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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 180/06
  5. Verkündet am:
  6. 8. Mai 2008
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
  15. Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in
  18. Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006
  19. im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des
  20. Beklagten entschieden worden ist.
  21. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
  22. Landgerichts Freiburg vom 31. August 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.
  23. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
  24. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
  25. Von Rechts wegen
  26. Tatbestand:
  27. Der Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt
  28. 1
  29. Dr. D.
  30. vertreten worden, der ebenso wie der Kläger Sozius der vormaligen
  31. Anwaltskanzlei B.
  32. , jetzt: G.
  33. B. ) ist. Am 12./13. Juni 1997 trafen Rechtsanwalt Dr. D.
  34. (fortan:
  35. für B.
  36. und der
  37. -3-
  38. Beklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines
  39. zusätzlichen Honorars von 300.000 DM netto für die Vertretung im ersten
  40. Rechtszug verpflichtete.
  41. 2
  42. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 1999
  43. geschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs geführten Berufungsverfahren schlossen B.
  44. und der Beklagte am 14./28. Juni 1999
  45. eine weitere Honorarvereinbarung ab:
  46. "Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe
  47. wegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der
  48. gesetzlichen Gebühren ein Honorar von DM 100.000 … zuzüglich
  49. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Honorar ist nach Beendigung des Auftrags fällig."
  50. 3
  51. Am 11. Juli 1999 trafen Dr. D.
  52. und der Beklagte folgende hand-
  53. schriftlich verfasste Vereinbarung:
  54. "… (der Beklagte) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich an RA Dr. D.
  55. in Höhe der bis heute offenen und der künf-
  56. tigen berechtigten Honoraransprüche ab. Dr. D. nimmt die Abtretung an."
  57. 4
  58. Das Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich unter anderem die geschiedene Ehefrau des
  59. Beklagten verpflichtete, an diesen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs und eines Versorgungsausgleichsanspruchs einen am 15. Dezember
  60. 1999 fälligen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM zu zahlen. Nach Zustellung der
  61. -4-
  62. vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs legte Rechtsanwalt Dr. D. der geschiedenen Ehefrau am 18. Oktober 1999 die Abtretung vom 11. Juli 1999 offen. Spätestens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Beklagte davon. Er widerrief
  63. gegenüber dem mit der Abwicklung beauftragten Notar, der geschiedenen Ehefrau und Rechtsanwalt Dr. D.
  64. die diesem erteilte Inkassovollmacht und ver-
  65. langte Zahlung des ungekürzten Betrags auf sein Bankkonto. Am 15. Dezember
  66. 1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau und des Beklagten an diesen 2.526.000 DM aus und hinterlegte restliche 100.000 DM zu
  67. Gunsten des Beklagten und des Rechtsanwalts Dr. D.
  68. 5
  69. .
  70. Der Kläger machte gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten wegen offener Gebührenansprüche von B.
  71. nem Recht des Dr. D.
  72. gegen den Beklagten aus abgetrete-
  73. unter Berufung auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 An-
  74. sprüche aus Zugewinn gerichtlich geltend. Beide Parteien des Vorprozesses
  75. verkündeten dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der geschiedenen
  76. Ehefrau beitrat. Der Senat bejahte die befreiende Wirkung der Zahlung der geschiedenen Ehefrau an den Beklagten und wies die Klage in der Revisionsinstanz ab (BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981).
