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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IV ZR 342/15
  5. Verkündet am:
  6. 24. Februar 2016
  7. Heinekamp
  8. Amtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB § 2205 Satz 3
  18. Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass
  19. fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen
  20. sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015 - IV ZR 138/14, ZEV
  21. 2015, 482).
  22. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15 - OLG Düsseldorf
  23. LG Düsseldorf
  24. ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR342.15.0
  25. -2-
  26. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  27. Richterin
  28. Mayen,
  29. die
  30. Richterin
  31. Harsdorf-Gebhardt,
  32. die
  33. Richter
  34. Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
  35. mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016
  36. für Recht erkannt:
  37. Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
  38. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2015 wird
  39. auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  40. Von Rechts wegen
  41. Tatbestand:
  42. 1
  43. Die am 17. Dezember 2004 verstorbene Erblasserin wurde unter
  44. anderem von den Parteien des Rechtsstreits beerbt. Zum Nachlass gehört der hälftige Miteigentumsanteil an einem mit einem Dreifamilienhaus
  45. bebauten Grundstück in D.
  46. . Weitere Miteigentümer waren die
  47. Schwester des Klägers zu 1/4, der Kläger zu 1/8 sowie eine aus beiden
  48. bestehende Erbengemeinschaft nach Ulrich M.
  49. 2
  50. zu 1/8.
  51. Der Kläger war als Testamentsvollstrecker der Erblasserin eing esetzt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 einschließlich Auflassung und Eintragungsbewilligung erwarb der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil der
  52. Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sowie die Miteigentumsanteile
  53. seiner Schwester und der Erbengemeinschaft nach Ulrich M.
  54. . Für
  55. -3-
  56. die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin handelte der Kläger als
  57. Testamentsvollstrecker. Als Gesamtwert der Immobilie wurden 388.44 4 €
  58. zugrunde gelegt. Hiervon entfielen auf die Erbengemeinschaft nach der
  59. Erblasserin 194.222 €. Der Kläger zahlte in der Folge die auf die Miteigentümer bzw. Miterben entfallenden anteiligen Beträge an diese aus.
  60. 3
  61. Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 4. September 2008
  62. wurde der Kläger aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen.
  63. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Eigentumsumschreibung ab, weil die Verf ügungsbefugnis des Klägers nicht mehr gegeben sei. Der Kläger bat sodann die Miterben, am 3. September 2010 vor dem Notar erneut die Auflassung zu erklären. Zu diesem Termin erschienen jedoch nur drei der
  64. fünf Miterben, nicht dagegen die Beklagten. Für diese erklärte der Bür ovorsteher des Notars als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Auflassung. Die Beklagten verweigerten in der Folgezeit die Genehmigung.
  65. 4
  66. Mit der Klage begehrt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, die
  67. Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürov orstehers des Notars vom 3. September 2010 zu genehmigen, hilfsweise,
  68. das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an den Kläger aufzulassen
  69. und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Das Landgericht hat
  70. zum Verkehrswert des hälftigen Miteigentums des streitgegenständlichen
  71. Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräußerung gemäß Vertrag vom
  72. 14. Mai 2008 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständige ngutachtens und die Klage danach abgewiesen. Das Oberlandesgericht
  73. hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des
  74. Klägers.
  75. -4-
  76. Entscheidungsgründe:
  77. 5
  78. Die Revision ist unbegründet.
  79. 6
  80. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne aus dem
  81. notariellen Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 keinen Anspruch gegen die
  82. Beklagten auf eine Genehmigung der Erklärung des als Vertreter ohne
  83. Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers herleiten, da der Vertrag
  84. wegen Verstoßes gegen § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Eine unzulässige unentgeltliche Verfügung liege hiernach
  85. vor, wenn ein Opfer aus dem Nachlass erbracht werde und der Test amentsvollstrecker entweder wisse, dass diesem keine gleichwertige G egenleistung gegenüberstehe, oder dies hätte erkennen müssen. Dies sei
  86. hier der Fall. Eine teilunentgeltliche Verfügung des Klägers hab e bereits
  87. deshalb vorgelegen, weil der zu zahlende Kaufpreis für den Miteige ntumsanteil der Erbengemeinschaft zu gering bemessen gewesen sei. Der
  88. vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe den Verkehrswert für
  89. das ganze Grundstück mit 450.000 € und den streitgegenständlichen
  90. Miteigentumsanteil zutreffend mit 225.000 € bemessen. Der Wert dieses
  91. hälftigen Miteigentumsanteils sei nicht geringer als die Hälfte des Ve rkehrswerts des gesamten Objekts anzusetzen. Bei Miteigentumsanteilen
  92. sei es nicht generell gerechtfertigt, einen Abschlag von dem rechnerischen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks vorzunehmen.
