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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 217/11
  4. vom
  5. 12. Januar 2011
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Pape
  11. am 12. Januar 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
  14. des Landgerichts München I vom 24. Juni 2011 wird auf Kosten
  15. des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
  16. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Gläubiger in dem am 1. Februar 2011
  21. eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W.
  22. T.
  23. (Schuldner). Im Berichts- und Prüfungstermin am 12. April 2011 wurde die Wahl
  24. eines anderen Insolvenzverwalters beantragt und der weitere Beteiligte zu 1 als
  25. neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Das Insolvenzgericht vertagte den
  26. Termin auf den 10. Juni 2011. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Zurückverweisung der Sache an
  27. - 3 -
  28. das Insolvenzgericht und die Fortsetzung des Berichts- und Prüfungstermins
  29. mit den seinerzeit erschienenen Gläubigern erreichen.
  30. II.
  31. 2
  32. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach § 7 InsO a.F., der gemäß
  33. Art. 103 f EGInsO im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, unterliegen (nur)
  34. Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerde, solche Entscheidungen also, die auf eine statthafte sofortige Beschwerde hin ergangen sind (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009,
  35. 1495 Rn. 5 mwN). § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten
  36. auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 215). Gegen die
  37. Vertagung eines Berichts- und Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung
  38. ebenso wie die Zivilprozessordnung (vgl. § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO) kein
  39. Rechtsmittel vor. Dass der Beschluss entgegen § 4 InsO, § 227 Abs. 4 Satz 2
  40. ZPO keine Begründung enthält, macht ihn nicht anfechtbar.
  41. 3
  42. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Statthaftigkeit der
  43. sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde hier nicht aus § 57
  44. Satz 4 InsO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Gläubigerversammlung
  45. einen anderen Insolvenzverwalter gewählt hat, das Insolvenzgericht die Bestellung des Gewählten jedoch versagt. Zu einer Wahl ist es jedoch nicht gekommen.
  46. Im anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag über die Wahl eines neuen
  47. Verwalters beschlossen werden.
  48. - 4 -
  49. Kayser
  50. Raebel
  51. Lohmann
  52. Vill
  53. Pape
  54. Vorinstanzen:
  55. AG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - 1506 IN 4150/10 LG München I, Entscheidung vom 24.06.2011 - 14 T 13295/11 -