Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

53 lines
2.0 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 119/03
  4. vom
  5. 8. Juli 2004
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak
  10. am 8. Juli 2004
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der
  13. 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. April 2003 wird
  14. als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  16. auf 530.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
  19. hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  20. 1. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Fragen, die sie für grundsätzlich hält, stellen sich nicht.
  21. - 3 -
  22. a) Der Gläubigerin stand - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung - im Eröffnungszeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
  23. Landgerichts jedenfalls eine fällige Forderung in Höhe von 3.038.306,91 DM
  24. zu. Damit waren die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag (§ 14 Abs. 1
  25. InsO) zweifelsfrei erfüllt.
  26. b) Der Eröffnungsbeschluß ist der Schuldnerin wirksam zugestellt worden (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im übrigen ist der Eröffnungsbeschluß
  27. schon vor der Zustellung wirksam. Ein eventueller Zustellungsmangel hätte auf
  28. die Gültigkeit der Insolvenzeröffnung keinen Einfluß.
  29. 2. Die Rechtsbeschwerde vermag auch keine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufzuzeigen. Umstände, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß tatsächliches Vorbringen der Schuldnerin nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227; 154, 288, 300), hat
  30. die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.
  31. Kreft
  32. Fischer
  33. Vill
  34. Kayser
  35. Cierniak