|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 407/15
- vom
- 18. April 2017
- in dem Rechtsstreit
-
- ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR407.15.0
-
- -2-
-
- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
-
- am 18. April 2017
-
- beschlossen:
-
- Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
- das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe vom 11. August 2015 gemäß § 552a Satz 1
- ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
-
- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
-
- eines Monats
-
- Stellung zu nehmen.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
- von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
- hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
-
- 2
-
- Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
- der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
-
- -3-
-
- (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
- 229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
- 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
- vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
- Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
- Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
- nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
- 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
-
- 3
-
- Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen
- dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
-
- -4-
-
- 4
-
- II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
-
- Mayen
-
- Felsch
-
- Lehmann
-
- Harsdorf -Gebhardt
-
- Dr. Bußmann
-
- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.10.2014 - 6 O 534/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 - 12 U 448/14 -
-
|