  93. 7
  94. Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der
  95. Kläger wusste oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen
  96. müssen, dass die Gegenleistung für den weggegebenen Nachlassgegenstand unzulänglich sei. Dem Kläger habe neben dem von ihm selbst
  97. -5-
  98. eingeholten Gutachten aus dem Jahre 2007 ein weiteres Gutachten aus
  99. dem Jahr 2003 vorgelegen, das mit 440.000 € einen erheblich höheren
  100. Verkehrswert ermittelt habe. Das Verhalten des Klägers erwecke den
  101. Eindruck, dass sich dieser nicht ausreichend um die wirtschaftliche Ve rwertung bemüht habe, was sich gegebenenfalls auch dadurch erklären
  102. lasse, dass er selbst der Begünstigte eines zu niedrig angesetzten Kau fpreises gewesen sei.
  103. 8
  104. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  105. 9
  106. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf G enehmigung der für sie durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht anlässlich des Beurkundungstermins vom 3. September 2010 erklärten Auflassung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Mai 2008, da dieser - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - gemäß § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB
  107. unwirksam ist. Gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist der Testamentsvollstrecker
  108. zu unentgeltlichen Verfügungen nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen
  109. Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspr echen. Nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Testamentsvollstrecker
  110. die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand
  111. auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. Unentgel tlichkeit im Sinne von § 2205 Satz 3 BGB setzt objektiv voraus, dass aus
  112. dem Nachlass ein Wert hingegeben wird, ohne dass die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird. Hinzukommen muss,
  113. dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwa ltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzu-
  114. -6-
  115. länglich war (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, NJW
  116. 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB
  117. 6/71, BGHZ 57, 84, 89 f.; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl.
  118. § 2205 Rn. 72, 77). Die Bestimmung dient dem Schutz des gemäß
  119. § 2211 BGB von der Verfügung ausgeschlossenen Erben gegenüber
  120. dem allein verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker und soll eine
  121. Verminderung des Nachlasses ohne Zufluss gleichwertiger Vermögen swerte verhindern (BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61, NJW
  122. 1963, 1613, 1614; MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 70). Die Bedeutung von § 2205 Satz 3 BGB zeigt sich darin, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 2207 Satz 2 BGB von der Beschränkung auch nicht
  123. durch den Erblasser befreit werden kann (vgl. FAKomm -Erbrecht/Rott,
  124. 4. Aufl. § 2205 Rn. 11).
  125. 10
  126. Ausgehend von diesem Schutzzweck werden von § 2205 Satz 3
  127. BGB auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst (BGH, Urteil vom
  128. 15. Mai 1963 aaO). Eine teilweise unentgeltliche Verfügung ist im Ganzen unwirksam, weil kein äquivalenter Gegenwert in den Nachlass gelangt (MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 77). Hier hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengu tachtens festgestellt, dass sich der Verkehrswert des gesamten Grun dstücks zum Stichtag 14. Mai 2008 auf 450.000 €, der hälftige Miteigentumsanteil mithin auf 225.000 € belief. Im Kaufvertrag vom 14. Mai 2008
  129. wurde demgegenüber lediglich ein Gesamtwert der Immobilie von
  130. 388.444 € und damit ein hälftiger Wert des streitigen Miteigentumsanteils
  131. von 194.222 € zugrunde gelegt, was einem unentgeltlichen Anteil von
  132. 30.778 € (= 13,7%) entspricht.
  133. -7-
  134. 11
  135. 2. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der
  136. Wert des hälftigen Miteigentumsanteils sei geringer als die Hälfte des
  137. Verkehrswerts des gesamten Objekts zu bemessen.
  138. 12
  139. a) Allgemeine Grundsätze dazu, ob und wann bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Ve rkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen sind,
  140. lassen sich nicht aufstellen. Diese lassen sich - anders als die Revision
  141. meint - insbesondere nicht ohne weiteres § 194 BauGB entnehmen.
