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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 482/14
  5. Verkündet am:
  6. 1. Juni 2016
  7. Heinekamp
  8. Amtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482.14.0
  13. -2-
  14. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  15. Richterin
  16. Mayen,
  17. die
  18. Richterin
  19. Harsdorf-Gebhardt,
  20. die
  21. Richter
  22. Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
  23. mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016
  24. für Recht erkannt:
  25. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
  26. 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
  27. als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2014 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist,
  28. an den Kläger 3.519,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
  29. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird
  30. auch insoweit zurückgewiesen.
  31. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
  32. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
  33. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
  34. 9.577,08 € festgesetzt.
  35. Von Rechts wegen
  36. -3-
  37. Tatbestand:
  38. 1
  39. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.
  40. 2
  41. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb eginn zum 1. Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell des
  42. § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG
  43. a.F.) abgeschlossen.
  44. 3
  45. Im Jahr 2002 trat d. VN seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die D.
  46. K.
  47. AG ab; diese trat die Ansprüche im
  48. Jahr 2012 an d. VN zurück ab.
  49. 4
  50. Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rüc kkaufswert in Höhe von 18.808 € aus.
  51. 5
  52. Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch
  53. von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge
  54. in Höhe von 18.917,36 € nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten
  55. Rückkaufswerts, insgesamt 10.042,14 € verlangt.
  56. 6
  57. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
  58. zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein-
  59. -4-
  60. schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
  61. 7
  62. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
  63. hat ihr auf die Berufung d. VN unter Zurückweisung des weitergehenden
  64. Rechtsmittels in Höhe von 3.519,53 € nebst Zinsen stattgegeben. Insoweit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Klageabweisung weiter. D. VN macht mit seiner Anschlussrevision einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von
  65. Nutzungszinsen in Höhe von 6.057,55 € geltend.
  66. Entscheidungsgründe:
  67. 8
  68. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
  69. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
  70. 9
  71. I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Bereicherungsanspruch
  72. auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoa nteils zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebracht.
  73. D. VN habe dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 widersprechen können. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
  74. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungsschein
  75. enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der no twendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Wider-
  76. -5-
  77. spruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen h abe, sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar.
  78. 10
  79. D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben
  80. verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, ihn ordnungsgemäß zu
  81. belehren.
  82. 11
  83. D. VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den
  84. darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 465,06 € anrechnen lassen,
  85. um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versich erungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Der Versicherer
  86. könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben.
  87. 12
  88. Nutzungen stünden d. VN nur in Höhe von 3.875,23 € zu. Hierbei
  89. handele es sich um die
  90. Differenz zwischen dem Rückkaufswert
  91. (= Fondsguthaben) in Höhe von 18.808 € und dem nach Angabe der Beklagten in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von
  92. 14.932,77 €. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränke sich auf
  93. die Erstattung der tatsächlich durch den Versicherer gezogenen Nutzungen. Hierfür sei d. VN darlegungs- und beweispflichtig. Grundsätzlich
  94. bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Vers icherungsnehmers. Einer Vermutung, dass der Versicherer mit den eingezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die
  95. Basis für denjenigen Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfalle. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen
  96. -6-
  97. Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Prämien, der vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt werde.
  98. 13
  99. Zu
  100. dem
  101. zurückzuerstattenden
  102. Prämienanteil
  103. in
  104. Höhe
  105. von
  106. 18.452,30 € (18.917,36 € - 465,06 €) seien die Erträge in Höhe von
  107. 3.875,23 € hinzuzurechnen = 22.327,53 €. Davon sei der Rückkaufswert
  108. in Höhe von 18.808 € abzuziehen; es verblieben 3.519,53 €.
  109. 14
  110. II. Die Revision hat Erfolg.
  111. 15
  112. 1. Sie ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Za hlungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht en tnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurte ilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsb eschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ergibt sich auch nicht aus
  113. den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit es dort heißt, wie
  114. die
  115. bereicherungsrechtliche
  116. Rückabwicklung
  117. eines
  118. Lebensversich e-
  119. rungsvertrages, dem wirksam widersprochen worden sei, erfolge, sei bislang in den Einzelheiten nicht geklärt.
