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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 53/17
  5. Verkündet am:
  6. 1. Februar 2018
  7. Pellowski
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR53.17.0
  13. - 2 -
  14. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  15. vom 1. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter
  16. Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des
  19. weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 7. Zivilsenats des
  20. Oberlandesgerichts Köln vom 26. Januar 2017 aufgehoben und
  21. wie folgt neu gefasst:
  22. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17. März 2016 abgeändert
  23. und wie folgt neu gefasst:
  24. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse er aus der Vermarktung von Papier, Pappe und
  25. Kartonage ("PPK") erzielt hat, die im Jahre 2013 in den Gebieten
  26. des Landkreises Trier-Saarburg und der Stadt Trier im Rahmen
  27. der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der
  28. Einnahmen und Belege vorzulegen, und zwar Zug um Zug gegen
  29. Zahlung von 15.426,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten
  30. über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2013.
  31. Die weitergehende Widerklage der Beklagten und die Hilfswiderklage des Klägers werden abgewiesen.
  32. - 3 -
  33. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 8 %, die Beklagte 92 %.
  34. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander
  35. aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten, die
  36. durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln
  37. entstanden sind; diese trägt der Kläger.
  38. Von Rechts wegen
  39. Tatbestand
  40. 1
  41. Der Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Er sammelt und verwertet unter anderem den im Landkreis T.
  42. und in der Stadt T.
  43. bei den privaten Endverbrauchern
  44. anfallenden Abfall an Papier, Pappe und Kartonage (im Folgenden: PPK). Hierbei entsorgen die privaten Endverbraucher über die blauen Altpapiertonnen/container des Klägers auch sogenannte Verkaufsverpackungen, die unter die
  45. Verpackungsverordnung fallen. Die Beklagte betreibt seit 2007 eines der inzwischen zehn dualen Systeme in Deutschland. Bis 2012 bestand zwischen den
  46. Parteien ein "PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrag", nach dem unter anderem
  47. die Beklagte an den Kläger für die Sammlung des auf sie im Rahmen des dualen Systems entfallenden Anteils an Verkaufsverpackungen eine Vergütung
  48. zahlte und ihrerseits an den Erlösen aus deren Verwertung beteiligt wurde. Mit
  49. Schreiben vom 20. September 2012 kündigte der Kläger den Vertrag zum
  50. 31. Dezember 2012 mit dem Hinweis, er werde der Beklagten für den Vertrags-
  51. - 4 -
  52. zeitraum ab 1. Januar 2013 einen neuen Vertragsentwurf zukommen lassen.
  53. Die sich anschließend über das ganze Jahr 2013 hinziehenden Vertragsverhandlungen scheiterten letztlich.
  54. 2
  55. Der Kläger hat die Beklagte zunächst aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Zahlung von 15.426,68 € (Zug um Zug gegen Herausgabe der Nachweise im Sinne von Anhang I zu § 6 VerpackV) für das Jahr 2013 in Anspruch
  56. genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Auskunft in Form einer
  57. geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Belege über die vom Kläger
  58. 2013 erzielten Verwertungserlöse verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass
  59. der Kläger verpflichtet sei, ihr zukünftig auf Verlangen die im Rahmen der
  60. Sammlung erfassten Mengen an PPK in dem Umfang zur eigenen Verwertung
  61. herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der sogenannten
  62. Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungs- beziehungsweise Systemquote der
  63. Beklagten entspreche. Nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger seine
  64. Klage zurückgenommen. Er hat eine Hilfswiderklage auf Feststellung erhoben,
  65. dass seine etwaige Verpflichtung zur Herausgabe unter dem Vorbehalt stehe,
  66. dass die Beklagte ihm die Kosten einer Trennung des PPK-Abfalls in Verkaufsverpackungen einerseits und sonstige PPK-Mengen andererseits im Vorschusswege zu erstatten habe.
  67. 3
  68. Das Landgericht hat - unter Abweisung der Hilfswiderklage des Klägers der Widerklage stattgegeben, bezüglich des Auskunftsanspruchs allerdings nur
  69. Zug um Zug gegen Zahlung von 15.426,68 € nebst Zinsen. Auf die - nur gegen
  70. die landgerichtliche Entscheidung bezüglich der Widerklage gerichtete - Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diese abgewiesen. Hiergegen