  77. 6
  78. Der Kläger hat mit der am 23. Dezember 2004 eingereichten Klage von
  79. dem Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Zahlung
  80. von 232.712,42 € zuzüglich Zinsen verlangt. Diese Forderung umfasst das für
  81. die Vertretung des Beklagten in der ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar in
  82. Höhe von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Vorschusszahlung des Beklagten, insgesamt 160.034,56 €, ferner Umsatzsteuer auf das
  83. vereinbarte Honorar für die Berufungsinstanz in geltend gemachter Höhe von
  84. 8.180,26 € und Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung bei
  85. der Hausratsteilung in Höhe von umgerechnet 4.442,31 €. Weiter hat der Kläger
  86. -5-
  87. Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 60.055,05 €
  88. begehrt für die Führung des Vorprozesses gegen die geschiedene Ehefrau des
  89. Beklagten. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
  90. 7
  91. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
  92. dem Kläger 72.558,40 € nebst Zinsen zugesprochen. Davon entfallen
  93. 12.622,98 € auf das Honorar für die Hausratsteilung und die Umsatzsteuer des
  94. "Mindesthonorars" von 100.000 DM. Weitere 59.935,42 € hat das Berufungsgericht als Schaden wegen der im Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskosten zuerkannt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision
  95. hat es - unbeschränkt - zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide
  96. Parteien mit ihren wechselseitigen Revisionen, wobei der Kläger den Zahlungsantrag nunmehr in Höhe von 232.667,58 € nebst Zinsen weiterverfolgt.
  97. Entscheidungsgründe:
  98. 8
  99. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten
  100. hat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
  101. I.
  102. 9
  103. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, vertragliche Ansprüche des Klägers seien verjährt. Dem Kläger stünden indessen nicht verjährte Ansprüche gegen den Beklagten aus § 816 Abs. 2 BGB und aus positiver
  104. Vertragsverletzung zu; denn der Beklagte sei zur Einziehung des auf Grund der
  105. -6-
  106. Vereinbarung vom 11. Juli 1999 an die Sozietät B.
  107. abgetretenen Teils des
  108. Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berechtigt gewesen. Da die Umsatzsteuer
  109. auf das am 14./28. Juni 1999 vereinbarte Honorar und der Honoraranspruch für
  110. die Hausratsteilung im Zeitpunkt der Zahlung des Zugewinnausgleichs an den
  111. Beklagten bereits entstanden und auch einforderbar gewesen seien, könne der
  112. Kläger vom Beklagten Zahlung des erhaltenen Betrags in Höhe von
  113. 12.622,98 € verlangen. Hinsichtlich des Zusatzhonorars fehle es jedoch an der
  114. Durchsetzbarkeit des Anspruchs, weil keine den § 18 BRAGO entsprechende
  115. Vergütungsberechnung vorliege. Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der
  116. Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an B.
  117. könn-
  118. ten dahinstehen, weil die Abtretung auf Grund der Interventionswirkung des im
  119. Vorprozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2004 als
  120. wirksam zu behandeln sei.
  121. 10
  122. Außerdem könne der Kläger vom Beklagten aus positiver Vertragsverletzung die im Verfahren gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten nutzlos
  123. aufgewandten Prozesskosten in Höhe von 59.935,42 € ersetzt verlangen. Der
  124. Beklagte habe durch sein auf die Auszahlung des ungekürzten Vergleichsbetrags an ihn gerichtetes Verhalten gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen. Im Unterschied zur klassischen Sicherungsabtretung sei ihm bei der Teilabtretung nicht das Recht zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen
  125. eingeräumt worden. Vielmehr hätten die Parteien nach der Interessenlage eine
  126. der Sicherungsabtretung ähnliche Abtretung erfüllungshalber gewollt.
  127. -7-
  128. II.
  129. 11
  130. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten
  131. nicht stand.
  132. 12
  133. 1. Das Berufungsgericht hat - wie schon die Vorinstanz - hinsichtlich der
  134. auf den Anwaltsvertrag gestützten Honoraransprüche (160.034,56 €) die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Dies trifft im Ergebnis zu
  135. und wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Der Honoraranspruch eines
  136. Rechtsanwalts verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. in zwei Jahren. Im
  137. Streitfall begann die Verjährungsfrist gemäß § 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem
  138. Schlusse des Jahres 1999, weil der Anspruch in diesem Jahr entstanden war
  139. (§ 198 Satz 1 BGB a. F.; BGHZ 167, 190, 197 f Rn. 25). Auf Grund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist das alte Recht maßgeblich,
  140. weil die nach neuem Recht anzuwendende Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB
  141. von drei Jahren länger bemessen ist. Ob die Verjährung - wie das Berufungsgericht meint - infolge des dem Beklagten am 4. Juli 2001 in dem Erstprozess verkündeten Streits möglicherweise nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbrochen wurde, kann dahinstehen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB wandelte sich
  142. eine Unterbrechung mit Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts
  143. am 1. Januar 2002 in eine Hemmung um. Diese endete nach § 204 Abs. 1
  144. Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung
  145. des eingeleiteten Verfahrens, im Streitfall sechs Monate nach Verkündung des
  146. Senatsurteils in dem Verfahren IX ZR 177/03 am 18. März 2004. Da der Kläger
  147. erst nach Ablauf der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden Sechs-MonatsFrist, nämlich am 23. Dezember 2004, die Gebührenklage gegen den Beklagten
  148. eingereicht hat, gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt (Art. 229 § 6 Abs. 1
  149. -8-
  150. Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Damit fehlt es
  151. an einer mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbrechung der Verjährung, die mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung
  152. der Verjährung hätte führen können (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR
  153. 218/06, NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 23). Die zweijährige Verjährung der Gebührenansprüche war deshalb schon mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetreten.
