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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 148/11
  5. Verkündet am:
  6. 15. März 2012
  7. Kiefer
  8. Justizangestellter
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 241 Abs. 2, § 278 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 3
  19. Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ihres
  20. Handelsvertreters, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung
  21. der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten
  22. Erlös veruntreut hat.
  23. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11 - OLG Frankfurt am Main
  24. LG Frankfurt am Main
  25. - 2 -
  26. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 15. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
  28. Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
  29. für Recht erkannt:
  30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
  31. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
  32. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand
  35. 1
  36. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von
  37. der Beklagten, einer rechtlich verselbständigten Vertriebsorganisation des
  38. A.
  39. M.
  40. Versicherungskonzerns, Schadensersatz wegen der Auflö-
  41. sung einer Fondsanlage und Veruntreuung des hierbei erzielten Erlöses durch
  42. ihren früheren Handelsvertreter G.
  43. 2
  44. H.
  45. .
  46. Auf Empfehlung dieses Handelsvertreters hatte der Zedent am 26. September 2000 an die D.
  47. I.
  48. -T.
  49. Gesellschaft für Wertpapieran-
  50. lagen mbH (im Folgenden: DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen
  51. Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folge-
  52. - 3 -
  53. zeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In
  54. dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, der diesen
  55. Auftrag vermittelnden Beklagten sowie dem Vermittler dieses Auftrags (dem
  56. Handelsvertreter H.
  57. in Fonds der D.
  58. ) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage
  59. Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Na-
  60. me, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.
  61. 3
  62. Die Klägerin hat behauptet, H.
  63. habe im November 2003 die Fondsan-
  64. lage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe,
  65. aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den
  66. Verkaufswert der Fondsanteile von 5.368,83 € auf sein eigenes Privatkonto
  67. überweisen lassen. H.
  68. ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen
  69. dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
  70. 4
  71. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 5.368,83 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen
  72. Abtretung der Ansprüche des Zedenten gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
  73. - 4 -
  74. Entscheidungsgründe
  75. 5
  76. Die Revision ist nicht begründet.
  77. I.
  78. 6
  79. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit dem Zedenten einen Vermittlungsvertrag geschlossen und dabei zugleich zu ihm andauernde geschäftliche Kontakte im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet, aus denen sich ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2
  80. BGB ergeben habe.
  81. 7
  82. Die Auffassung der Beklagten, vertragliche Beziehungen des Zedenten
  83. seien ausschließlich mit dem DIT begründet worden, treffe nicht zu. Die Beklagte stelle sich nicht als Handelsvertreter dar, der nur im Interesse seines Geschäftsherrn Abschlüsse vermittele. Vielmehr ziele ihre allgemein bekannte
  84. Werbung, die in ihrem Namen und in dem von ihr praktizierten All-FinanzKonzept Ausdruck finde, insbesondere auch ihr Internet-Auftritt, darauf ab, bei
  85. dem Kunden die Erwartung einer umfassenden, auf Dauer angelegten und seinen Interessen Rechnung tragenden Beratung zu wecken. Inhalt des Vermittlungsvertrags sei die Pflicht zur Geschäftsabwicklung und produktbezogenen
  86. Information. Zwar möge bei der Vermittlung eines Standardprodukts wie hier
  87. eines Sparplans, bei dem der Kunde an eine Anlagegesellschaft regelmäßige
  88. Zahlungen zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds leiste, die erforderliche Information anhand standardisierter Unterlagen der Anlagegesellschaft vorgenommen werden können, ohne dass der Vermittler besondere Erkundigungen
  89. über die Plausibilität des Produkts einholen müsse. Das ändere aber nichts an
  90. - 5 -
  91. der rechtlichen Verpflichtung, den Interessenten über die wesentlichen Merkmale des vermittelten Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln. In dieser Pflichtenstellung habe sich die Beklagte
  92. befunden, in deren Namen der Untervermittler H.
  93. 8
  94. tätig gewesen sei.