  71. wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
  72. - 5 -
  73. Entscheidungsgründe
  74. 4
  75. Die Revision führt bezüglich des Anspruchs auf Auskunft zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen
  76. Erfolg.
  77. I.
  78. 5
  79. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch aus
  80. §§ 677, 681 Satz 2, § 666 BGB am Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens. Geschäftsführung für einen anderen setze voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führe, dass er
  81. also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handele, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG hätten
  82. private Haushalte ihre Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu
  83. überlassen. Von dieser Pflicht seien zwar gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 25 KrWG
  84. solche Abfälle ausgenommen, für die im Rahmen der Produktverantwortung
  85. eine Rücknahmepflicht der Produktverantwortlichen oder eine Rückgabepflicht
  86. der Abfallerzeuger bestehe. Dies treffe auf die hier in Rede stehenden PPKVerkaufsverpackungsabfälle zu. Wenn danach die privaten Haushalte auch insoweit von der Überlassungspflicht ausgenommen seien, so dürften sie solche
  87. Produkte gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern freiwillig
  88. überlassen. Wenn der Kläger solche Verpackungen verwerte, führe er eigene
  89. Geschäfte aus, denn er habe an diesen Verpackungen Alleineigentum erworben (Hinweis auf BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14, WM 2016,
  90. 1044). Weiter sei zwar zu berücksichtigen, dass die dualen Systeme für die
  91. Entsorgung restentleerter Verkaufsverpackungen, die bei privaten Haushalten
  92. anfielen, im Rahmen der Verpackungsverordnung zuständig seien. Hieraus
  93. - 6 -
  94. könne jedoch kein Geschäftsführungswille des Klägers zugunsten der Beklagten gefolgert werden, da, wenn auch seit 2013 eine vertragliche Grundlage zwischen den Parteien über die Zusammenarbeit nicht mehr gegeben gewesen
  95. sei, solche Verträge indes mit anderen Betreibern des dualen Systems bestanden hätten. Ohne Belang sei, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten
  96. gemäß Rechnung vom 4. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Grundsätze der
  97. Geschäftsführung ohne Auftrag eines Aufwendungsersatzanspruchs berühmt
  98. habe, auf den dann auch die Klage gestützt worden sei. Denn der Kläger habe
  99. - wie im Prozess später dargelegt - dabei nur irrtümlich das Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen. Die Beklagte könne den geltend
  100. gemachten Anspruch auch nicht auf angemaßte Eigengeschäftsführung nach
  101. § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 666 BGB stützen. Der Kläger sei als Entsorgungsunternehmen zwar im Pflichtenkreis der Betreiber des dualen Systems
  102. tätig, dies aber auch für andere Systembetreiber als die Beklagte. Damit scheide ein ausschließlich fremdes Geschäft der Beklagten schon im Ansatz aus.
  103. 6
  104. Die Feststellungswiderklage sei unzulässig. Ein zukünftiges Geschäftsführungsverhältnis sei nicht feststellungsfähig. Ob in Zukunft eine Geschäftsführung vorliege, bestimme sich danach, ob der Geschäftsführer in Geschäftsführungsabsicht für den Geschäftsherrn tätig werde. Ehe diese Voraussetzung
  105. nicht erfüllt sei, was sich aber erst bei tatsächlicher Ausführung des Geschäfts
  106. zeige, bestehe zwischen den Parteien kein - auch nicht bedingtes - Rechtsverhältnis.
  107. II.
  108. 7
  109. 1.
  110. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus §§ 677,
  111. 681 Satz 2, § 666 BGB mangels Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens
  112. verneint.
  113. - 7 -
  114. 8
  115. a) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem
  116. Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen
  117. zu handeln. Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen objektiv und
  118. subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird
  119. der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein
  120. fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes
  121. Geschäft handelt, wozu genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt.
  122. Hingegen erhalten objektiv (nur) eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der
  123. Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (vgl. nur Senat, Urteile vom
  124. 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f und 2. November 2006
  125. - III ZR 274/05, NJW-RR 2007, 63 Rn. 15, jeweils mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82 f und 27. Mai
  126. 2009 - VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18).
  127. 9
  128. b) Soweit der Kläger im Jahre 2013 im Rahmen der Sammlung und Verwertung von PPK auch Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat,
  129. bezüglich derer sich die Beklagte in privatrechtlichen Verträgen mit Herstellern/Vertreibern von Verkaufsverpackungen zur Entsorgung verpflichtet hat und
  130. die im Rahmen des dualen Systems (§ 6 der Verordnung über die Vermeidung
  131. und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 [Verpackungs-
  132. - 8 -
  133. verordnung] - VerpackV, BGBl. I S. 2379, in der 2013 geltenden Fassung der
  134. Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April
  135. 2008, BGBl. I S. 531; [siehe jetzt in der Fassung der Siebten Verordnung zur
  136. Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. April 2014, BGBl. I S. 1061])
  137. insoweit unter die Systemquote der Beklagten fallen, handelt es sich objektiv
  138. weder um ein neutrales noch um ein nur dem Kläger obliegendes Eigengeschäft, sondern um ein Geschäft, das auch die Beklagte betrifft.
