Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

284 lines
14 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. Verkündet am:
  5. 27. Oktober 2004
  6. Fritz
  7. Justizangestellte
  8. als Urkundsbeamtin
  9. der Geschäftsstelle
  10. IV ZR 174/03
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. _____________________
  16. BGB § 2042
  17. Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch
  18. Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft
  19. verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von
  20. BGHZ 138, 8, 11).
  21. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03 - OLG Celle
  22. LG Hannover
  23. -2-
  24. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
  25. die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
  26. 27. Oktober 2004
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des
  29. Oberlandesgericht Celle vom 18. Juni 2003 aufgehoben und
  30. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juni 2002
  31. teilweise geändert. Der Urteilsausspruch wird wie folgt neu
  32. gefaßt:
  33. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.036,35 €
  34. nebst 4% Zinsen auf 19.557,86 € seit dem 27. Juni 2001 zu
  35. zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  36. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und
  37. der Beklagte zu 1/3.
  38. Von Rechts wegen
  39. -3-
  40. Tatbestand:
  41. Die Klägerin verlangt von ihrem Bruder, dem Beklagten, Pflichtteilsergänzung nach der Mutter der Parteien.
  42. Aus der Ehe der Eltern der Parteien sind fünf Kinder hervorgegangen. Der Vater verstarb 1983. Er wurde kraft Gesetzes von der Mutter zu
  43. 5/10 und von jedem der Kinder zu 1/10 beerbt. Durch Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 17. Oktober 1989 schieden drei Geschwister,
  44. darunter die Klägerin, gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus.
  45. Durch notariellen Vertrag vom 12. Januar 1990 übertrugen die Mutter
  46. und die in der Erbengemeinschaft nach dem Vater verbliebene Schwester ihre Erbanteile im Hinblick auf schon empfangene oder weitere Gegenleistungen auf den Beklagten; dieser stellte die beiden anderen Vertragsbeteiligten von der Erfüllung noch nicht erledigter Abfindungszahlungen aus dem Vertrag vom 17. Oktober 1989 frei. 1998 starb die Mutter der Parteien; es trat gesetzliche Erbfolge ein.
  47. In der Übertragung der Erbanteile der Mutter nach dem Vater
  48. durch den Vertrag vom 12. Januar 1990 lag unstreitig eine gemischte
  49. Schenkung zugunsten des Beklagten. Deshalb verlangt die Klägerin
  50. Pflichtteilsergänzung. Die Parteien streiten im wesentlichen um die Höhe
  51. der Erbanteile, die der Mutter nach Ausscheiden der drei weiteren Geschwister durch den Vertrag vom 17. Oktober 1989 an der Erbengemeinschaft nach dem Vater zustanden. Nach Auffassung der Klägerin sind die
  52. Anteile der ausgeschiedenen Geschwister den in der Erbengemeinschaft
  53. verbliebenen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile angewachsen, so daß
  54. sich der Anteil der Mutter auf 5/7 erhöht hat. Nach Ansicht des Beklag-
  55. -4-
  56. ten, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist es dagegen nicht zu einer Anwachsung gekommen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren
  57. Standpunkt weiter.
  58. Entscheidungsgründe:
  59. Die Revision hat zum Teil Erfolg; sie führt zu einer Neuberechnung
  60. der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin nach ihrer
  61. Mutter.
  62. 1. Das Berufungsgericht zieht als Grundlage der von der Klägerin
  63. vertretenen Anwachsung der Erbteile der aus der Erbengemeinschaft
  64. nach dem Vater ausgeschiedenen Miterben auf die verbleibenden Miterben die Vorschriften der §§ 1935, 2094 BGB in Betracht und gelangt zu
  65. dem Ergebnis, daß sie einen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkenden Wegfall von Miterben voraussetzen, der hier nicht vorliege.
  66. Selbst eine analoge Anwendung dieser Vorschriften führe aber nicht zu
  67. dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis: Nach §§ 1371, 1931 BGB
  68. stehe dem überlebenden Ehegatten nicht mehr als die Hälfte des Nachlasses unabhängig davon zu, ob sich fünf oder nur zwei Abkömmlinge in
  69. den Rest teilen. Die von der Klägerin herangezogene gesellschaftsrechtliche Regelung des § 738 BGB sei auf die Erbengemeinschaft nicht anwendbar, weil in den §§ 2032, 2038 Abs. 2, 2042 Abs. 2, 2044 Abs. 1
  70. BGB nicht auf das Gesellschaftsrecht, sondern auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft verwiesen werde, das eine der Anwachsung vergleichbare Regelung nicht kenne. Eine Anwachsung zugunsten der Mutter sei
  71. von den Beteiligten der Verträge vom 17. Oktober 1989 und 12. Januar
  72. -5-
  73. 1990 auch nicht gewollt gewesen; vielmehr habe der Beklagte allein
  74. sämtliche Gegenleistungen aufbringen sollen.
