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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 413/15
  4. vom
  5. 10. Mai 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR413.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
  11. den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
  12. am 10. Mai 2017
  13. beschlossen:
  14. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
  15. das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  16. Karlsruhe vom 21. Juli 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
  17. auf ihre Kosten zurückzuweisen.
  18. Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 €, für die Revision der B eklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die
  19. Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
  20. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
  21. eines Monats
  22. Stellung zu nehmen.
  23. -3-
  24. Gründe:
  25. 1
  26. I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision der Klägerin im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das
  27. Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  28. 2
  29. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
  30. der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
  31. (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
  32. 229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach
  33. Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden
  34. und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des
  35. Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
  36. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
  37. Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula ssungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
  38. nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
  39. 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
  40. -4-
  41. 3
  42. II. Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der
  43. Sache keine Aussicht auf Erfolg.
  44. Mayen
  45. Felsch
  46. Lehmann
  47. Harsdorf -Gebhardt
  48. Dr. Bußmann
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 O 562/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2015 - 12 U 480/14 -