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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 225/05
  4. vom
  5. 30. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
  10. Dr. Herrmann
  11. beschlossen:
  12. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
  13. des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August
  14. 2005 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
  15. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  16. über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  17. Streitwert: 112.484,21 €.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines
  22. Rechtsanwalts, von dem Beklagten die Auszahlung eines Teiles des Erlöses,
  23. den dieser aus dem Verkauf einer im Eigentum des Zedenten stehenden
  24. Motoryacht erzielte.
  25. 2
  26. Deren Eigentümerin war ursprünglich eine in Kanada ansässige Gesellschaft namens I.
  27. Company,
  28. Co, Ltd.
  29. - 3 -
  30. (im Folgenden I.
  31. ). Der Beklagte war unmittelbarer Besitzer des Bootes. Nach-
  32. dem eine Gläubigerin des Beklagten die Yacht gepfändet hatte, beauftragte die
  33. I.
  34. den Zedenten mit der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage. Zur
  35. Beilegung der Streitigkeit kamen die Gläubigerin, die I.
  36. und der Zedent
  37. überein, dass letzterer das Boot erwerben und die Gläubigerin es gegen Zahlung des Kaufpreises freigeben werde. Der Zedent erwarb daraufhin aufgrund
  38. Vertrages vom 25. September 2000 die Yacht für 220.000 DM. Am selben
  39. Tage vereinbarten die I.
  40. und der Zedent, dass das Boot, das seinerzeit einen
  41. Wert von rund 440.000 DM hatte, verkauft werden, der Zedent aus dem Erlös
  42. die von ihm aufgewendeten 220.000 DM erhalten und der Mehrertrag der I.
  43. zustehen sollte. Den Weiterverkauf sollte der Beklagte durchführen. Dieser veräußerte die Yacht für mehr als 500.000 DM, führte jedoch hiervon nichts an den
  44. Zedenten ab.
  45. Die Parteien streiten, ob der Zedent aufgrund weiterer von der Klägerin
  46. 3
  47. behaupteter Abreden der Beteiligten untereinander einen Anspruch auf Ersatz
  48. seiner für den Zwischenerwerb des Bootes angefallenen Aufwendungen (auch)
  49. gegen den Beklagten haben sollte.
  50. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
  51. 4
  52. erfolglos geblieben.
  53. II.
  54. Das Berufungsurteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da es, wie
  55. 5
  56. die Beschwerde mit Recht rügt, objektiv auf einer Verletzung des Grundrechts
  57. der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
  58. - 4 -
  59. 6
  60. 1.
  61. Das Berufungsgericht hat einen abgetretenen Anspruch der Klägerin ge-
  62. gen den Beklagten gemäß § 667 BGB auf der Grundlage eines diesem von
  63. dem Zedenten erteilten Auftrags mit der Erwägung verneint, das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Mit ihrer Behauptung, anlässlich von Gesprächen in der Kanzlei
  64. des Zedenten am 26. September und 5. Oktober 2000 sei unter anderem vereinbart worden, dass von dem Erlös direkt an den Zedenten 220.000 DM gezahlt werden sollten, sei kein Auftrag des Zedenten gegenüber dem Beklagten
  65. vorgetragen worden, sondern nur die Abrede, den Zedenten an dem Erlös zu
  66. beteiligen.
  67. 7
  68. 2.
  69. Dies beruht auf einer objektiven Verletzung des Anspruchs der Klägerin
  70. auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
  71. ziehen (z.B.: BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; ZIP 2004,
  72. 1762, 1763).
  73. 8
  74. a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht die Vereinbarung entnehmen, dass der Beklagte gegenüber
  75. dem Zedenten verpflichtet sei, unmittelbar an diesen 220.000 DM aus dem Verkaufserlös zu zahlen, beruht auf einer unvollständigen Berücksichtigung deren
  76. Vorbringens.
  77. 9
  78. Schon die in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai
  79. 2004 enthaltene Behauptung, als Ergebnis der Verhandlungen an den vorgenannten Terminen, an denen unter anderem der Zedent, der Beklagte und der