  139. 10
  140. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom
  141. 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) - vormals § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I
  142. S. 2705) - sind die Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet,
  143. diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie
  144. zu einer eigenen Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Von der Überlassungspflicht ausgenommen sind Abfälle, die einer Rücknahmepflicht nach der Verpackungsverordnung unterliegen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1
  145. KrWG; § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW/AbfG). Allerdings dürfen die privaten Haushalte,
  146. wenn nicht ein gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG (vormals § 15 Abs. 3 Satz 1
  147. KrW/AbfG) zugelassener satzungsmäßiger Ausschluss seitens des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers vorliegt, diese Abfälle weiterhin diesem überlassen (sog. Wahlrecht; siehe dazu auch BT-Drs. 12/5672 S. 44). Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft insoweit die Pflicht, alle in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten zu verwerten, notfalls zu beseitigen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG; § 15 Abs. 1 Satz 1
  148. KrW/AbfG). Soweit daher private Endverbraucher PPK-Verkaufsverpackungen,
  149. die unter die Regelungen der Verpackungsverordnung fallen, in die blauen
  150. Tonnen/Container des Klägers entsorgen, ist dieser zu deren Verwertung verpflichtet.
  151. - 9 -
  152. 11
  153. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Verpackungsverordnung vom
  154. 21. August 1998 - vormals Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I
  155. S. 1234) - wurden die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen
  156. (egal aus welchem Material) unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Nach § 6 Abs. 3 VerpackV (1998/1991) entfielen diese Pflichten, wenn sich die Unternehmer an einem System beteiligten, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige haushaltsnahe Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher gewährleistete und die im Anhang I VerpackV genannten Voraussetzungen erfüllte. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
  157. vom 2. April 2008 sind die Hersteller und Vertreiber entsprechender Verkaufsverpackungen nunmehr verpflichtet worden, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem solchen System zu beteiligen (§ 6 Abs. 1
  158. Satz 1 VerpackV); Verkaufsverpackungen dürfen an private Endverbraucher
  159. nur noch abgegeben werden, wenn Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem solchen System mitwirken (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackV).
  160. Systeme nach der Verpackungsverordnung bedürfen dabei der behördlichen
  161. Feststellung (§ 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV). Sie müssen flächendeckend die regelmäßige Abholung der Verkaufsverpackungen gewährleisten und die in ihrem
  162. Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung zuführen (§ 6 Abs. 3
  163. VerpackV). Die Beklagte betreibt im Rahmen entsprechender Verträge mit Herstellern/Vertreibern von Verkaufsverpackungen ein solches bundesweites System. Für Rheinland-Pfalz ist die erforderliche behördliche Feststellung durch
  164. Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom
  165. 10. Dezember 2007 erfolgt (Staatsanzeiger 2007, 1959). Insoweit betrifft die
  166. Tätigkeit des Klägers, soweit er PPK-Verkaufsverpackungen, die unter die Re-
  167. - 10 -
  168. gelungen der Verpackungsverordnung fallen und die von den privaten Endverbrauchern in seine blauen Tonnen/Container eingeworfen werden, zusammen
  169. mit dem übrigen Papierabfall einsammelt und diese verwertet, auch den Aufgabenbereich der Beklagten und damit objektiv auch deren Geschäft.
  170. 12
  171. Hieran ändert - entgegen der Auffassung des Klägers - die Kündigung
  172. des PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrags zum 31. Dezember 2012 nichts.
  173. Diese führt nicht dazu, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nunmehr objektiv
  174. nur noch ein eigenes und kein auch-fremdes-Geschäft der Beklagten durchgeführt hätte. Die Beklagte ist weiterhin behördlich zugelassene Systembetreiberin
  175. im Entsorgungsgebiet des Klägers. Soweit der Kläger darauf verweist, dass
  176. die Beklagte ab 1. Januar 2013 die Aufgabe der Sammlung von PPK-Verpackungen gar nicht mehr wahrgenommen, insbesondere keinerlei Vorkehrungen zu ihrer Erfüllung mehr getroffen beziehungsweise keine Anstalten gemacht habe, Verpackungen einzusammeln, und daraus ein ausschließliches
  177. Eigengeschäft ableiten will, geht dies fehl. § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 verpflichtet Kommunen und Duale Systeme zur Zusammenarbeit (Abstimmung). Angestrebt wird insoweit eine Harmonisierung unter anderem dahingehend, dass der
  178. Bürger das gesamte bei ihm anfallende Altpapier - unabhängig davon, wer die
  179. Entsorgung durchführt - über nur einen Wertstoffbehälter entsorgen kann. In
  180. Rheinland-Pfalz gehört zu den Grundlagen der Abstimmung im Sinne von § 6
  181. Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008, die wiederum gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2
  182. VerpackV 2008 Voraussetzung für die Feststellung (Zulassung) eines Dualen
  183. Systems ist (§ 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 2008), die Gemeinsame Erklärung des
  184. Landes Rheinland-Pfalz und der Duales System Deutschland (DSD) AG (inzwischen GmbH) vom 25. Februar 1992 (siehe auch Nr. II der o.a. Systemfeststellung der Beklagten vom 10. Dezember 2007). Diese schreibt unter Nummer 2
  185. ausdrücklich vor, "dass auf örtlicher Ebene für den Bürger nur ein einheitliches
  186. - 11 -
  187. Wertstofferfassungssystem entsteht". Sie ist wiederum Grundlage der Abstimmung zwischen der DSD und den Kommunen des Landes, der sich die anderen
  188. Dualen Systeme gemäß § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV 2008 unterworfen haben
  189. (siehe hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 Verg
  190. 6/12, juris Rn. 5). Die Entsorgung des gesamten Altpapiers soll damit einheitlich
  191. erfolgen. Dies entspricht § 3 Abs. 2 der zwischen dem Kläger und der DSD am
  192. 1. Juni 2004 abgeschlossenen und mehrfach verlängerten Abstimmungsvereinbarung, die entsprechend den Erklärungen der Parteien vom 25. Januar und
  193. 23. Februar 2007 auch für ihr Rechtsverhältnis und für die erfolgte behördliche
  194. Feststellung und deren Fortbestand maßgeblich ist und die von der Kündigung
  195. des PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrags unberührt bleibt. Die Beklagte hätte
  196. deshalb ab 1. Januar 2013 neben den blauen Tonnen/Containern des Klägers
  197. kein zweites Erfassungssystem für Verkaufsverpackungen aufbauen können.
