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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 190/07
  4. vom
  5. 4. Februar 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der
  9. IX. Zivilsenat
  10. des
  11. Bundesgerichtshofs
  12. hat
  13. durch
  14. die
  15. Richter
  16. Prof. Dr. Kayser, Raebel, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
  17. am 4. Februar 2010
  18. beschlossen:
  19. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  20. Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  21. 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  22. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 163.073,11 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  26. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  27. 2
  28. 1. Die Zulassung der Revision rechtfertigen Rechtsfragen wegen
  29. Grundsatzbedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig
  30. und klärungsfähig sind und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können (BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190; 159, 135, 137). Klärungsbedarf besteht, wenn die Beantwortung der Frage zweifelhaft ist oder wenn zu ihr
  31. unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich
  32. noch nicht geklärt ist (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. § 543 Rn. 5a m.w.N.). Diese
  33. Voraussetzungen müssen in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwer-
  34. - 3 -
  35. de konkret dargelegt werden. Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes
  36. genügt nicht (BGHZ 152, 182, 185; 154, 288, 291). Insbesondere zum Klärungsbedarf ist vielmehr auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191;
  37. 154, 288, 291; 159, 135, 137 f). Solcher Ausführungen bedarf es nur dann
  38. nicht, wenn die Frage noch nicht Gegenstand veröffentlichter Entscheidungen
  39. gewesen ist und Äußerungen im Schrifttum nicht vorliegen, sich also weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat, sie aber für die Allgemeinheit ersichtlich von tatsächlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist (BGHZ 159,
  40. 135, 138). Die Beschwerde enthält keine Darlegungen, ob und inwieweit die von
  41. ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Verbots der Wahrnehmung
  42. widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA, § 356 StGB) umstritten und einer höchstrichterlichen Klärung bedürftig sind. Auch zu den
  43. Rechtsfragen betreffend die Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes gegen jenes Verbot und den Umfang der anwaltlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei außergerichtlichen Verhandlungen über die Auseinandersetzung einer
  44. Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 731 ff BGB wird Entsprechendes
  45. nicht hinreichend ausgeführt.
  46. 3
  47. 2. Ein Bedarf an höchstrichterlicher Klärung besteht tatsächlich auch
  48. nicht. Die im Mittelpunkt der Beschwerde stehenden Rechtsfragen sind im
  49. Grundsatz geklärt.
  50. 4
  51. a) Der in der Vergangenheit zum Tatbestand des Parteiverrats geführte
  52. Meinungsstreit, ob die maßgeblichen Interessen mehrerer von einem einzelnen
  53. Rechtsanwalt vertretener Mandanten objektiv zu bestimmen sind oder nach deren subjektiv verfolgten Zielen, ist überholt. Es besteht im Grundsatz Einigkeit,
  54. dass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung
  55. - 4 -
  56. zukommt (vgl. nur BVerfGE 108, 150, 162). Selbst wenn sich deren Interessen
  57. teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und
  58. solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt ist, die
  59. sie gemeinsam verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW
  60. 1981, 1211, 1212; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481).
  61. Soweit es im Strafrecht Stimmen gibt, die die Interessen nur dann subjektiv
  62. bestimmen wollen, wenn die betroffene Rechtsangelegenheit der Parteidisposition unterliegt (Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. § 356 Rn. 18;
  63. SK-StGB/Rudolphi/Rogall,
  64. § 356
  65. Rn. 31;
  66. Maiwald
  67. in
  68. Maurach/Schröder/
  69. Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 2, 9. Aufl. § 78 Rn. 11; Kudlich in
  70. Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 356 Rn. 31; Kindhäuser, StGB, 3. Aufl.
  71. § 356 Rn. 16; ebenso OLG Stuttgart NStZ 1990, 542 mit zust. Anm. Geppert;
  72. OLG Karlsruhe NJW 2002, 3561, 3562; ebenso Henssler/Prütting/Eylmann,
  73. BRAO, 2. Aufl. § 43a Rn. 145 und Kilian WM 2000, 1366, 1368), begründet dies
  74. keinen entscheidungserheblichen Meinungsstreit. Der Beklagte nahm disponible Interessen der Zedentin U.
  75. wahr, denn es ging um einen bürgerlich-
  76. rechtlichen Auseinandersetzungsanspruch.
  77. 5
  78. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Grundsatz einer subjektiven
  79. Interessenbestimmung ausgegangen und hat ihn auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
  80. 6
  81. b) Die Reichweite der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines
  82. Rechtsanwalts ist sowohl im Allgemeinen als auch im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen höchstrichterlich geklärt. Die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall im Übrigen schon
  83. deshalb nicht, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
  84. im Zeitpunkt der Beratung und Vertretung weder von einem Interessengegen-
  85. - 5 -
  86. satz zwischen seinen Mandanten ausgehen noch zu der Annahme gelangen
  87. musste, dass die widerspruchslose Annahme der vom Kläger damals vorgeschlagenen Ausscheidensvereinbarung den Interessen der Zedentin entsprach.
  88. 7
  89. 3. Der Senat hat die von der Beschwerde erhobenen vielfältigen Gehörsund Divergenzrügen geprüft. Sie sind sämtlich unbegründet. Von einer weiteren
  90. Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie
  91. nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  92. Kayser
  93. Raebel
  94. Pape
  95. Fischer
  96. Grupp
  97. Vorinstanzen:
  98. LG München I, Entscheidung vom 03.05.2006 - 25 O 4435/05 OLG München, Entscheidung vom 10.10.2007 - 15 U 3680/06 -