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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 252/06
  5. Verkündet am:
  6. 24. April 2008
  7. Kiefer
  8. Justizangestellter
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 839 Fe; § 254 F
  19. Zur Frage des Mitverschuldens eines Bauherrn, der im Vertrauen auf
  20. eine rechtswidrige Baugenehmigung das Bauvorhaben trotz eines
  21. Nachbarwiderspruchs in Angriff nimmt (Fortführung der in den Senatsurteilen BGHZ 149, 50 und vom 9. Oktober 2003 [III ZR 414/02, NVwZ
  22. 2004, 638] aufgestellten Grundsätze).
  23. BGH, Urteil vom 24. April 2008 - III ZR 252/06 - OLG Dresden
  24. LG Leipzig
  25. - 2 -
  26. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
  28. Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
  29. für Recht erkannt:
  30. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
  31. Oberlandesgerichts Dresden vom 20. September 2006 aufgehoben.
  32. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  33. über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand
  36. 1
  37. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der ländlichen Gemeinde B.
  38. , Ortsteil P.
  39. . Sie beabsichtigte, dieses Grundstück mit
  40. einem Mehrfamilienhaus zu bebauen, und stellte beim Bauamt des beklagten
  41. Landkreises einen Baugenehmigungsantrag.
  42. 2
  43. Bereits während des Genehmigungsverfahrens erhob der Eigentümer
  44. des Nachbargrundstücks Einwände, weil er eine Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere durch zu erwartende Immissions-
  45. - 3 -
  46. schutzauflagen, befürchtete. Der Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen der
  47. zuständigen Fachabteilung für Umweltschutz, Sachgebiet Immissionsschutz,
  48. und des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Gartenbau ein. Mit Bescheid
  49. vom 1. September 1997 erteilte er der Klägerin die Baugenehmigung. Am
  50. 9. September 1997 erteilte er der Klägerin die Baufreigabe für die Durchführung
  51. der Erdarbeiten und am 19. September 1997 für die Tiefbauarbeiten. Die Klägerin nahm diese Arbeiten daraufhin in Angriff.
  52. 3
  53. Mit Schreiben vom 5. September 1997 hatte der Nachbar gegen die
  54. Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Am 9. September 1997 folgte ein Antrag beim Verwaltungsgericht auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Am 16. September 1997 erlangte die Klägerin von dem Widerspruch Kenntnis. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober
  55. 1997 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Unter
  56. dem 23. Oktober 1997 verfügte der Beklagte die Baueinstellung, der die Klägerin unverzüglich nachkam. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde durch Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1998 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht stellte zusätzlich zu den bereits vom
  57. Verwaltungsgericht bejahten Immissionsproblemen noch darauf ab, dass das
  58. Vorhaben an einer Stelle, nämlich mit einem geplanten Erker, den Grenzabstand nicht einhalte.
  59. 4
  60. Die Klägerin änderte die Tekturplanung dahin ab, dass dieser Erker wegfiel. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin genehmigte der Beklagte die geänderte Planung mit Bescheid vom 25. Mai 1998. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Nachbarn blieb erfolglos. Auf dessen Klage hob das Verwaltungsgericht die Ursprungsbaugenehmigung vom 1. September 1997 in der Fassung
  61. - 4 -
  62. der Änderungsgenehmigung vom 25. Mai 1998 und den Widerspruchsbescheid
  63. des Regierungspräsidiums vom 2. September 1999 auf. Die von der Klägerin
  64. gegen dieses Urteil beantragte Zulassung der Berufung wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
  65. Die Klägerin verlangt nunmehr von dem Beklagten wegen der Erteilung
  66. 5
  67. der rechtswidrigen Baugenehmigung Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung
  68. in Höhe ihrer fehlgeschlagenen Aufwendungen. Ihren Zahlungsanspruch hat sie
  69. zuletzt auf 353.129,12 € nebst Zinsen beziffert und außerdem die Feststellung
  70. begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren Schäden aus
  71. der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu ersetzen.
  72. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom
  73. 6
  74. Senat gegen das Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
  75. ihr Begehren weiter.
  76. Entscheidungsgründe
  77. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
  78. 7
  79. und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  80. 8
  81. 1.
  82. Beide Vorinstanzen gehen zu Recht davon aus, dass die Erteilung der
  83. Baugenehmigung vom 1. September 1997 - auch in der Fassung der Änderung
  84. vom 25. Mai 1998 - rechtswidrig gewesen ist und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der zuständigen Amtsträger des Beklagten gegenüber der Klägerin
  85. dargestellt hat.
  86. - 5 -
  87. 9
  88. 2.
  89. Die Vorinstanzen haben sodann - der Rechtsprechung des Senats fol-
  90. gend - die insbesondere im Urteil BGHZ 149, 50, 53 ff getroffene Unterscheidung zwischen objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes einerseits und
  91. einer Anspruchsminderung unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens andererseits beachtet. Feststellungen in dem Sinne, dass es hier
  92. bereits an einer jeglichen Ersatzanspruch von vornherein ausschließenden
  93. "Verlässlichkeitsgrundlage" gefehlt habe, sind nicht getroffen worden. Sie liegen
  94. auch fern.
