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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 51/13
  4. vom
  5. 1. August 2013
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
  10. am 1. August 2013
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 2013 wird auf
  14. Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde
  18. auszulegen,
  19. weil
  20. hierdurch
  21. nach
  22. allgemeinem
  23. Sprachgebrauch
  24. eine
  25. Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird
  26. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Sie
  27. bezieht sich zwar ausdrücklich auf einen Beschluss vom 28. Mai 2013, mit
  28. welchem eine Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen wurde. Die
  29. Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt jedoch, dass sie als Angriff gegen die
  30. Beschwerdeentscheidung vom 23. April 2013 zu verstehen ist.
  31. 2
  32. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
  33. statthaft ist. Zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der
  34. Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben
  35. (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbe-
  36. - 3 -
  37. schwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das
  38. Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im
  39. Streitfall nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde
  40. gibt es - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH,
  41. Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg
  42. einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom
  43. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch
  44. nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
  45. 3
  46. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
  47. beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
  48. (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
  49. Kayser
  50. Gehrlein
  51. Fischer
  52. Vill
  53. Grupp
  54. Vorinstanzen:
  55. AG Braunschweig, Entscheidung vom 15.02.2013 - 272 IN 533/09 a LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.04.2013 - 6 T 194/13 -