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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 310/07
  4. vom
  5. 11. November 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann
  10. und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2007 - 1 U 117/07 - wird zurückgewiesen.
  13. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kläger zu 1
  14. 49,17 %, die Klägerinnen zu 2 und 3 je12,71 % und die Klägerin
  15. zu 4 25,41 % zu tragen.
  16. Der Beschwerdewert wird auf 59.020,92 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die Kläger beteiligten sich - jeder für sich - unter Vermittlung der T.
  21. GmbH in W.
  22. einem von der P.
  23. legten P.
  24. zwischen März 2000 und Februar 2005 an
  25. GmbH (im Folgenden: P. GmbH) aufge-
  26. Managed Account. Bei dieser Anlage wurden Gelder von An-
  27. legern gesammelt, um auf deren gemeinsame Rechnung Handel mit Terminge-
  28. - 3 -
  29. schäften zu betreiben. Im Jahr 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das
  30. Vermögen der P. GmbH eröffnet. Der seit 1990 für diese Gesellschaft, später
  31. als deren Mitgeschäftsführer tätige M.
  32. wurde im Jahr 2006 wegen Betruges
  33. in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
  34. und vier Monaten verurteilt. Der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, prüfte im Auftrag der Gesellschaft seit 1997 deren Jahres- und Konzernabschlüsse nach
  35. §§ 316 ff HGB sowie die Einhaltung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
  36. nach § 36 WpHG und erteilte, da seine Prüfungen zu keinen Beanstandungen
  37. führten, Bestätigungsvermerke. Dass M.
  38. Fälschungen vorgenommen hatte,
  39. die sich auf ein in Wirklichkeit nicht bestehendes Konto bei einer Brokergesellschaft bezogen, bemerkte der Beklagte bei seinen Prüfungen nicht.
  40. 2
  41. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen des Verlustes ihrer eingezahlten Beträge auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich der Beklagte in einem
  42. Telefongespräch mit der Vermittlerin im Oktober 2000 positiv über die Seriosität
  43. der P. GmbH geäußert und angeboten habe, Prüfberichte und Testate zum
  44. Zwecke der Weiterleitung an ihre Kunden zu übermitteln. In den Beratungsgesprächen habe die Vermittlerin hierauf Bezug genommen und - soweit vorhanden - Prüfberichte des Beklagten vorgelegt, die Grundlage für die Anlageentscheidung der Kläger geworden seien.
  45. 3
  46. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde
  47. erstreben die Kläger die Zulassung der Revision.
  48. - 4 -
  49. II.
  50. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
  51. 4
  52. Die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfordert die
  53. Eröffnung eines Revisionsverfahrens nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
  54. 5
  55. 1.
  56. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen näheren
  57. Voraussetzungen die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der mit der Pflichtprüfung einer Gesellschaft nach §§ 316 ff HGB betraut ist, Dritten gegenüber in
  58. Betracht kommt (vgl. BGHZ 138, 257; 167, 155). Danach gilt grundsätzlich,
  59. dass der Abschlussprüfer für Fehler nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,
  60. auch diesem gegenüber, nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist (vgl. BGHZ 138, 257, 259 f). Die Bestimmung des § 323 HGB schließt
  61. zwar nicht von Rechts wegen aus, dass für den Abschlussprüfer auf vertraglicher Grundlage auch eine Schutzpflicht gegenüber dritten Personen begründet
  62. werden kann (BGHZ aaO S. 260 f). An die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich sind jedoch strenge Anforderungen
  63. zu stellen (BGHZ 167, 155, 162 ff Rn. 13). Da Bestätigungsvermerken nach
  64. § 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zukommt, Dritten Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und
  65. ihnen für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben,
  66. dies den Gesetzgeber aber nicht veranlasst hat, die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers ebenso weit zu ziehen, genügt es für die Annahme einer
  67. Schutzwirkung in dem hier betroffenen Bereich allein nicht, dass ein Dritter die
  68. von Sachkunde geprägte Stellungnahme des Prüfers für diesen erkennbar zur
  69. - 5 -
  70. Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen möchte. Der
  71. Senat hat daher namentlich Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. BGHZ 167, 155, 166
  72. Rn. 15).
  73. 6
  74. 2.
  75. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das
  76. Berufungsgericht eine vertragliche Haftung des Beklagten verneint hat.
  77. 7
  78. a) Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden zwischen den Parteien nicht, auch nicht auf der Grundlage eines Auskunftsvertrags. Die Beschwerde beanstandet auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass
  79. sich aus dem Prüfvertrag der P. GmbH mit dem Beklagten keine Schutzwirkungen zugunsten der beitretenden Anleger ergaben.
  80. 8
  81. b) Die Beschwerde möchte den telefonischen Kontakten der Vermittlerin
  82. mit dem Beklagten im Oktober 2000 entnehmen, dass insoweit ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, in den alle - auch künftige - Kunden der Vermittlerin einbezogen worden seien. Insoweit hält sie die Zulassung der Revision
  83. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung für
  84. erforderlich.