  198. 13
  199. c) Der Fremdgeschäftsführungswille des Klägers wird deshalb vermutet.
  200. Es stellt sich insoweit nicht die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die
  201. Beklagte den Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers nachgewiesen hat,
  202. sondern nur die Frage, ob die tatsächliche Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens vom Kläger widerlegt worden ist. Genauso wenig stellt sich die
  203. - von der Revisionserwiderung unter anderem thematisierte - Frage, ob der
  204. Fremdgeschäftsführungswille durch den Kläger nach außen in ausreichendem
  205. Maße erkennbar gemacht worden ist. Denn dies ist lediglich bei objektiv (nur)
  206. eigenen oder neutralen Geschäften notwendig; bei fremden oder zumindest
  207. auch-fremden-Geschäften wird der Wille vermutet, bedarf es mithin keiner besonderen zusätzlichen Kenntlichmachung (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. September 1999 aaO; siehe auch BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61,
  208. BGHZ 40, 28, 30 f; vom 25. November 1981 - VIII ZR 299/80, BGHZ 82, 323,
  209. - 12 -
  210. 330 f; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, NJW 2003, 3193, 3195, vom 21. Oktober 2003 und vom 27. Mai 2009, jeweils aaO).
  211. 14
  212. d) Die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens hat der Kläger
  213. nicht widerlegt.
  214. 15
  215. aa) Soweit der Kläger unter Hinweis auf das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2015
  216. (V ZR 240/14, WM 2016, 1044) meint, der Fremdgeschäftsführungswille habe
  217. gefehlt, weil er - wie der Beklagte in dieser Entscheidung - mit Eigenerwerbswillen den PPK-Abfall gesammelt habe, ist dieses Urteil nicht einschlägig. Der
  218. Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der beklagte öffentlich-rechtliche
  219. Entsorgungsträger nach außen hin deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass
  220. er zukünftig die Sammlung ausschließlich für sich als eigenes Geschäft durchführen werde. Hierauf hat der V. Zivilsenat seine Bewertung gestützt, dass die
  221. dortige Klägerin (Systembetreiberin) kein (Mit-)Eigentum an dem vom dortigen
  222. Beklagten (bzw. seinen Erfüllungsgehilfen) gesammelten Altpapier erworben
  223. habe und der insoweit erklärte Eigenerwerbswille des Beklagten auch einen
  224. Fremdgeschäftsführungswillen ausschließe (aaO Rn. 18). Dass ein solcher Fall
  225. hier vorliegt, ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch ersichtlich.
  226. 16
  227. bb) Der Kläger hat bis Ende 2012 im Rahmen des PPK-Erfassungs- und
  228. Verwertungsvertrags für die Beklagte Tätigkeiten ausgeführt. Er hat diesen Vertrag zwar mit Schreiben vom 20. September 2012 zum Jahresende gekündigt,
  229. aber nicht, um nunmehr nur noch ausschließlich im eigenen Interesse tätig zu
  230. sein, wie die Ankündigung in diesem Schreiben, der Beklagten "für den Vertragszeitraum ab 01.01.2013 einen Vertragsentwurf zukommen zu lassen" und
  231. die in der Folge bis Ende 2013 geführten Vertragsverhandlungen zeigen. Viel-
  232. - 13 -
  233. mehr ging es um die Neuaushandlung einzelner Konditionen der Tätigkeit. Der
  234. Kläger selbst hat insoweit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2013, mit
  235. dem er der Beklagten die Abrechnung für die erbrachten Leistungen im zurückliegenden Jahr übersandt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihm "auch ohne vertragliche Grundlage den Ersatz der für Sie getätigten
  236. Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag"
  237. schulde. Das in diesem Zusammenhang in dem Schreiben angeführte Urteil
  238. des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2007 (24 U 4/06, juris) betrifft gerade
  239. einen PPK-Fall und einen nach den Grundsätzen des sogenannten auchfremden-Geschäfts bejahten Fremdgeschäftsführungswillen (aaO Rn. 34 f). Der
  240. Kläger hat auch erstinstanzlich selbst vorgetragen, er sei während der laufenden Vertragsverhandlungen weiter für die Beklagte tätig gewesen, sodass ihm
  241. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Vergütungsanspruch zustehe (Klage vom 21. Oktober 2014 S. 5 f, 8-9; siehe auch Schriftsatz
  242. vom 27. November 2014 S. 2 f). Insoweit hat sich der Kläger nicht lediglich auf
  243. die - nach seiner späteren Bewertung unzutreffende und deshalb irrtümliche Äußerung einer Rechtsauffassung beschränkt, sondern ausdrücklich erklärt, er
  244. habe ungeachtet des noch fehlenden Vertragsschlusses weiterhin Leistungen
  245. für die Beklagte erbracht und seine Tätigkeit mit Fremdgeschäftsführungswillen
  246. ausgeübt.
