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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 170/01
  4. vom
  5. 29. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
  9. Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 29. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
  13. Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Mai 2001 wird nicht angenommen.
  14. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  15. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 €
  16. (= 65.278,23 DM) festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO
  19. a.F.).
  20. Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Auslegung der §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV auf, soweit das Berufungsgericht den Gebührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen
  21. Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entspre-
  22. - 3 -
  23. chendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht
  24. aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass
  25. sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33
  26. Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch
  27. bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen
  28. muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung
  29. des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstanden.
  30. Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforderungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des
  31. Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der
  32. rechtlichen Prüfung stand.
  33. Ganter
  34. Raebel
  35. Cierniak
  36. Kayser
  37. Lohmann