  95. 10
  96. 3.
  97. Dementsprechend konzentriert sich der rechtliche Schwerpunkt des Fal-
  98. les auf die Frage, ob hier ein Mitverschulden der Klägerin vorliegt, welches so
  99. schwer wiegt, dass dahinter die Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde völlig
  100. zurücktritt. Insbesondere das Berufungsgericht hat dies bejaht. Darin vermag
  101. der Senat ihm nicht zu folgen.
  102. 11
  103. a) Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2001 (BGHZ 149, 51, 55 f)
  104. Folgendes ausgeführt: Wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist,
  105. schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begründen, so
  106. kommt diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung eines Bescheids
  107. durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres völlig in Wegfall (vorbehaltlich
  108. einer Risikoüberwälzung auf den Genehmigungsinhaber nach § 254 BGB),
  109. wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Aus § 50 VwVfG,
  110. der in den Fällen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist,
  111. den Widerruf oder die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts erleichtert, kann nicht der generelle Schluss gezogen werden, dass mit der Anfechtung das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nunmehr
  112. auch haftungsrechtlich in vollem Umfang seine Schutzwürdigkeit verliert und
  113. daher nachfolgende Investitionen sich von vornherein nicht mehr im Schutzbe-
  114. - 6 -
  115. reich der Amtspflicht halten. Allerdings wird ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverantwortung des Bauherrn unter dem
  116. Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Möglichkeit der
  117. Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in
  118. Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt er in einer solchen
  119. Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewusst auf sich.
  120. 12
  121. b) Diese Grundsätze der Senatsrechtsprechung werden von beiden Parteien von jeweils unterschiedlichen Ausgangspunkten und mit entgegengesetzter Zielrichtung angegriffen:
  122. 13
  123. aa) Die Klägerin macht, gestützt auf einen Aufsatz von Gallois (BauR
  124. 2002, 884, 885), geltend, dass der Bauherr, ob (als Bauträger) fachkundig oder
  125. nicht, anwaltlich beraten oder nicht, kaum je erkennen könne, ob solche Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von
  126. der Hand zu weisen sei. Richtigerweise sei daher davon auszugehen, dass das
  127. Risiko einer Drittanfechtung nur in Ausnahmefällen dem Bauherrn zuzuweisen
  128. sei, nämlich nur, wenn die Frage, ob der Nachbarwiderspruch überzeugend begründet sei, eindeutig beantwortet werden könne, sich die Richtigkeit der Anfechtungsgründe also jedermann in der gleichen Situation geradezu aufdrängen
  129. müsse, etwa nach dem Muster der in § 48 Abs. 2 VwVfG genannten Fälle.
  130. - 7 -
  131. bb) Der Beklagte hält dem entgegen, dass die Schutzwürdigkeit des Ver-
  132. 14
  133. trauens vielmehr auch im Amtshaftungsprozess am Maßstab des § 50 VwVfG
  134. zu messen sei. Danach sei bei Verwaltungsakten mit Doppel- bzw. Drittwirkung
  135. der Vertrauensschutz für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens suspendiert.
  136. cc) Diese Angriffe geben dem Senat zu einer Änderung seiner Recht-
  137. 15
  138. sprechung keinen Anlass. Die Abgrenzungsformel des Senats ermöglicht vielmehr eine sachgerechte Haftungszurechnung einerseits an die für den Erlass
  139. der rechtswidrigen Genehmigung verantwortliche Behörde, andererseits an den
  140. seine eigenen Interessen missachtenden Genehmigungsempfänger. In diesem
  141. Sinne hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 (III ZR 414/02 =
  142. NVwZ 2004, 638, 639) die Mitverschuldensquote von 25 %, die sich die dortigen Kläger selbst hatten anlasten lassen und die vom dortigen Berufungsgericht gebilligt worden war, auch revisionsrechtlich nicht beanstandet.
  143. 16
  144. 4.
  145. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht im konkreten Fall einen
  146. Totalverlust des Ersatzanspruchs bejaht, hält jedoch der revisionsrechtlichen
  147. Nachprüfung nicht stand.
  148. 17
  149. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass - anders als das Landgericht gemeint hat - die Klägerin erst am 16. September 1997 Kenntnis vom Widerspruch des Nachbarn erlangt hat. Damit ist der Argumentation des landgerichtlichen Urteils, das von einer Kenntnis noch vor Baufreigabe der Erdarbeiten
  150. am 9. September 1997 ausgegangen ist, teilweise der Boden entzogen.