  85. 9
  86. Es ist schon zweifelhaft, was die Beschwerde aber ohne weiteres unterstellt, ob dem Telefongespräch von Oktober 2000 ein Auskunftsvertrag zwischen der Vermittlerin und dem Beklagten entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hat dies nach dem Verständnis des Senats nicht etwa bejaht, son-
  87. - 6 -
  88. dern ist sofort auf die Frage eingegangen, ob sich aus diesem Gespräch
  89. Schutzwirkungen für die Kunden der Vermittlerin ergeben konnten. Dies hat es
  90. auf der Grundlage seiner nachvollziehbaren Würdigung, die Vermittlerin habe
  91. nicht nur an die Einbeziehung von etwa 100 bis 200 Kunden aus dem vorhandenen Kundenkreis, sondern von weiteren neuen Kunden gedacht, rechtsfehlerfrei verneint. Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile
  92. des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 (X ZR
  93. 144/94 - NJW 1998, 1059, 1062) und vom 20. April 2004 (X ZR 250/02 - BGHZ
  94. 159, 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und
  95. Namen der zu schützenden Dritten von vornherein feststünden und dass der
  96. Schuldner sie kenne. Die Fallgestaltungen, die jenen Entscheidungen zugrunde
  97. lagen, sind indes nicht vergleichbar. In der Sache X ZR 144/94 ging es um die
  98. Einbeziehung eines (unbekannten) Bürgen, ohne dass damit eine Vervielfältigung des Risikos verbunden war, während in der Sache X ZR 250/02 der Wert
  99. des als Sicherheit vorgesehenen Grundstücks das Risiko des als Gutachter
  100. herangezogenen Sachverständigen begrenzte.
  101. 10
  102. Demgegenüber ist für die hier vorliegende Fallkonstellation maßgeblich,
  103. dass eine Dritthaftung des Pflichtprüfers nur unter strengen Voraussetzungen
  104. angenommen werden kann (siehe oben 1). Das ist auch bei der Prüfung der
  105. Frage von Bedeutung, ob im Rahmen eines Auskunftsvertrags von einem
  106. Pflichtprüfer, der wenig mehr bestätigt, als dass er eine Prüfung vorgenommen
  107. und dass diese - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - keine Beanstandungen ergeben hat, billigerweise erwartet werden kann, er wolle gegenüber
  108. einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden einer Vermittlerin für die Seriosität
  109. des geprüften Unternehmens eintreten (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember
  110. 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12). Es wäre ein Verstoß
  111. gegen die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, wenn man unter
  112. - 7 -
  113. den hier gegebenen Umständen annehmen wollte, der Pflichtprüfer übernehme
  114. ohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung - gewissermaßen in doppelter Hinsicht konkludent - sowohl die Begründung als auch die mögliche Vervielfältigung seiner Haftung.
  115. Unter diesen Umständen ist auch kein Raum für die Überlegung der Be-
  116. 11
  117. schwerde, es komme ferner ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus
  118. Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht.
  119. 12
  120. 3.
  121. Soweit es um eine mögliche deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten
  122. geht, hat das Berufungsgericht zwar erwogen, dem Beklagten könne bei seinen
  123. Prüfungen grobe Leichtfertigkeit zur Last gefallen sein und er möge eine Schädigung von Anlegern billigend in Kauf genommen haben. § 826 BGB setze Sittenwidrigkeit aber gerade im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten voraus. Die Kläger behaupteten nicht, dass sie zu dem Personenkreis gehörten, der auf die nach Publizitätsvorschriften offen gelegten Bestätigungsvermerke vertraut habe.
  124. 13
  125. Ob dies in Einklang damit steht, dass den Klägern nach ihrem Vortrag
  126. über die Vermittlerin Kopien von verschiedenen Bestätigungsvermerken vorgelegt worden sein sollen, mag auf sich beruhen. Denn die angefochtene Entscheidung wird von der tatrichterlichen Erwägung getragen, die Kläger hätten
  127. nicht bewiesen, dass der Beklagte das Bewusstsein gehabt habe, seine künftigen, nach Oktober 2000 zu erstellenden Prüfberichte und Testate würden - entgegen den Vereinbarungen mit der P. GmbH - als Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit Anlageinteressenten eingesetzt.
  128. - 8 -
  129. 14
  130. 4.
  131. Auch die weiter erhobenen Rügen der Beschwerde erfordern eine Zulas-
  132. sung der Revision nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
  133. Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
  134. Schlick
  135. Dörr
  136. Wöstmann
  137. Herrmann
  138. Harsdorf-Gebhardt
  139. Vorinstanzen:
  140. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.04.2007 - 2/26 O 256/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 U 117/07 -