  142. Hiernach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem
  143. Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen G eschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
  144. Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grun dstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre
  145. (vgl. auch § 9 Abs. 2 BewG). Eine generelle Verpflichtung, bei Miteigentumsanteilen einen Wertabschlag vorzunehmen, lässt sich dieser Vo rschrift nicht entnehmen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände
  146. des Einzelfalles an. Neben dem konkret zu beurteilenden Objekt ist insbesondere der Sinn und Zweck der jeweils zu beurteilenden Rechtsnorm
  147. zu berücksichtigen, um zu beurteilen, wie ein Miteigentumsanteil wer tmäßig anzusetzen ist.
  148. 13
  149. Auf dieser Grundlage hat der Senat mit Urteil vom 13. Mai 2015
  150. entschieden, der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende
  151. Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem
  152. Hausgrundstück gemäß § 2311 BGB entspreche dem hälftigen Wert des
  153. Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der andere n
  154. ideellen Miteigentumshälfte sei (IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482 Rn. 8, 14
  155. -8-
  156. m. Anm. Peters, NotBZ 2015, 344, 346; kritisch Lange, ZEV 2015, 483,
  157. 484). Hierbei war für den Senat maßgeblich, dass eine Verwertung des
  158. Miteigentumsanteils an einer Immobilie bei einer derartigen Sachlage mit
  159. dem Erbfall problemlos möglich sei und keine Gründe ersichtlich seien,
  160. die es rechtfertigen könnten, einen Abschlag vorzunehmen. Anderenfalls
  161. bestünde die Gefahr, dass dem Erben zwar im Moment des Erbfalles der
  162. volle Wert der ideellen Miteigentumshälfte im Sinne des hälftigen Verkehrswerts zufließe, weil er nun als Alleineigentümer den vollen Ve rkehrswert realisieren könne, der Pflichtteilsberechtigte aber nicht oder
  163. jedenfalls deutlich weniger als den seinem Pflichtteil entsprec henden Anteil am hälftigen Verkehrswert der Immobilie erhielte.
  164. 14
  165. Im Bereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
  166. entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
  167. dass sich der Wert von Miteigentumsanteilen nach dem jeweili gen Anteil
  168. am Verkehrswert des gesamten Objekts richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 49; ferner für die Insolvenzanfechtung OLG Brandenburg NZM 2009, 415 unter II 2 a aa). Auch
  169. im Rahmen des Zugewinnausgleichs in familiengerichtlichen Verfahren
  170. wird der Miteigentumsanteil ohne Abschlag anhand des Gesamtwerts der
  171. Immobilie berechnet (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04,
  172. FamRZ 2007, 877 Rn. 14). Weiter entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass bei der Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück der rechnerische Anteil am gemeinen
  173. Wert des gesamten Grundstücks zugrunde zu legen ist (BFH/NV 2005,
  174. 1980 unter II 2).
  175. 15
  176. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom
  177. 2. Mai 1969 die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts nicht bean-
  178. -9-
  179. standet, im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB
  180. sei bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
  181. nicht der entsprechende Anteil am gesamten Grundstück, sondern lediglich ein solcher mit Wertabschlag anzusetzen (V ZR 32/66, WM 1969,
  182. 836 unter 2 b). Dies hat er auch für den Fall angenommen, dass der Erwerber bereits Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile war. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof im seinerzeit zu beurteilenden Fall die
  183. Frage des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung
  184. allerdings offengelassen, da es jedenfalls an den subjektiven Vorausse tzungen der Sittenwidrigkeit fehlte (aaO unter 2). In einer neueren Entscheidung hat der V. Zivilsenat die Frage, ob bei Miteigentumsanteilen
  185. generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem Verkehr swert des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, ebenfalls offengelassen (Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732 unter