  247. 17
  248. Erst nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger im Zusammenhang
  249. mit der Rücknahme der eigenen Klage im Schriftsatz vom 3. September 2015
  250. geltend gemacht, er sei "nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage zu dem
  251. Ergebnis gekommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer GoA
  252. nicht vorliegen". Im Termin am 10. September 2015 hat sein Prozessbevollmächtigter dies dahin erläutert, "dass die Klagrücknahme auf der Einschätzung
  253. des Klägers beruht, dass kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
  254. - 14 -
  255. vorliegt, da der Fremdgeschäftsführungswille fehle" und hierzu dann im Schriftsatz vom 28. September 2015 (S. 2) Folgendes angegeben: "Der Kläger hatte
  256. von der Beklagten erwartet, dass diese rechtzeitig vor Auslaufen des Vertrages
  257. im Jahre 2012 um einen neuen Vertragsabschluss zu vertretbaren Konditionen
  258. bemüht wäre. Als im Januar 2013 solche Bemühungen nicht erkennbar waren,
  259. ordnete die Geschäftsleitung des Zweckverbands intern an, dass man für die
  260. Beklagte und deren lizensierte Mengen keinen Finger mehr rühre. Der Zeuge
  261. M.
  262. ordnete daraufhin an, dass der Beklagten ab sofort keine Mengenmel-
  263. dungen mehr zu erstatten seien." Dieser Vortrag ist bereits aus sich heraus
  264. nicht nachvollziehbar und mit dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar.
  265. 18
  266. Denn der Kläger ist es selbst gewesen, der in seinem Schreiben vom
  267. 20. September 2012 angekündigt hatte, der Beklagten einen Vertragsentwurf
  268. für die Zeit ab 1. Januar 2013 zukommen zu lassen. Solange dieser nicht vorlag, war für ein Tätigkeitwerden der Beklagten beziehungsweise die behauptete
  269. Verärgerung des Klägers über eine Untätigkeit der Beklagten kein Raum. Zwischen den Parteien haben dann auch am 16. Januar 2013 Gespräche stattgefunden, und der Kläger hat in der Folge mit Schreiben vom 14. Februar 2013
  270. das bereits im Kündigungsschreiben avisierte Angebot für den Zeitraum ab
  271. 1. Januar 2013 vorgelegt, woran sich längere Verhandlungen der Parteien mit
  272. weiteren wechselseitigen Angeboten angeschlossen haben.
  273. 19
  274. Dass der Kläger, der während der laufenden Vertragsverhandlungen weiterhin - wie zuvor auch - im Rahmen der Sammlung und Verwertung der ihm
  275. von den privaten Endverbrauchern zur Verfügung gestellten PPK-Materialien
  276. auch den auf die Beklagte im Rahmen des dualen Systems entfallenden Anteil
  277. an Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, insoweit nur noch im
  278. Eigeninteresse tätig geworden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger
  279. - 15 -
  280. selbst hat in seiner Klage (S. 8) vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass
  281. "gerade die während des Jahres 2013 intensiv geführten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien belegen, dass der Kläger diese für die Beklagte
  282. miterledigte Aufgabe als vergütungspflichtiges Fremdgeschäft betrachtete".
  283. Dass er nicht laufend ab Januar 2013 monatlich gegenüber der Beklagten abgerechnet und ihr in diesem Zusammenhang die auf sie entfallenden Mengen
  284. mitgeteilt hat, besagt für das Vorliegen eines ausschließlichen Eigengeschäftsführungswillens nichts. Da Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gerade
  285. die Berechnung der Höhe der Vergütung und der auf die Beklagte entfallenden
  286. Mengen war, bestand, solange die Verhandlungen nicht gescheitert waren, kein
  287. Anlass, vorzeitig hierüber gegenüber der Beklagten abzurechnen, zumal der
  288. sogenannte (Abfall-) Mengenstromnachweis von ihr gegenüber der zuständigen
  289. Behörde auch erst zum 1. Mai des Folgejahres zu erbringen war (Anhang I zu
  290. § 6 VerpackV Nr. 2 Abs. 3 S. 3; Nr. III 8 der behördlichen Feststellung vom
  291. 10. Dezember 2007 aaO). Im Übrigen hat der vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Herr M.