  154. 2. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB steht dem Kläger aus rechtlichen
  155. 13
  156. Gründen nicht zu.
  157. a) Das Berufungsgericht nimmt unausgesprochen an, es genüge für den
  158. 14
  159. Bereicherungsanspruch (12.622,98 €), wenn der Zugewinnausgleichsanspruch
  160. im Zeitpunkt der Zahlung der geschiedenen Ehefrau in entsprechender Höhe an
  161. B.
  162. abgetreten gewesen sei. Indessen setzt die Berechtigung des Klägers im
  163. Sinne des § 816 Abs. 2 BGB voraus, dass er bereits im Zeitpunkt der Leistung
  164. der geschiedenen Ehefrau des Beklagten Inhaber eines entsprechenden Teils
  165. des Zugewinnausgleichsanspruchs war oder der Anspruch aus § 816 Abs. 2
  166. BGB von B.
  167. 15
  168. als Berechtigter danach an ihn abgetreten worden ist.
  169. Für eine Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kläger vor
  170. der Zahlung der geschiedenen Ehefrau gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger
  171. legt zwar nicht dar, wann eine Abtretung von B.
  172. bzw. Dr. D.
  173. an ihn erfolgt sein soll, B.
  174. erhoben aber noch nach der Zahlung eigene Ansprüche. Der
  175. Kläger klagte erst eineinhalb Jahre später auf Zahlung des Zugewinnausgleichs. Nach Zahlung der geschiedenen Ehefrau mit befreiender Wirkung gemäß § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB konnte der B.
  176. kein Zugewinnaus-
  177. gleichsanspruch mehr zustehen, der an den Kläger hätte abgetreten werden
  178. -9-
  179. können. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob die behauptete Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den
  180. Kläger als Abtretung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB auszulegen ist.
  181. 16
  182. b) Im Übrigen fehlt es an der Berechtigung gemäß § 816 Abs. 2 BGB,
  183. weil weder Rechtsanwalt Dr. D.
  184. noch B.
  185. oder der Kläger einen Teil des
  186. Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten erworben haben können. Die Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten durch die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1378 Abs. 3
  187. Satz 1 Fall 2 BGB nichtig.
  188. 17
  189. aa) Nach der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die Zugewinnausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an übertragbar. Beendigt wird der Güterstand in dem hier interessierenden Fall der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH,
  190. Urt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, 160; v. 2. Juli 1992
  191. - IX ZR 174/91, WM 1992, 1742, 1743; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1378
  192. Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1372 Rn. 13; Staudinger/Thiele,
  193. BGB Neubearb. 2007 § 1372 Rn. 2 f). Dies gilt auch in den Fällen der Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH, Urt. v. 8.
  194. März 1995 - XII ZR 54/94, NJW 1995, 1832 f; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl.
  195. § 1378 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Koch, aaO; Staudinger/Thiele, aaO § 1378
  196. Rn. 11;
  197. vgl.
  198. auch
  199. BGH,
  200. Urt.
  201. v.
  202. 16.
