Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

56 lines
2.1 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 17/02
  4. vom
  5. 18. Dezember 2002
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
  10. am 18. Dezember 2002
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
  13. für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen - 3 T 307/02 - vom 4. Juni 2002 wird
  14. zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind
  17. nicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  18. Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
  19. trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigen
  20. Vermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichte
  21. Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalb
  22. zurückzuweisen.
  23. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht außerdem keinen Erfolg
  24. (§ 114 ZPO), weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung
  25. - 3 -
  26. der Beiordnung rechtsfehlerfrei damit begründet, besondere rechtliche oder
  27. tatsächliche Schwierigkeiten weise das eröffnete Insolvenzverfahren nicht auf,
  28. weil der Beschwerdeführer lediglich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erziele und weiteres bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht vorhanden sei. Es hat folglich die Erforderlichkeit der Beiordnung gemäß § 4 a Abs. 2
  29. Satz 1 InsO aufgrund fallbezogener Umstände verneint. Ob ein Insolvenzplan
  30. "in der Regel" komplizierter sein wird als ein Schuldenbereinigungsplan, wie
  31. der Antragsteller geltend macht, ist nicht zu entscheiden. Die Auffassung des
  32. Beschwerdegerichts, das eröffnete Insolvenzverfahren zeige keine besonderen
  33. Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich
  34. erscheinen ließen, ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt,
  35. in dem Masse nicht zu verwerten ist.
  36. Kreft
  37. Kirchhof
  38. Raebel
  39. Fischer
  40. Bergmann