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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. vom
  4. IX ZB 245/05
  5. 26. Oktober 2006
  6. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 26. Oktober 2006
  12. beschlossen:
  13. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
  14. 25.230,11 Euro festgesetzt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach
  18. dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch für die
  19. Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG).
  20. 2
  21. Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt
  22. den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG), so dass grundsätzlich dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat
  23. jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der
  24. freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen
  25. Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleistungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung
  26. - 3 -
  27. der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthaltigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers abhängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883
  28. Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen.
  29. Dr. Gero Fischer
  30. Raebel
  31. Lohmann
  32. Vill
  33. Dr. Detlev Fischer
  34. Vorinstanzen:
  35. AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -