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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 14/05
  4. vom
  5. 9. Juni 2005
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi
  10. am 9. Juni 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2004 wird auf
  14. Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
  15. Der Beschwerdewert wird auf 14.000 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1
  19. beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der
  20. Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das
  21. Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin
  22. das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.
  23. - 3 -
  24. Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der
  25. Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht
  26. die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November
  27. 2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
  28. II.
  29. Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es stellt sich weder eine Rechtsfrage
  30. von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
  31. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  32. Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).
  33. 1. Die Rechtsbeschwerde formuliert zu der Entscheidung der Vorinstanz,
  34. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Gehörsverstoßes in erster
  35. Instanz aufzuheben, keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern stützt sich insoweit nur auf den Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574
  36. Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Gläubigerin
  37. zum Beschwerdevorbringen der Schuldnerin kein rechtliches Gehör erhalten
  38. habe. Der Schuldnerin sei in erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, nämlich durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 12. Oktober
  39. 2004, die dem Notliquidator der Schuldnerin am 22. Oktober 2004 zugestellt
  40. worden sei. Mit diesem Vortrag wird ein ursächlicher Gehörsverstoß durch das
  41. Gericht der ersten Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Das Beschwerdegericht hat den Gehörsverstoß durch das Amtsgericht insbesondere darin ge-
  42. - 4 -
  43. sehen, daß die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
  44. 3. November 2004 noch keine Kenntnis von dem Gutachten des Sachverständigen vom selben Tage gehabt habe. Bei dieser Sachlage - die Daten sind unstreitig - verstößt die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Aufhebung und
  45. Zurückverweisung der Sache jedenfalls nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Gläubigerin.
  46. 2. Hinsichtlich der vom Landgericht zugleich aufgehobenen Sicherungsmaßnahmen rügt die Rechtsbeschwerde mit näherer Begründung, daß
  47. die Vorinstanz besondere Umstände nicht hinreichend berücksichtigt habe.
  48. Damit setzt sie ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des
  49. Beschwerdegerichts. Dies stellt keinen Zulassungsgrund dar.
  50. Der Senat legt die angefochtene Entscheidung dahin aus, daß mit ihr
  51. über den Insolvenzantrag noch nicht abschließend entschieden worden ist.
  52. Das Insolvenzgericht wird deshalb über den Eröffnungsantrag nochmals zu
  53. befinden haben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
  54. Fischer
  55. Ganter
  56. Kayser
  57. Raebel
  58. Neškovi