  80. Geschäftsführer der I.
  81. teilgenommen haben, habe auch Einigkeit darüber
  82. - 5 -
  83. bestanden, dass der Zedent aus dem von dem Beklagten zu bewerkstelligenden Verkauf der Yacht "direkt" 220.000 DM erhalten solle, enthält entgegen der
  84. Ansicht des Berufungsgerichts einen, wenn auch möglicherweise noch nicht
  85. genügenden, Hinweis darauf, dass der Zedent nach den getroffenen Abreden
  86. einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollte. Hinzu tritt,
  87. dass die Klägerin in diesem Schriftsatz weiter vorgetragen hat, der Zedent habe
  88. nach den seinerzeit getroffenen Vereinbarungen einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollen, und zwischen den Parteien sei ein eigenes
  89. Auftragsverhältnis gewollt gewesen. Dieses Vorbringen diente der Ergänzung
  90. und Präzisierung der bereits in der Anspruchsbegründung vom 1. März 2004
  91. und im Schriftsatz vom 27. April 2004 enthaltenen, seinerzeit hinsichtlich der
  92. Zeit, des Ortes und der beteiligten Personen noch unkonkret gehaltenen Behauptung der Klägerin, es sei vereinbart worden, der Beklagte solle im Auftrag
  93. des Zedenten die Yacht zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an den
  94. Zedenten auskehren.
  95. 10
  96. Dieses Vorbringen lässt keinen Raum mehr für die Interpretation des Berufungsgerichts. Vielmehr hat die Klägerin das Zustandekommen eines - wohl
  97. im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vereinbarten - Rechtsverhältnisses
  98. zwischen dem Zedenten und dem Beklagten schlüssig vorgetragen. Sie hat die
  99. Abreden über den Inhalt des von ihr behaupteten Vertrages, über dessen Parteien und insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe eines
  100. bestimmten Teils des Verkaufserlöses an den Zedenten unter Angabe von Ort,
  101. Zeit und beteiligten Personen konkret vorgetragen. Haben der Zedent und der
  102. Beklagte den Vertrag über den Verkauf der Yacht mit dem behaupteten Inhalt
  103. geschlossen, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen an sie abgetretenen
  104. (§ 398 BGB) Anspruch auf Auskehr des auf den Zedenten entfallenden Teils
  105. des Verkaufserlöses.
  106. - 6 -
  107. Weitere Angaben, etwa zum Hergang der Verhandlungen und zum Wort-
  108. 11
  109. laut der mündlich getroffenen Vereinbarungen, in denen der von der Klägerin
  110. behauptete Wille der Parteien seinen Ausdruck gefunden haben soll, waren
  111. nicht erforderlich. Der Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist
  112. dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht
  113. als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe
  114. näherer Details, die den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung
  115. sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag
  116. dazu Anlass bietet, weil durch ihn der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht
  117. mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt
  118. (z.B.: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710,
  119. 2711). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich der Beklagte darauf beschränkt
  120. hat, ein Auftragsverhältnis mit dem Zedenten schlicht in Abrede zu stellen,
  121. ohne auf die Termine in dessen Kanzlei am 26. September und 5. Oktober
  122. 2000 einzugehen.
  123. b) Die Tatsacheninstanzen hätten demgemäß die von der Klägerin für
  124. 12
  125. die von ihr behaupteten Abreden angebotenen Beweise erheben müssen. Sie
  126. hat insoweit die Zeugen Schreiber, Rademacher und Matthes benannt sowie
  127. die Vernehmung des Beklagten als Partei beantragt. Soweit ihre im Schriftsatz
  128. vom 21. Mai 2004 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe nicht nur von der
  129. I.
  130. ermächtigt werden sollen, den in Rede stehenden Betrag an den Zedenten
  131. auszukehren, dieser habe vielmehr einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollen, nicht eigens mit einem Beweisangebot versehen ist, ist dies
  132. unschädlich. Dieses Vorbringen war lediglich eine Präzisierung der bereits unter
  133. - 7 -
  134. Beweis gestellten Behauptung, der Zedent habe dem Beklagten den Auftrag
  135. erteilt, das Boot zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an ihn auszukehren (Schriftsatz vom 27. April 2004).
  136. 13
  137. 3.
  138. Das Berufungsgericht wird, soweit es hierauf noch ankommen sollte, sich
  139. auch mit den weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen haben, auf die einzugehen für den Senat derzeit keine Veranlassung besteht.
  140. Schlick
  141. Wurm
  142. Galke
  143. Streck
  144. Herrmann
  145. Vorinstanzen:
  146. LG Aachen, Entscheidung vom 04.06.2004 - 7 O 36/04 OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2005 - 15 U 122/04 -