  203. Dezember
  204. 1982
  205. aaO). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem
  206. Rechtsverkehr mit Dritten entziehen (BGHZ 86, 143, 149).
  207. 18
  208. bb) Deshalb ist die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 nichtig, weil sie vor
  209. Beendigung des Güterstands abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Amts-
  210. - 10 -
  211. gerichts Lörrach vom 4. März 1999 ist in Bezug auf die Scheidung entsprechend dem Rechtskraftzeugnis der Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 1999 erst seit diesem
  212. Tage rechtskräftig. Die Ehefrau hat am 7. April 1999 und der Beklagte hat am 8.
  213. April 1999 - ausdrücklich beschränkt auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich
  214. Berufung - eingelegt. Wird gegen eine Folgesachenregelung in der familiengerichtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird der Scheidungsausspruch zunächst nicht rechtskräftig; Rechtskraft tritt grundsätzlich wegen
  215. § 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbegründungsschrift ein, falls nicht innerhalb dieser Frist der Scheidungsausspruch
  216. oder eine weitere Folgesache angefochten werden (BGH, Urt. v. 22. April 1998
  217. - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2680; Staudinger/Rauscher, aaO Neubearb.
  218. 2004 § 1564 Rn. 86). Die Parteien können allerdings hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten
  219. (§ 629a Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils
  220. sogleich herbeiführen (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79, NJW
  221. 1980, 702; Staudinger/Rauscher, aaO). Dies ist hier aber nicht geschehen;
  222. selbst eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung enthält keinen Rechtsmittelverzicht. Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6. Juli 1999 ist der Ehefrau
  223. am 16. Juli 1999 zugestellt worden.
  224. 19
  225. cc) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig, falls sie unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen sein sollte, dass das Scheidungsurteil
  226. Rechtskraft erlangt. Die Vorschrift des § 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes
  227. gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB auf. Rechtsgeschäfte, welche das
  228. Verbot außer Acht lassen, sind gegenstandslos (Erman/Gamillscheg, BGB
  229. 12. Aufl. § 1378 Rn. 11). Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar (BGH, Urt. v.
  230. 21. April 2004 - XII ZR 170/01, NJW-RR 2004, 1369, 1370). Erfasst werden
  231. - 11 -
  232. deshalb auch aufschiebend bedingte Abtretungen. Dies folgt zudem aus § 162
  233. Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn sie von der
  234. Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben
  235. verhindert wird. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass der abtretende
  236. Ehegatte den Eintritt der Scheidung nicht verhindern darf, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift grob zuwider.
  237. 20
  238. c) Die Prüfung der Wirksamkeit der Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an Rechtsanwalt Dr. D.
  239. ist entgegen der
  240. - allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf Grund der Interventionswirkung des
  241. Senatsurteils vom 18. März 2004 im Erstprozess ausgeschlossen.
  242. 21
  243. aa) Das Berufungsgericht meint, der Bundesgerichtshof habe im Erstprozess die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich des abgetretenen Teils des
  244. Zugewinnausgleichsanspruchs geprüft und bejaht, weshalb der Beklagte als
  245. damaliger Streitverkündeter diese nicht mehr in Frage stellen könne. Die Interventionswirkung umfasse alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der
  246. Vorentscheidung, nicht dagegen, was in der Erstentscheidung offen- oder weggelassen werden könne, ohne dass eine Begründungslücke entstehe. Die Aktivlegitimation sei nicht nur Vorfrage des § 407 BGB gewesen, weil nach dem Tatbestand dieser Vorschrift neben einem alten ein neuer Gläubiger vorhanden
  247. sein müsse.
  248. 22
  249. bb) Das trifft nicht zu. Eine dem Beklagten nachteilige Interventionswirkung in Bezug auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 greift hier nicht ein. Der
  250. Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, welchen Einfluss die doppelte
  251. Streitverkündung auf die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO
  252. - 12 -
  253. hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; zum
  254. Streitstand vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 74 Rn. 9; Wieczorek/
  255. Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 68 Rn. 160; W. Lüke, Die Beteiligung Dritter im
  256. Zivilprozeß S. 332 ff; Ziegert, Die Interventionswirkung S. 173 ff; Diedrich, Die
  257. Interventionswirkung - Ausprägung eines einheitlichen Konzepts prozessualer
  258. Bindungswirkung S. 140 ff). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Soweit der Senat im Erstprozess eine wirksame Teilabtretung des
  259. Zugewinnausgleichsanspruchs angenommen hat, handelt es sich um eine so
  260. genannte überschießende Feststellung, auf die sich eine Interventionswirkung
  261. nicht erstrecken kann.