  292. selbst in seinem Schreiben vom 5. De-
  293. zember 2013, mit dem er die angefallenen Kosten der Beklagten in Rechnung
  294. gestellt hat, erklärt, die Aufwendungen seien für die Beklagte getätigt worden.
  295. Mit der Berufungsbegründung (S. 17) hat der Kläger dann das Fehlen eines
  296. Fremdgeschäftsführungswillens auch nicht mehr auf die im Schriftsatz vom
  297. 28. September 2015 angesprochenen Umstände, sondern nunmehr auf folgende Version gestützt: "Der Kläger hatte im Januar 2013 erkannt, dass die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu keinem tragbaren Ergebnis führen
  298. würden und er hatte daraufhin die Übermittlung der Mengen eingestellt." Auch
  299. diese geänderte Darstellung ist unverständlich. Denn wenn für den Kläger bereits im Januar 2013 der Misserfolg klar war, bestand weder für das erstmalige
  300. Angebot vom 14. Februar 2013 noch die folgenden monatelangen Verhandlungen ein Anlass.
  301. - 16 -
  302. 20
  303. Es fehlt damit bereits an einem schlüssigen, zur Widerlegung des vermuteten Fremdgeschäftsführungswillens geeigneten Sachvortrag des Klägers.
  304. 21
  305. cc) Nicht entscheidungserheblich ist der vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, dass der Kläger im Jahr 2013 für andere Betreiber des
  306. dualen Systems den auf diese entfallenden PPK-Anteil auf vertraglicher Grundlage gesammelt und verwertet hat. Denn dies besagt nichts für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger bezüglich der Verkaufsverpackungen, die unter
  307. die Systemquote der Beklagten fallen, auch in deren Interesse mit Fremdgeschäftsführungswillen oder ausschließlich im Eigeninteresse tätig geworden ist.
  308. 22
  309. e) Dem Anspruch auf Auskunft steht entgegen der vom Klägervertreter in
  310. der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nicht das "Anerkenntnis" der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. November
  311. 2015 entgegen. Dies hat bereits das Landgericht in seinem Urteil (S. 9) zutreffend ausgeführt. Die Beklagte hat lediglich - in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 5. November 2015 und das von der Klägerin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht - "zum Zwecke der Beschleunigung des
  312. Rechtsstreits" und unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der "bereits vorgetragenen Einwände gegen die Berechnung eines Aufwendungsersatzanspruchs
  313. der Klägerin" die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegende Forderung akzeptiert. Dieses "Anerkenntnis" zielte lediglich darauf ab, ohne eine weitere Beweisaufnahme zur Höhe des Zurückbehaltungsrechts den Auskunftsanspruch
  314. tituliert zu bekommen, hatte aber nicht die Bedeutung eines Anspruchsverzichts, sollte sich aus der Auskunft ein Anspruch ergeben.
  315. - 17 -
  316. 23
  317. 2.
  318. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Feststel-
  319. lungswiderklage abgewiesen hat.
  320. 24
  321. Die Rüge der Beklagten, das Oberlandesgericht habe einen anderen als
  322. den von ihr gestellten Antrag geprüft und damit gegen Art. 2 Abs. 1 GG (iVm
  323. dem Rechtsstaatsprinzip), Art. 103 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Bindung an die gestellten Anträge (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstoßen, geht fehl.
  324. 25
  325. a) Die Beklagte macht insoweit geltend, das Gericht habe ausschließlich
  326. ein zukünftiges Geschäftsführungsverhältnis, das nicht feststellungsfähig sei,
  327. geprüft. Dies stelle jedoch einen anderen als den mit dem Feststellungsantrag
  328. tatsächlich geltend gemachten Streitgegenstand dar. Das im Antrag genannte
  329. Rechtsverhältnis sei gegenwärtig und somit feststellungsfähig. Der Kläger
  330. sammle ununterbrochen PPK-Verkaufsverpackungen ein und werde dies auch
  331. in Zukunft tun. Somit bestehe gegenwärtig ein Geschäftsführungsverhältnis,
  332. aus dem laufend Ansprüche auf Herausgabe - sei es aus Geschäftsführung
  333. ohne Auftrag, sei es aus angemaßter Eigengeschäftsführung - entstünden. Ungeachtet dessen seien die Parteien auch nach § 6 Abs. 4 VerpackV zur ständigen Abstimmung ihrer Sammeltätigkeit verpflichtet. Es handele sich um ein
  334. Dauerrechtsverhältnis, was auch die in Umsetzung dieser Abstimmungspflicht
  335. getroffene Abstimmungsvereinbarung zeige. Dementsprechend bestehe zwischen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem zukünftig
  336. Herausgabeansprüche entstehen würden.
  337. 26
  338. b) Das Berufungsgericht hat den Streitgegenstand nicht verkannt. Die
  339. Beklagte wendet sich mit ihrer Rüge letztlich nur in untauglicher Weise gegen
  340. die im Ergebnis zutreffende Wertung des Berufungsgerichts, dass zwischen
  341. - 18 -
  342. den Parteien kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich der
  343. begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt.