  95. Die vertragliche Sonderverbindung der Beklagten mit dem Zedenten sei
  96. nicht mit der Weiterleitung des Antrags auf Eröffnung eines Investmentkontos
  97. und des Kaufantrags beendet worden. Vielmehr habe die Pflicht fortbestanden,
  98. von den in Erfahrung gebrachten Daten nicht zum Schaden ihres Kunden Gebrauch zu machen. Die Sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt
  99. worden, dass der Zedent den DIT ermächtigt habe, der Beklagten und ihren
  100. Untervermittlern zum Zweck der Beratung fortlaufend Auskünfte über die Anlagen der Kunden zu erteilen. Mit diesem erklärten Einverständnis dürfe der Kunde erwarten, dass mit diesen an sich dem Bankgeheimnis unterliegenden Auskünften kein Missbrauch getrieben werde. Insoweit habe die Beklagte nach
  101. § 278 BGB auch für ein Fehlverhalten ihres Untervertreters einzustehen, der
  102. den Zedenten durch seinen gefälschten Verkaufsauftrag nicht als beliebiger
  103. Dritter geschädigt habe; er habe nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß die
  104. für die Fälschung erforderlichen Kenntnisse und die notwendigen Formulare
  105. erlangt.
  106. 9
  107. Die erhobene Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht für nicht begründet erachtet.
  108. - 6 -
  109. II.
  110. 10
  111. 11
  112. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
  113. 1.
  114. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der
  115. Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs von
  116. Anteilen an Aktienfonds mit der Beklagten in einen vertraglichen Kontakt getreten ist.
  117. 12
  118. Zwar ist es richtig, dass der Kaufantrag und der Antrag auf Eröffnung
  119. eines Investmentkontos unmittelbar an den DIT gerichtet worden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte, die den Vertrieb solcher Anteile für den
  120. DIT übernommen hat, mit den Anlegern in keine Vertragsbeziehungen tritt.
  121. Denn in der Regel kommt zwischen dem Vermittler und dem Interessenten stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich
  122. macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und
  123. der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05,
  124. NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 7-9 mwN). Die Stellung der Beklagten als Vertriebsunternehmen schließt es auch nicht aus, was zudem durch ihren Namensbestandteil "Vermögensberatung" nahegelegt wird, dass sie mit Anlageinteressenten einen Beratungsvertrag schließt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober
  125. 2007 - III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229 Rn. 9). Auch wenn die Vorinstanzen in Bezug auf einen möglichen Auskunfts- oder Beratungsvertrag keine konkreten Feststellungen getroffen haben, weil der Vermittlungsvorgang aus der
  126. Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden war, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei - vertreten durch ihren Untervertreter H.
  127. - ver-
  128. pflichtet gewesen, den Zedenten über die wesentlichen Merkmale des Produkts
  129. - 7 -
  130. zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln,
  131. rechtlich nicht zu beanstanden.
  132. 13
  133. 2.
  134. Da der in diesem Fall eingetretene Schaden erst etwa drei Jahre nach
  135. dem Vermittlungsvorgang durch ein strafbares Verhalten des Untervermittlers
  136. eingetreten ist, steht hier die Frage im Mittelpunkt, ob zwischen dem Zedenten
  137. und der Beklagten ein Schuldverhältnis (fort-)bestand und ob die Beklagte insoweit für das Verschulden ihres Untervertreters nach § 278 BGB einzustehen
  138. hat.
  139. 14
  140. a) Dass sich auch aus einem einzelnen Vermittlungsverhältnis nachwirkende Schutz- und Treuepflichten ergeben können, die etwa dahin gehen, den
  141. Abschluss des intendierten Geschäfts nicht zu hintertreiben, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an. Es bestehen auch keine Bedenken gegen seine Auffassung, dass der Vermittler von den Umständen, die er im Zusammenhang mit
  142. dem Vermittlungsvorgang vom und über den Kunden erfährt, nicht zu dessen
  143. Schaden Gebrauch machen darf.
  144. 15
  145. Fraglich kann insoweit allenfalls sein, wie lange solche Schutzpflichten
  146. nachwirken können und ob ein sachlicher Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis gewahrt bleibt, der ein Einstehenmüssen für das Verhalten einer dritten