  75. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
  76. a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß die Anteile
  77. von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch
  78. Teilauseinandersetzung ausscheiden, den in der Erbengemeinschaft
  79. verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile anwachsen
  80. (BGHZ 138, 8, 11 m.w.N.). Das folgt aus der gesetzlichen Ausgestaltung
  81. der Erbengemeinschaft als Gesamthand, in der die einzelnen Nachlaßgegenstände der Gemeinschaft im ganzen zustehen (§§ 2033 Abs. 2,
  82. 2040 Abs. 1 BGB). Dieser Charakter der Erbengemeinschaft hat die Anwendung des in anderem Zusammenhang in § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB
  83. beim Ausscheiden von Mitgliedern einer Gesamthand vorgesehenen Anwachsungsprinzips auch auf die Erbengemeinschaft zur Folge. Auf den
  84. Willen der Beteiligten kommt es insoweit nicht an.
  85. b) Diesem Anwachsungsprinzip steht die Verweisung auf einzelne
  86. Vorschriften aus dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft in §§ 2038
  87. Abs. 2, 2042 Abs. 2, 2044 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Vorschriften
  88. der §§ 1935, 2094, 2095 BGB, die den rückwirkenden Wegfall von Erben
  89. und damit die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft im Zeitpunkt
  90. des Erbfalls betreffen, schließen eine Anwachsung in anderen als den
  91. dort geregelten Fällen nicht aus, sondern zeigen, daß die Anwachsung
  92. dem Recht der Erbengemeinschaft nicht fremd ist (BGHZ 138, 8, 13).
  93. -6-
  94. c) Gerade am Beispiel einer Teilauseinandersetzung, wie sie hier
  95. durch den Vertrag vom 17. Oktober 1989 vorgenommen worden ist, wird
  96. deutlich, daß die Anteile der verbleibenden Erben am Nachlaß nicht mit
  97. der gleichen Quote bemessen werden können wie vor der Teilauseinandersetzung: Der Nachlaß ist hier durch Abfindungsleistungen, die teilweise sofort erbracht, teilweise aber auch erst später fällig und durch eine Belastung von in der Erbengemeinschaft verbleibenden Grundstücken
  98. finanziert wurden, real und in seinem wirtschaftlichen Wert verkleinert
  99. worden. Den ausscheidenden Miterben sollte der Wert ihres Erbteils zugute kommen; dadurch sollte aber der Wert des Anteils der verbleibenden Erben nicht geschmälert werden. Die Anteile der verbleibenden Miterben können bei einer Verkleinerung des Nachlasses ihren bisherigen
  100. Wert aber nur behalten, wenn sie sich der Quote nach entsprechend erhöhen. Diesen Gedanken hat die Revision anhand von Rechenbeispielen
  101. näher erläutert; dem tritt der Beklagte in der Revisionsinstanz nicht mehr
  102. entgegen. Danach ist hier von einem Anteil der Mutter an dem nach der
  103. Teilauseinandersetzung vom 17. Oktober 1989 in der ungeteilten Erbengemeinschaft verbliebenen Nachlaß von 5/7 auszugehen.