  344. 27
  345. aa) Das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO) muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Betagte und bedingte Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, nicht aber künftige. Eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist
  346. daher unzulässig. Allerdings reicht es aus, wenn das Substrat einer Rechtsbeziehung, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ableiten lässt, gegenwärtig schon vorhanden ist. Unzureichend ist jedoch die bloße Möglichkeit, dass
  347. sich bei einer derzeit nicht einmal in den Grundlagen überschaubaren Entwicklung die festzustellenden Ansprüche ergeben können (z.B. BGH, Urteile vom
  348. 22. März 1983 - VI ZR 13/81, MDR 1983, 836; vom 20. November 1992 - V ZR
  349. 82/91, BGHZ 120, 239, 253 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, NJW-RR
  350. 2001, 957; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 30 f und die Sachverhalte in BGH, Urteile vom 8. Oktober 1958 - V ZR 54/56, BGHZ 28, 225,
  351. 233 f; vom 16. Mai 1962 - IV ZR 215/61, BGHZ 37, 137, 144 f; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 f; vom 25. Oktober 2004 - II ZR
  352. 413/02, NJW-RR 2005, 637 f und vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14,
  353. NJW 2015, 873 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR
  354. 119/51, BGHZ 4, 133, 134 f). Insoweit würden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen, wenn in Bezug auf die gegenwärtige Tätigkeit
  355. des Klägers ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestünde, aus dem der
  356. festzustellende Herausgabeanspruch im Fall der fortgesetzten Sammlung abzuleiten wäre. Hieran fehlt es aber.
  357. 28
  358. bb) Zu Recht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht
  359. darauf, dass zwischen ihr und dem Kläger ein dingliches Rechtsverhältnis bestehe, da sie im Zuge der Sammlung der auf ihre Systemquote entfallenden
  360. - 19 -
  361. PPK-Verkaufsverpackungen Eigentum an diesen beziehungsweise, soweit diese aufgrund der Vermischung mit dem übrigen PPK-Abfall nicht getrennt werden könnten oder eine solche Trennung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei, Miteigentum am gesamten Altpapier (§§ 948, 947 BGB) erwerbe
  362. und insoweit eine feststellungsfähige Rechtsbeziehung zum Kläger bestehe.
  363. Denn zum einen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, an wen der
  364. Endverbraucher seine Verkaufsverpackungen zur Entsorgung übereignen will,
  365. zum anderen schließt ein Eigenerwerbswille des Klägers einen Eigentumserwerb der Beklagten aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR
  366. 240/14, WM 2016, 1044, Rn. 8 ff).
  367. 29
  368. cc) Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein gesetzliches Schuldverhältnis der Geschäftsführung, sei es der Fremdgeschäftsführung ohne Auftrag, sei es der angemaßten Eigengeschäftsführung.
  369. 30
  370. Das gesetzliche Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag ist
  371. ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO in
  372. der Regel und auch hier nur bezüglich in der Vergangenheit liegender Geschäftsbesorgungsmaßnahmen. Im Übrigen fehlt es grundsätzlich an der Feststellungsfähigkeit. Denn ob weiterhin eine Geschäftsführung vorliegt, bestimmt
  373. sich danach, ob der Geschäftsführer in Geschäftsführungsabsicht für den Geschäftsherrn tätig wird. Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht zwischen den Parteien kein Rechtsverhältnis (vgl. nur RGZ 84, 390; Planck/Lobe,
  374. BGB, 4. Aufl., § 687 Anm. 2a; Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearbeitung
  375. 2015, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 224; siehe auch RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl.,
  376. vor § 677 Rn. 84, § 683 Rn. 4). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bei
  377. fremden beziehungsweise auch-fremden-Geschäften der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Denn die Vermutung kann widerlegt und daher der
  378. - 20 -
  379. Fremdgeschäftsführungswille nicht als feststehend angesehen werden. Gerade
  380. im vorliegenden Fall besteht angesichts der gescheiterten Vertragsverhandlungen der Parteien sowie des Prozessverhaltens des Klägers für die Annahme
  381. eines fortbestehenden Fremdgeschäftsführungswillens gegenwärtig und nach
  382. dem derzeitigen Stand auch in der Zukunft keine Grundlage.