  120. 16
  121. 2. Die Revision ist begründet.
  122. -7-
  123. 17
  124. a) Das Berufungsgericht hat allerdings dem Grunde nach zu Recht
  125. die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs auf Erstattung der
  126. gezahlten Prämien bejaht.
  127. 18
  128. aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
  129. schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
  130. Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen.
  131. 19
  132. (1) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a
  133. Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
  134. 20
  135. (a) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d.
  136. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über
  137. das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein erteilte Widerspruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen
  138. Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war.
  139. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte
  140. entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger
  141. weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "A bsendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV
  142. ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Dass d. VN, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen
  143. Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündl icher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen
  144. (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO). Die weiteren
  145. Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsbedingungen und der
  146. -8-
  147. Verbraucherinformation sind - worauf die Revisionserwiderung zu Recht
  148. hinweist - nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet.
  149. 21
  150. (b) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist
  151. des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des
  152. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014
  153. (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen
  154. begründet hat.
  155. 22
  156. (2) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht
  157. zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstand smoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt
  158. hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).
  159. 23
  160. Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist,
  161. wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist,
  162. braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrung smangel - der fehlende Hinweis auf das Schriftlichkeitserfordernis - ist
  163. nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Wide rspruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar
  164. 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO
  165. Rn. 30).
  166. 24
  167. Auch den Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung
  168. -9-
  169. seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Vers icherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Da rlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in
  170. Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten
  171. und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein sch utzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich erungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen
  172. Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages
  173. und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsb eschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht
  174. zu beanstanden ist.
  175. 25
  176. bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
  177. der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g ezahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen
  178. Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherung sschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen
  179. werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede utung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
  180. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entspr echend dem unstreitig auf das Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil mit
  181. 465,06 € bemessen.
  182. 26
  183. cc) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung
  184. gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Höhe
  185. von 3.519,53 € in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten
  186. - 10 -
  187. durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den We gfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015
  188. (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO
  189. Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im
  190. Einzelnen begründet.
  191. 27
  192. b) Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt,
  193. d. VN Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem Rüc kkaufswert ausgezahlt hatte. Es hat richtig gesehen, dass bei einer
  194. fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Spara nteils in Fonds erzielte Gewinn d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung
  195. zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR
  196. 2016, 33 Rn. 51 f.). Dies war hier die Differenz von 3.875,23 € zwischen
  197. dem Fondsguthaben von 18.808 € und dem in die Fonds investierten
  198. Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 €. Dieser Differenzbetrag
  199. war bereits in dem Rückkaufswert von 18.808 € enthalten.
  200. 28
  201. Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06 € und des Rückkaufswerts von 18.808 € bleibt von den gezahlten Prämien in Höhe von
  202. 18.917,36 € nichts übrig.
  203. 29
  204. III. Die Anschlussrevision ist unbegründet. D. VN steht der geltend
  205. gemachte Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB
  206. nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat, wie das Berufung sgericht zutreffend ausgeführt hat.
  207. 30
  208. Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( Se-
  209. - 11 -
  210. natsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV
  211. ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezah lten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil
  212. vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. S enatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatza nsprüche
  213. außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon ausz ugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanl age nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO
  214. Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann
  215. nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim mter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht
  216. ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine ta tsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa
  217. in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem
  218. Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO
  219. Rn. 46 ff.).
  220. - 12 -
  221. 31
  222. Den ihm zustehenden Gewinn aus der Anlage des Sparanteils hat
  223. d. VN, wie oben ausgeführt, bereits mit der Auszahlung des Rückkaufswertes erhalten.
  224. Mayen
  225. Harsdorf-Gebhardt
  226. Lehmann
  227. Dr. Karczewski
  228. Dr. Brockmöller
  229. Vorinstanzen:
  230. LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014 - 26 O 465/13 OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2014 - 20 U 130/14 -