  104. 3. Für die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin
  105. sind folgende Überlegungen maßgeblich:
  106. a) Im Anschluß an die Feststellungen im Urteil des Landgerichts ist
  107. mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der ungeteilte Nachlaß, der dem Beklagten infolge des Erbteilsübertragungsvertrages vom
  108. 12. Januar 1990 allein gehörte, nur noch aus dem Grundvermögen bestand, das nach der Teilerbauseinandersetzung vom 17. Oktober 1989 in
  109. der fortbestehenden Erbengemeinschaft geblieben war. In der Präambel
  110. -7-
  111. des Vertrages vom 12. Januar 1990 heißt es, daß die Erbengemeinschaft
  112. "hinsichtlich des … Grundbesitzes" aufgehoben und auseinandergesetzt
  113. werde. Soweit die Klägerin unter Bezug auf ein anderes Verfahren in der
  114. Revisionsinstanz vorträgt, diesem Nachlaß seien Erträge aus den
  115. Grundstücken, Bankguthaben und Zinsen in Höhe von insgesamt
  116. 366.828,03 DM hinzuzurechnen, handelt es sich um neues Vorbringen,
  117. das in den Tatsacheninstanzen des Verfahrens zwischen den hier beteiligten Parteien noch nicht vorgetragen worden ist; damit ist die Klägerin
  118. in der Revision ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Sie hatte in erster
  119. Instanz hier nur vorgetragen, zwar gehe es im Vertrag vom 12. Januar
  120. 1990 lediglich um Grundvermögen, es sei aber unklar, ob die im Vertrag
  121. vom 17. Oktober 1989 vorgesehenen Abfindungen der ausgeschiedenen
  122. Miterbinnen nicht aus dem seinerzeit vorhandenen weiteren Vermögen
  123. bedient worden seien, solange der Beklagte deren Finanzierung nicht offenlege (Schriftsatz vom 5. Februar 2002, S. 3). Der Beklagte hat in
  124. zweiter Instanz auf Anforderung des Gerichts am 8. Januar 2003 Finanzierungsunterlagen (u.a. Darlehensvertrag/Überweisungen) vorgelegt.
  125. Das hat die Klägerin nicht zum Anlaß genommen, ihr Vorbringen aus erster Instanz zu konkretisieren. Es wäre aber Sache der Klägerin gewesen, für ihren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen der Erbteilsübertragung der Mutter vom 12. Januar 1990 näher vorzutragen, ob sich
  126. die gemischte Schenkung außer auf Grundvermögen etwa noch auf weitere Vermögenswerte bezogen habe und von welchem Wert insoweit
  127. auszugehen sei. Im übrigen hat der Beklagte bereits in erster Instanz
  128. vorgetragen, soweit der Erbengemeinschaft Barvermögen etwa aus den
  129. Erträgen der Grundstücke zugestanden habe, sei dies bei der Mutter der
  130. Parteien verblieben, also nicht Gegenstand des Erbteilsübertragungsver-
  131. -8-
  132. trages vom 12. Januar 1990 geworden. Auch dem ist die Klägerin nicht
  133. entgegen getreten.
  134. b) Der Wert des durch den Vertrag vom 12. Januar 1990 auf den
  135. Beklagten übergegangenen Grundvermögens betrug 1990 unstreitig
  136. 2.515.000 DM.
  137. Dabei
  138. ist
  139. jedoch
  140. die
  141. Grundschuld
  142. in
  143. Höhe
  144. von
  145. 500.000 DM nicht berücksichtigt, die gemäß § 11 des Teilerbauseinandersetzungsvertrages vom 17. Oktober 1989 zur Finanzierung der Barabfindungen der seinerzeit ausgeschiedenen Miterbinnen zulasten des in
  146. der ungeteilten Erbengemeinschaft verbliebenen Grundvermögens bestellt worden ist.
  147. Nach Ansicht der Revision kann diese Grundschuld nicht vom Wert
  148. des Restnachlasses abgezogen werden, weil sie eine Darlehensschuld
  149. des Beklagten persönlich gesichert habe. Hierfür bezieht sich die Revision auf § 4 Abs. 2 des Erbteilsübertragungsvertrages vom 12. Januar
  150. 1990, wonach der Beklagte seine Mutter und seine Schwester im Zusammenhang mit deren Übertragung ihrer Erbanteile auf den Beklagten
