für die Kapitalanlagen entsprechend dem Vortrag der Beklagten aus den (unversteuerten) Einnahmen ihrer Handelsvertretung genommen haben sollte, um dieses selbst in
  191. eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, verfolgte der seinen Wortlaut und
  192. - 11 -
  193. Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der
  194. Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes
  195. für die Zweckbestimmung unerheblich (BGH, aaO Rn. 17). Das Berufungsgericht durfte aus den von ihm aufgezählten Umständen - Vertragsschluss in eigenem Namen ohne gewerblichen Zusatz und unter Angabe der privaten EmailAnschrift; Art der Forderungsanmeldung im Nachlassverfahren - schließen,
  196. dass der Anlagevertrag aus objektiver Sicht zu privaten, nicht beruflichen, nicht
  197. gewerblichen Zwecken geschlossen worden ist. Gegenindizien, die diese Würdigung in Frage stellen könnten, weist die Revision nicht nach. Diese setzt lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, aaO Rn. 16).
  198. 19
  199. Die Geschäfte der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen sie nicht zur Unternehmerin werden. Insbesondere
  200. steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung ihrer Person als
  201. Verbraucherin nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer
  202. Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf die Klägerin
  203. nicht zutrifft (vgl. BGH, aaO Rn. 18).
  204. 20
  205. c) Der
  206. Verbrauchergerichtsstand
  207. nach
  208. Art. 15
  209. Abs. 1
  210. Buchst. c
  211. LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3
  212. erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht
  213. originär Vertragspartnerin der Klägerin im Sinne der genannten Regelung. Doch
  214. hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T.
  215. - 12 -
  216. , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und
  217. Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dies nach Schweizer Recht zur
  218. Folge, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin neben den Beklagten zu 1 und 2 als
  219. Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen
  220. Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den
  221. Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c
  222. EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen
  223. ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f).
  224. 21
  225. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem LuganoÜbereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für
  226. die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten
  227. Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen
  228. Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach
  229. den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach
  230. dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es
  231. nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht,
  232. die einschlägigen Behauptungen der Klägerin zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54).
  233. 22
  234. 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der
  235. vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung
  236. durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom
  237. - 13 -
  238. 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl.,
  239. § 552a Rn. 3).
  240. Kayser
  241. Lohmann
  242. Möhring
  243. Pape
  244. Meyberg
  245. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
  246. worden.
  247. Vorinstanzen:
  248. LG Dresden, Entscheidung vom 22.02.2016 - 1 O 2737/14 OLG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2016 - 13 U 441/16 -