Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

67 lines
2.1 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 17/04
  4. IX ZA 24/04
  5. vom
  6. 22. September 2005
  7. in dem Rechtsstreit
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  11. am 22. September 2005
  12. beschlossen:
  13. 1. Der Antrag des Antragstellers Dr. L.
  14. auf Gewährung von
  15. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der
  16. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
  17. des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 wird
  18. abgelehnt.
  19. 2. Der Antrag des Antragstellers Dr. L.
  20. auf Gewährung von
  21. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der
  22. weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats
  23. des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 wird
  24. abgelehnt.
  25. Gründe:
  26. Die Anträge des Antragstellers Dr. L.
  27. auf Gewährung von Prozess-
  28. kostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
  29. - 3 -
  30. Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO.
  31. 1. Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  32. Stuttgart vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit
  33. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  34. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere
  35. hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die
  36. nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österreichischen Urteile entgegenstehen.
  37. 2. Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  38. Stuttgart vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
  39. nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG.
  40. Fischer
  41. Raebel
  42. Cierniak
  43. Vill
  44. Lohmann