  262. 23
  263. (1) Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO kommt zwar
  264. nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und
  265. rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ
  266. 157, 97, 99 m.w.N.). Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend
  267. erkannt hat, gilt das aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen
  268. sein Urteil nicht beruht (so genannte überschießende Feststellungen, BGHZ
  269. 157, 97, 99; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2218).
  270. Tragend sind danach nur die erheblichen Feststellungen des Ersturteils, die
  271. nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis entfiele. Welche Feststellungen tragend und welche überschießend
  272. sind, beurteilt sich nicht nach der Sicht des Erstgerichts, sondern danach, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht. Gibt es für eine Entscheidung verschiedene Begründungsmöglichkeiten, nehmen die Feststellungen an der Interventionswirkung teil, die vom
  273. Erstgericht auf dessen Lösungsweg notwendigerweise getroffen wurden, und
  274. zwar auch dann, wenn sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätten
  275. - 13 -
  276. (BGHZ 157, 97, 99 f; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 68 Rn. 6; Musielak/Weth, ZPO
  277. 6. Aufl. § 68 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 68 Rn. 9).
  278. 24
  279. (2) Nach diesen Maßstäben steht beim Eingreifen der Interventionswirkung des Senatsurteils vom 18. März 2004 im Verhältnis zum Beklagten fest,
  280. dass die geschiedene Ehefrau gemäß II 4 der dortigen Entscheidungsgründe
  281. mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt hat. Die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung und der Honorarvereinbarung unter II 1 bis 3 der Entscheidungsgründe sind überschießend und entfalten keine Interventionswirkung. Die Klage
  282. gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten auf Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs war in jedem Fall abweisungsreif, entweder weil die Ehefrau
  283. an den wahren Gläubiger gezahlt hatte (§ 362 Abs. 1 BGB) oder weil der neue
  284. Gläubiger die Leistung gegen sich gelten lassen musste (§ 362 Abs. 1, § 407
  285. Abs. 1 BGB). Der Senat ließ im Urteil vom 18. März 2004 (aaO S. 985) diese
  286. Vorschriften zum Schutze der Schuldnerin durchgreifen, weil die geschiedene
  287. Ehefrau auch bei Auszahlung durch den Notar am 15. Dezember 1999 von einer Abtretung in dem streitbefangenen Umfang keine Kenntnis hatte. Auf die
  288. Wirksamkeit der Abtretung kam es nach diesem Begründungsansatz nicht an.
  289. Sie konnte unterstellt werden. Zur Abtretung hat der Senat denn auch (aaO unter bb) ausgeführt, dass sich für Außenstehende Zweifel aufdrängen mussten,
  290. ob die Abtretung auch Gebührenansprüche in einer den hinterlegten Geldbetrag
  291. von 100.000 DM übersteigenden Höhe erfasste. Soweit der Senat ausdrücklich
  292. die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, bezog sich dies in erster Linie auf
  293. die Abtretung von B.
  294. an den Kläger; denn die geschiedene Ehefrau des Be-
  295. klagten hatte im Vorprozess allein die Weiterabtretung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich von der Sozietät an den Kläger bestritten.
  296. - 14 -
  297. 3. Da die Abtretung vom 11. Juli 1999 nichtig ist, Rechtsanwalt
  298. 25
  299. Dr. D.
  300. die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich also nicht zu-
  301. stand, scheiden auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des
  302. Klägers gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass er den Einzug der
  303. Forderung durch Rechtsanwalt Dr. D.
  304. verhindert habe, aus.
  305. III.
  306. 26
  307. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
  308. erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung
  309. des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurückzuweisen.
  310. Ganter
  311. Raebel
  312. Gehrlein
  313. Kayser
  314. Fischer
  315. Vorinstanzen:
  316. LG Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 O 393/04 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 3/05 -