  383. 31
  384. Zwar käme es auf diesen Willen nicht an, wenn alternativ die Voraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2
  385. BGB vorlägen. Dies würde aber voraussetzen, dass der Kläger durch seine Tätigkeit rechtswidrig ein ausschließlich fremdes Geschäft der Beklagten und nicht
  386. lediglich ein objektiv auch-fremdes-Geschäft führt. Objektiv auch-fremde-Geschäfte sind grundsätzlich nicht angemaßt im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB; auf
  387. sie ist die Norm nicht anwendbar (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. September
  388. 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73; Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 687
  389. Rn. 2a; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 687 Rn. 6; siehe auch Staudinger/
  390. Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, § 687 Rn. 14, 16). Soweit zum Teil in
  391. der Literatur (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 687 Rn. 14 mwN) unter Hinweis auf das Urteil des I. Zivilsenats vom 24. Februar 1961 (I ZR 83/59, BGHZ
  392. 34, 320) die Auffassung vertreten wird, für § 687 Abs. 2 BGB reiche ein objektiv
  393. auch-fremdes-Geschäft, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Denn dort
  394. ging es um die Frage, inwieweit derjenige, der beim Vertrieb von Waren ein
  395. fremdes Warenzeichen schuldhaft verletzt, den Gewinn herausgeben muss, der
  396. auf der eigennützigen Verwertung des fremdem Rechtsguts beruht. Insoweit hat
  397. der I. Zivilsenat die rechtswidrige Verletzung des Warenzeichens als "Ausbeutung eines fremden Rechts" angesehen, die "sich als die Führung eines fremden, zum ausschließlichen Rechtskreis eines anderen gehörenden Geschäfts
  398. darstellt" (aaO S. 323), und dem Geschädigten einen Anspruch auf den Teil des
  399. Gewinns zuerkannt, der auf die Benutzung des Warenzeichens zurückzuführen
  400. - 21 -
  401. ist. Bezüglich des Verkaufs eigener Waren lag insoweit zwar ein eigenes Geschäft, bezüglich der Verwendung des fremden Kennzeichens aber nur ein
  402. fremdes und nicht ein auch-fremdes-Geschäft vor (siehe hierzu auch Erman/
  403. Dornis, BGB, 15. Aufl., § 687 Rn. 4; BeckOGK/Hartmann, BGB, § 687, Stand:
  404. 1. Dezember 2017, Rn. 41.1). Die Tätigkeit des Klägers lässt sich demgegenüber nicht entsprechend aufteilen und stellt insoweit auch keine "Ausbeutung
  405. eines fremden Rechts" im oben angeführten Sinn dar, was im Übrigen auch
  406. nach der Mindermeinung im Schrifttum (vgl. MüKoBGB/Schäfer aaO Rn. 15 ff
  407. zu den von § 687 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgütern) Voraussetzung eines
  408. Anspruchs ist. Soweit der Kläger daher PPK-Verkaufsverpackungen, die der
  409. private Endverbraucher über die blauen Tonnen/Container entsorgt, in Erfüllung
  410. seiner Pflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG zusammen mit dem übrigen Altpapier entgegennimmt und soweit möglich einer Wiederverwendung zuführt, stellt
  411. dies im Verhältnis zur Beklagten keine angemaßte Eigengeschäftsführung im
  412. Sinne des § 687 Abs. 2 BGB dar.
  413. 32
  414. dd) Zwischen den Parteien besteht auch im Hinblick auf die Regelungen
  415. der Verpackungsverordnung kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem
  416. sich der begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt. Zwar sind nach § 6
  417. Abs. 4 VerpackV 2008/2014 die dualen Systeme auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen und ist eine
  418. solche grundsätzliche Abstimmung zwischen den Parteien erfolgt. Allerdings
  419. ergibt sich weder aus der Verpackungsverordnung noch aus der Abstimmungsvereinbarung ein Anspruch auf die begehrte Herausgabe, weshalb die Beklagte
  420. hierauf in den Vorinstanzen ihren Antrag auch nicht gestützt hat.
  421. 33
  422. Soweit in § 22 Abs. 4 Satz 7, 8 des Gesetzes über das Inverkehrbringen,
  423. die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli
  424. - 22 -
  425. 2017 (Verpackungsgesetz - VerpackG; BGBl. I S. 2234) im Rahmen der Regelungen zu der zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den
  426. dualen Systemen zu treffenden Abstimmung nunmehr eine Regelung über die
  427. Herausgabe von Masseanteilen für den Fall, dass die Beteiligten sich nicht auf
  428. eine gemeinsame Verwertung einigen können, vorgesehen ist (siehe hierzu
  429. BT-Drs. 18/11274, S. 112 ff), tritt diese Bestimmung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1
  430. des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von
  431. wertstoffhaltigen Abfällen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) erst zum
  432. 1. Januar 2019 in Kraft.
  433. Herrmann
  434. Seiters
  435. Liebert
  436. Vorinstanzen:
  437. LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2016 - 86 O 52/15 OLG Köln, Entscheidung vom 26.01.2017 - 7 U 75/16 -
  438. Reiter
  439. Pohl