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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 463/04
- vom
- 30. März 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
- Dr. Herrmann
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
- vom 21. September 2004 - 8 U 180/04 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
- Gegenstandswert: 92.000 €
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- Gründe:
- 1
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- Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
- noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2
- ZPO). Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts (abgedruckt in OLG-NL
- 2005, 80) zu einer Haftung des Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt es nicht
- an; infolgedessen kann auch dahinstehen, ob ein gemauerter unterirdischer
- Kanal als "Rohrleitung" im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist (vgl. dazu
- Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 10 m.w.N.), wozu der Senat neigt, und wer im
- Streitfall insoweit Inhaber der Anlage war. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten
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- - 3 -
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- Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtshaftungsansprüche nach § 839
- BGB, Art. 34 GG. Auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen das planende
- und ausführende Ingenieurbüro H.
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- oder - nach Eröffnung des Insolvenz-
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- verfahrens - auf Entschädigungsforderungen gegen dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 157 VVG kann der Beklagte die Kläger nicht mehr verweisen. Für
- die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht (§ 839 Abs. 1 Satz 2
- BGB), kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an (Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131). Von den tatsächlichen Umständen, aus denen
- sich eine Haftung des Ingenieurbüros ergeben könnte, haben die Kläger aber
- erst während des Rechtsstreits durch den Beklagten erfahren. In einem solchen
- Fall ist für die Anwendung des Verweisungsprivilegs kein Raum (vgl. BGHZ
- aaO).
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- - 4 -
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- 2
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- Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
- Satz 2 ZPO ab.
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- Schlick
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- Wurm
- Galke
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- Kapsa
- Herrmann
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- Vorinstanzen:
- LG Meiningen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 O 645/03 OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 180/04 -
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