  151. freigestellt hat von einem etwaigen Schuldendienst hinsichtlich der in
  152. Rede stehenden Grundschuld über 500.000 DM.
  153. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil war es zwar der Beklagte, der die von der Grundschuld
  154. über 500.000 DM gesicherten Darlehen aufnahm, der Kredit diente aber
  155. - wie auch aus § 11 des Vertrages vom 17. Oktober 1989 hervorgeht der Abfindung der am 17. Oktober 1989 aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterbinnen. Schuldner dieser Abfindung war die aus den
  156. drei verbleibenden Miterben bestehende Erbengemeinschaft, der dafür
  157. -9-
  158. entsprechend mehr vom Grundvermögen des Vaters verblieb. Die Höhe
  159. der Abfindungszahlungen war in § 6 des Vertrages vom 17. Oktober
  160. 1989 für jede der drei ausscheidenden Miterbinnen auf je 274.809,70 DM
  161. vereinbart worden. Dieser Betrag sollte teilweise - für jede ausscheidende Miterbin in unterschiedlicher Höhe - durch Anrechnung bereits empfangener Beträge oder Leistungen und im übrigen durch Barzahlung getilgt werden. Nach § 8 des Teilerbauseinandersetzungsvertrages vom
  162. 17. Oktober 1989 sollten die drei ausscheidenden Miterbinnen bis
  163. 31. Oktober 1989 weitere je 20.000 DM erhalten. Die danach verbleibende Restschuld (nach dem Stand vom 17. Oktober 1989 für alle drei ausscheidenden Miterbinnen zusammen noch 500.584,99 DM) sollte gemäß
  164. § 8 des Vertrages vom 17. Oktober 1989 bis 15. Januar 1990 fällig und
  165. nach § 11 dieses Vertrages mit Hilfe einer Grundpfandrechtsbestellung
  166. bis zu einem Betrage von 500.000 DM finanziert werden. Diese Art der
  167. Tilgung war unabhängig davon vorgesehen, daß in § 5 des Vertrages
  168. vom 17. Oktober 1989 Barvermögen des Nachlasses erfaßt war wie
  169. Spargelder und Einnahmen aus dem Grundbesitz (Mieteinkünfte und
  170. Erbbauzinsen). Von der durch Finanzierung zu tilgenden Abfindungsschuld hat der Beklagte die beiden Miterbinnen, die ihre Erbteile im Vertrag vom 12. Januar 1990 auf ihn übertragen haben, im dortigen § 4
  171. Abs. 2 freigestellt. Diese Formulierung bestätigt also, daß es sich um eine Schuld aller drei am 17. Oktober 1989 in der Erbengemeinschaft verbliebenen Miterben handelte und nicht etwa um eine Schuld allein des
  172. Beklagten persönlich. Daß nur der Beklagte ein Darlehen aufgenommen
  173. hat, ändert nichts daran, daß die Schuld, die getilgt werden sollte, und
  174. auch die Grundschuld, die den Kredit sicherte, den Wert des der Erbengemeinschaft vor Abschluß des Erbteilsübertragungsvertrages vom
  175. - 10 -
  176. 12. Januar 1990 zustehenden Restnachlasses nach dem Vater minderten.
  177. Damit ist die Grundschuld in Höhe von 500.000 DM vom Wert des
  178. Nachlasses, auf den sich der Erbteilsübertragungsvertrag vom 12. Januar 1990 bezog, abzuziehen. Der durch Anwachsung erhöhte Erbanteil
  179. der Mutter von 5/7, den sie im Wege einer gemischten Schenkung auf
  180. den Beklagten übertragen hat, bezog sich mithin nur noch auf einen
  181. Nachlaß im Wert von 2.015.000 DM, ist also mit einem Betrag von
  182. 1.439.285,70 DM anzusetzen.
  183. c) Davon sind unstreitig Gegenleistungen des Beklagten zugunsten
  184. seiner Mutter im Wert von 95.137,20 DM und 18.400 DM abzuziehen.
  185. Der verbleibende Betrag ist inflationsbereinigt von 1990 auf den Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 1998 umzurechnen. Auf der Grundlage der
  186. vom Landgericht herangezogenen unstreitigen Ansätze zum jeweils
  187. maßgeblichen Lebenshaltungskostenindex ergeben sich als Wert der
  188. Schenkung zugunsten des Beklagten 1.611.603,30 DM.
  189. Hinzu kommt ein von der Mutter tatsächlich hinterlassener Nachlaß
  190. im Wert von unstreitig 321.362 DM. Von der Summe beider Beträge
  191. (1.932.965,30 DM) hat die Klägerin einen Pflichtteil von einem Zehntel
  192. zu beanspruchen, d.h. 193.296,53 DM.
  193. Davon abzusetzen ist gemäß § 2326 Satz 2 BGB der Nachlaß der
  194. Mutter, soweit er der Klägerin hinterlassen ist (64.272 DM). Ferner sind
  195. unstreitig
  196. Zahlungen
  197. an
  198. die
  199. Klägerin
  200. in
  201. Höhe
  202. von
  203. insgesamt
  204. 90.772,69 DM zu berücksichtigen. Daraus folgt ein restlicher Anspruch
  205. - 11 -
  206. der Klägerin in Höhe von 38.251,84 DM. Insoweit waren die Urteile der
  207. Vorinstanzen zu ändern. Hinsichtlich der Zinsen wird das Berufungsurteil
  208. nicht angegriffen.
  209. Terno
  210. Dr. Schlichting
  211. Wendt
  212. Seiffert
  213. Dr. Kessal-Wulf