  151. 18
  152. b) Für die Zeit zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der
  153. Kenntniserlangung vom Widerspruch, d.h. den Zeitraum vom 1. bis zum
  154. 16. September 1997, sieht der Senat für ein Mitverschulden der Klägerin keinen
  155. - 8 -
  156. Ansatzpunkt. Hiermit in Übereinstimmung hatte das Berufungsgericht ursprünglich der Klägerin mit Verfügung vom 22. März 2006 aufgegeben, die Ausgaben
  157. für jene Arbeiten abzugrenzen, die nach Bekanntwerden des Widerspruchs
  158. ausgelöst worden sind. Dieser Auflage war die Klägerin mit Schriftsatz vom
  159. 2. Mai 2006 nachgekommen. Das Berufungsgericht hatte sodann durch Beschluss vom 27. Juni 2006 eine Beweiserhebung über den Sachvortrag der
  160. Klägerin, betreffend die vor dem Stichzeitpunkt entstandenen Aufwendungen,
  161. angeordnet. Diesen Beweisbeschluss hat es in der mündlichen Verhandlung
  162. vom 12. Juli 2006 nur unvollkommen ausgeführt. Im Urteil sind zu dieser zeitlichen Abgrenzung überhaupt keine Feststellungen getroffen worden.
  163. 19
  164. c) Darüber hinaus hält der Senat auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die nach dem Stichzeitpunkt entstandenen Schäden seien in vollem Umfang der Klägerin anzulasten, nicht für vertretbar. Aus der vorstehend zitierten
  165. Abgrenzungsformel des Senats kann keineswegs schematisch der Rückschluss
  166. gezogen werden, dass Aufwendungen, die in Kenntnis eines Nachbarwiderspruchs oder sonstigen Rechtsbehelfs getätigt werden, stets dem durch die
  167. Baugenehmigung begünstigten Bauherrn selbst zur Last fallen und die Bauaufsichtsbehörde von jeglicher eigener Verantwortlichkeit für die rechts- und amtspflichtwidrige Erteilung befreit wird. Zumindest ist dem Bauherrn gegen den Mitverschuldenseinwand die Replik zuzubilligen, er habe seinerseits bei Prüfung
  168. des nachbarlichen Rechtsbehelfs diesem keine Erfolgsaussicht beimessen dürfen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin mit der Revision - wie schon
  169. in den Vorinstanzen - zu Recht geltend, dass die Einwände des Nachbarn bereits im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens offen gelegt, von der Bauaufsichtsbehörde eingehend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden
  170. waren. Trotz der Einlegung des Widerspruchs kann sich der Bauherr daher auf
  171. den allgemeinen Grundsatz berufen, dass er nicht klüger zu sein braucht als die
  172. - 9 -
  173. mit der Bearbeitung des Verwaltungsvorgangs betrauten sachkundigen Beamten. Der Senat hat sogar angenommen, dass das "Rechtsanwendungsrisiko",
  174. d.h. die ordnungsgemäße Handhabung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen
  175. Vorschriften, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der Behörde auf den
  176. antragstellenden Bürger selbst verlagert wird, dass dieser im Vergleich zu ihr
  177. über die besseren Erkenntnisquellen und die größere Erfahrung verfügt (Senatsurteil BGHZ 149, 50, 55; Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO S. 639).
  178. d) Um so mehr gilt dies, als nach dem der revisionsrechtlichen Beurtei-
  179. 20
  180. lung zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin den Amtsträgern der Beklagten die Bedenken der zuständigen Fachbehörden bei der Erteilung der
  181. Baugenehmigung bereits vorgelegen hatten, diese Stellungnahmen der Klägerin selbst jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren, so dass diese ihr
  182. Bauvorhaben danach nicht hatte ausrichten oder weitere Ermittlungen anregen
  183. können.
  184. e) Für nicht durchgreifend hält der Senat das Argument des Berufungs-
  185. 21
  186. gerichts, die Klägerin habe den Bau mit Rücksicht auf zum Ende des Jahres
  187. 1997 auslaufende Abschreibungsmöglichkeiten mit besonderer Eile vorangetrieben. Dazu war die Klägerin - nach ihrem Vorbringen auch im Hinblick auf die
  188. gegenüber den Käufern eingegangenen Fertigstellungsverpflichtungen - berechtigt, solange sie sich im Besitz einer vollziehbaren Baugenehmigung befand. Eine Missachtung ihrer wohlverstandenen eigenen Interessen im Sinne
  189. eines "Verschuldens gegen sich selbst" vermag der Senat hierin nicht zu erkennen.
  190. - 10 -
  191. 22
  192. 5.
  193. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die
  194. Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches auf der Grundlage der aufgezeigten Gesichtspunkte - und erforderlichenfalls nach weiteren
  195. Tatsachenfeststellungen - eine erneute Abwägung vorzunehmen haben wird.
  196. Schlick
  197. Wurm
  198. Herrmann
  199. Kapsa
  200. Wöstmann
  201. Vorinstanzen:
  202. LG Leipzig, Entscheidung vom 27.05.2005 - 15 O 3117/04 OLG Dresden, Entscheidung vom 20.09.2006 - 6 U 1112/05 -