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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 26/15
  4. vom
  5. 26. November 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die
  9. Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  12. Stuttgart vom 16. Dezember 2014 - 5 U 52/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
  13. noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  14. erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  15. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  16. Abs. 1 ZPO).
  17. Streitwert: 28.329,72 €
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die
  21. Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit zu Recht zurückgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit unterliegt nach § 20 Abs. 2 GVG in
  22. Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht der deutschen
  23. Gerichtsbarkeit, weil die Klägerin als Konsulin erster Klasse für die Beklagte
  24. hoheitlich tätig war (vgl. hierzu BAG, NJOZ 2012, 784, 785; NJOZ 2003, 1658,
  25. 1659 f; NJOZ 2002, 1366, 1368; NZA 2001, 683, 684 f). In Fällen hoheitlicher
  26. - 3 -
  27. Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Entsendestaat wird durch den zwischen
  28. Arbeitnehmer und Entsendestaat geführten Rechtsstreit - entgegen der völkerrechtlichen Norm "ne impediatur legatio" - eine abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung begründet (vgl. BAG, NZA 2001,
  29. 683, 685). Eine konkrete oder tatsächliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit
  30. der diplomatischen Vertretung durch den Rechtsstreit ist insofern nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 46, 342, 395; BAG NZA 2001, 683, 685). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 27. November 2009 (BeckRS 2010, 65909) beruft, ist
  31. das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Es beurteilt die
  32. Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit unabhängig von dem konkreten
  33. Streitgegenstand - auch bei Vergütungsklagen - allein danach, ob die Tätigkeit
  34. des klagenden Mitarbeiters hoheitlicher Natur ist (BAG, NZA 2013, 468, 470;
  35. NZA 2013, 1102, 1103; so auch LAG Baden-Württemberg, BeckRS 2009,
  36. 61836 Rn. 20 ff).
  37. 2
  38. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Immunitätsverzicht der Beklagten durch den Abschluss des Abkommens vom 24. November 1997 über
  39. Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2034) verneint. An die Annahme eines Immunitätsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht bedarf
  40. regelmäßig einer ausdrücklichen Erklärung. Ein konkludenter Immunitätsverzicht kommt nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich ein Unterwerfungswille eindeutig ergibt (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB
  41. 40/12, NJW 2013, 3184, 3186; Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182,
  42. 10 Rn. 38 f). Das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen enthält
  43. keinen ausdrücklichen, auf gerichtliche Erkenntnisverfahren bezogenen Immunitätsverzicht. Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht sind ebenfalls
  44. nicht erkennbar.
  45. - 4 -
  46. 3
  47. Die deutsche Gerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus
  48. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aF. Das Immunitätsrecht ist dem internationalen Zuständigkeitsrecht vorgelagert. Ist nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den
  49. allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staates
  50. nicht gegeben, findet das internationale Zuständigkeitsrecht der Verordnung
  51. (EG) Nr. 44/2001 keine Anwendung.
  52. 4
  53. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  54. Seiters
  55. Wöstmann
  56. Remmert
  57. Tombrink
  58. Reiter
  59. Vorinstanzen:
  60. LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2 O 172/11 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2014 - 5 U 52/14 -