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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 74/08
  4. vom
  5. 22. Juli 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
  9. den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
  10. am 22. Juli 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
  13. in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  14. Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
  15. Die Streithelferin des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten des Streithelfers der Beklagten.
  16. Der Kläger trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.
  17. Streitwert: bis 65.000 €.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
  21. oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  22. -3-
  23. 2
  24. Soweit
  25. die
  26. Nichtzulassungsbeschwerde
  27. geltend
  28. macht,
  29. der
  30. Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedingungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung
  31. (D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, übersieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht
  32. Verwender der hier vereinbarten "H.
  33. & P.
  34. Bedingungen für
  35. die Directors & Officers-Versicherung" (HPDO 2002) ist. Eine Überprüfung dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB scheidet mithin aus,
  36. weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen
  37. nicht ankommt.
  38. 3
  39. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf
  40. dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen
  41. in den Vertrag zurückgeht (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen,
  42. AGB-Recht 10. Aufl. § 305 BGB Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB
  43. [2006] § 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).
  44. 4
  45. Die HPDO 2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungsnehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin H.
  46. & Co GmbH ent-
  47. worfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen
  48. worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene
  49. Bedingungen für die D & O-Versicherung für diejenigen Verträge verwendet, die nicht unter Vermittlung der H.
  50. & Co GmbH abge-
  51. schlossen werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Verlangen der Maklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung
  52. der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich
  53. die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H.
  54. & Co GmbH
  55. sei "Hausmaklerin" der Beklagten. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Maklerin die von ihr entworfenen Vertragsbe-
  56. -4-
  57. dingungen auch in einer "HPDO 2003 - Version ACE" genannten Fassung bereit hält, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen.
  58. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer
  59. 5
  60. 6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht
  61. durch.
  62. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  63. 6
  64. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  65. Terno
  66. Wendt
  67. Felsch
  68. Dr. Kessal-Wulf
  69. Harsdorf-Gebhardt
  70. Vorinstanzen:
  71. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2/8 O 475/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 134/07 -