  186. II 2 b).
  187. 16
  188. b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu bea nstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung der (Teil-)Unentgeltlichkeit im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB hier bei dem in den
  189. Nachlass fallenden Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen
  190. Grundstück keinen Wertabschlag vorgenommen hat. Der zu beurteilende
  191. Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger bei Abschluss
  192. des Vertrages vom 14. Mai 2008 nicht nur in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, sondern zugleich im eigenen Namen handelte, i ndem er nicht nur von der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin deren
  193. Anteil am Grundstück, sondern auch von den übrigen Miteigentümern
  194. jeweils deren Anteile erwarb. Wäre es planmäßig zur vollständigen
  195. Durchführung des Vertrages gekommen, so hätte der Kläger gleichzeitig
  196. sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück erworben und die
  197. - 10 -
  198. Stellung als Alleineigentümer erlangt. Insoweit gilt das, was der Senat in
  199. seinem Urteil vom 13. Mai 2015 (IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482) ausgeführt hat, in gleicher Weise. Ebenso wie dort hätte der Kläger nun den
  200. vollen Verkehrswert realisieren können, da sich durch den Vertrag vom
  201. 14. Mai 2008 sämtliche Miteigentumsanteile in seiner Hand vereinigen
  202. sollten.
  203. 17
  204. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2205
  205. Satz 3 BGB ist bei der Frage, ob eine unentgeltliche Verfügung vorliegt,
  206. ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Schutz der nichtverfügungsberechtigten Erben muss verhindert werden, dass der Testamentsvollstrecker Vermögensgegenstände des Nachlasses aus der Hand gibt, ohne
  207. dass dem Nachlass ein äquivalenter Gegenwert zufließt. Dies gilt auch
  208. und gerade dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlassgege nstand nicht an Dritte veräußert, sondern ihn im Rahmen eines In-SichGeschäfts selbst erwirbt.
  209. 18
  210. Schließlich hat auch der gerichtliche Sachverständige keine Veranlassung gesehen, bei der Bewertung des Verkehrswerts des hälftigen
  211. Miteigentumsanteils nicht vom hälftigen Verkehrswert auszugeh en, sondern von diesem Abschläge vorzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte d afür, dass es für Miteigentumsanteile an einem Dreifamilienhaus, welches
  212. teilweise von den Miteigentümern bewohnt wird, einen Markt gibt, der bei
  213. der Veräußerung eines Miteigentumsanteils prozentuale Abschläge von
  214. dem rechnerischen Anteil am gesamten Verkehrswert auch dann vornimmt, wenn sich sämtliche Miteigentumsanteile zeitgleich in der Person
  215. des Erwerbers vereinigen, sind nicht ersichtlich. Ein Abschlag vom hälftigen Verkehrswert ist hier mithin aus Rechtsgründen nicht veranlasst
  216. (anders OLG Düsseldorf RNotZ 2015, 575 unter II A 1 b, welches in einer
  217. - 11 -
  218. anderen Sachverhaltskonstellation des hier zu beurteilenden Falles einen Abschlag von 15% für sachgerecht erachtet hat).
  219. 19
  220. 3. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich die Feststellung des
  221. Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung
  222. zumindest erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den hälftigen
  223. Miteigentumsanteil unzulänglich war (zu diesem subjektiven Erford ernis
  224. im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober
  225. 1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom
  226. 24. September 1971 - V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 90). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht f ür
  227. durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Ergänzend ist zu bemerken,
  228. dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ihn nach § 2216 Abs. 1
  229. BGB treffenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht
  230. einfach einen von ihm selbst für sachgerecht erachteten Verkehrswert
  231. ansetzen darf, der von einem der beiden ihm vorliegenden Gutachten
  232. deutlich abweicht. Vielmehr wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die
  233. Differenzen gegebenenfalls durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachve rständigen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger
  234. nicht beabsichtigte, den in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteil
  235. (und im Zusammenwirken mit den anderen Miteigentümern gegebene nfalls auch die anderen Miteigentumsanteile) frei am Markt an einen a ußenstehenden Dritten zu veräußern, sondern die Anteile selbst erwerben
  236. wollte. Gerade in einem solchen Fall muss von einem Testa mentsvollstrecker, um dem mit § 2205 Satz 3 BGB beabsichtigten Schutz des Erben Rechnung zu tragen, besondere Sorgfalt verlangt werden.
  237. - 12 -
  238. 20
  239. 4. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag des
  240. Klägers, das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an ihn aufzulassen
  241. und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, unbegründet.
  242. Mayen
  243. Harsdorf-Gebhardt
  244. Lehmann
  245. Dr. Karczewski
  246. Dr. Brockmöller
  247. Vorinstanzen:
  248. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2014 - 16 O 155/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2015 - I-21 U 166/14 -