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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 19/03
  4. vom
  5. 11. September 2003
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
  10. am 11. September 2003
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
  13. der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Januar
  14. 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
  15. Der Beschwerdewert wird auf 11.563,95
  16.   
  17. 
  18. Gründe:
  19. Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
  20. Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  21. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574
  22. Abs. 2 ZPO).
  23. Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen,
  24. sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starken
  25. vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die Senatsbe-
  26. - 3 -
  27. schlüsse vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, z.V.b.) und vom 17. Juli 2003 (IX
  28. ZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als
  29. Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang
  30. der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.
  31. Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mit
  32. diesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung des
  33. Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
  34. Kreft
  35. Fischer
  36. Bergmann
  37. Kayser
  38. Vill