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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 274/05
  4. vom
  5. 20. Juli 2006
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 20. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Oktober 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
  15. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000
  16. Euro festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Der weitere Beteiligte war Geschäftsführer der Schuldnerin (fortan:
  20. GmbH). Am 11. August 2005 hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  21. über deren Vermögen beantragt und zugleich sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Der Antrag ist als unzulässig zurückgewiesen worden, weil der weitere Beteiligte bereits vor Eingang des Insolvenzantrags als Geschäftsführer der
  22. GmbH abberufen worden sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der dieser die Unwirksamkeit der Abberufung eingewandt hatte, ist wegen fehlender Beschwerdebefugnis eines nicht mehr amtierenden Geschäftsführers zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte den Eröffnungsantrag weiter.
  23. - 3 -
  24. 2
  25. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der weitere Beteiligte als
  26. ehemaliger Geschäftsführer nicht berechtigt ist, die GmbH zu vertreten. Die
  27. Vorschrift des § 15 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Sie verleiht jedem Mitglied
  28. des Vertretungsorgans einer juristischen Person das Recht, für diese einen Insolvenzantrag zu stellen. Daraus folgt gegebenenfalls auch die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 InsO namens der juristischen Person sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts einzulegen (HKInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 15 Rn. 3 und § 34 Rn. 5; Jaeger/Müller, InsO § 15
  29. Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34 Rn. 9). Der weitere Beteiligte ist jedoch nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Am 12. August 2005 ist sein Ausscheiden als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden. Damit kann er die GmbH auch in den Verfahren der sofortigen Beschwerde und
  30. der Rechtsbeschwerde nicht mehr vertreten (vgl. etwa HK-InsO/Kirchhof,
  31. 4. Aufl. § 34 Rn. 5; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18; FK-InsO/Schmerbach, 4.
  32. Aufl. § 34 Rn. 11; zur Rechtslage nach der KO OLG Frankfurt a.M. Rpfleger
  33. 1982, 436). Eigene Verfahrensrechte stehen dem Mitglied des Vertretungsorgans weder vor noch nach seinem Ausscheiden zu.
  34. - 4 -
  35. 3
  36. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
  37. abgesehen.
  38. Dr. Gero Fischer
  39. Vill
  40. Lohmann
  41. Cierniak
  42. Dr. Detlev Fischer
  43. Vorinstanzen:
  44. AG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - IN 299/05 LG Schweinfurt, Entscheidung vom 12.10.2005 - 33Z T 146/05 -