  147. Person nach sich zieht.
  148. 16
  149. b) Ob sich eine solche Pflicht auf eine einmalige Vermittlungsleistung
  150. gründen lässt, braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht
  151. zutreffend eine fortwährende Sonderbeziehung daraus herleitet, dass der Zedent den DIT ermächtigt hat, der Beklagten und ihrem Untervermittler zum
  152. Zweck der Beratung über die Vermögensanlage neben persönlichen Daten des
  153. - 8 -
  154. Anlegers auch über die Depotbestände und Depotbewegungen Informationen
  155. zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen. Wenn es daher
  156. auch an einem laufenden Vermögensverwaltungs- oder -betreuungsvertrag
  157. fehlt, stellt die Beklagte durch diese von ihr formularmäßig verwendete Klausel
  158. sicher, dass sie und ihr jeweils zuständiger Untervermittler laufend in einem
  159. Kenntnisstand gehalten werden, der die jederzeitige Aufnahme von Vermittlungs- und Beratungsleistungen ermöglicht, die etwa auch - wie die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen über weitere Streitverfahren zeigen - eine
  160. Umschichtung von Vermögensanlagen zum Gegenstand haben. Dass die Untervermittler in ihrer Tätigkeit nicht auf die Vermittlung neuer Anlagen oder Anlageformen beschränkt sind, sondern auch Hilfestellung dazu leisten, bisher
  161. bestehende Anlagen aufzulösen, war auch Gegenstand des Senatsurteils vom
  162. 25. Oktober 2007 (III ZR 100/06, WM 2007, 2228 f Rn. 6, 11).
  163. 17
  164. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durch diese Ermächtigung des Zedenten, von der in der Folgezeit Gebrauch gemacht wurde,
  165. - jedenfalls - nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten
  166. nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, das die Beklagte zur Rücksicht auf die
  167. Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Zedenten verpflichtete. Soweit die Revision meint, die Ermächtigung diene in erster Linie den Interessen der Fondsverwaltungsgesellschaft als dem Vertragspartner für weitere Anlagen, für die
  168. die Beklagte wiederum nur potentieller Vermittler sei, steht das - wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich gewürdigt hat - mit der Stellung der
  169. Beklagten, wie sie durch die Vertragsunterlagen und ihre Außendarstellung
  170. vermittelt wird, nicht in Einklang. Im Übrigen leugnet die Revision selbst nicht,
  171. dass die Beklagte mit den Auskünften sorgsam umzugehen hat und insbeson-
  172. - 9 -
  173. dere mit ihnen kein Missbrauch getrieben werden darf. Damit ist aber ein Näheverhältnis gekennzeichnet, das über die zwischen jedermann geltenden Normen des Deliktsrechts hinausgeht und schuldrechtliche Pflichten der Beklagten
  174. begründet.
  175. 18
  176. c) Der Umstand, dass der Untervertreter H.
  177. durch strafbares Verhal-
  178. ten die Vermögensanlage des Zedenten aufgelöst und den Erlös an sich gebracht hat, steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen.
  179. 19
  180. Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten
  181. seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem
  182. ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines
  183. Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht
  184. mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit
  185. den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen
  186. ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter
  187. eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung
  188. zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR
  189. 1989, 723, 725 mwN). Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem
  190. Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht
  191. (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208,
  192. 3209 f). Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der
  193. - 10 -
  194. Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares
  195. Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen
  196. Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu
  197. erzielen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, NJW 1994,
  198. 3344, 3345; vom 4. Februar 1997 - XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; vom
  199. 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237; vom 19. Juli 2001 - IX ZR
  200. 62/00, NJW 2001, 3190, 3191; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2005
  201. - III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756, 757).
  202. 20
  203. Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das
  204. Berufungsgericht den für eine Haftung der Beklagten notwendigen sachlichen
  205. Zusammenhang bejaht hat. Der Untervermittler H.
  206. kam nicht "rein zufällig"
  207. mit den Kundendaten des Zedenten in Berührung, sondern er erhielt sie aufgrund der von dem Zedenten an den DIT erteilten Ermächtigung bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung. Wiederum bestimmungsgemäß - wenn auch
  208. nicht zur Verübung von Straftaten - war er mit Formularen ausgestattet, die eine
  209. Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten. Er konnte daher mit seinem
  210. durch die Geschäftsbeziehung für die Beklagte und sich erworbenen Wissen
  211. und Arbeitsmaterial die hier in Rede stehende Straftat verüben, die ihm so
  212. - losgelöst von den ihm übertragenen Aufgaben - nicht möglich gewesen wäre.
  213. Es entspricht auch einer angemessenen Risikoverteilung, dass die Beklagte,
  214. die einen großen Vermittlungsbetrieb eingerichtet hat und formularmäßig sicherstellt, über die Vermögensanlagen ihrer Kunden laufend informiert zu werden, für ein diesbezügliches Fehlverhalten ihrer Vermittler einsteht, ohne deren
  215. Mithilfe die Fülle der Informationen nicht zu ihrem Nutzen verarbeitet werden
  216. könnte.
  217. - 11 -
  218. 21
  219. 3.
  220. Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht in
  221. dem Verlust einer gesicherten Rechtsstellung gegenüber dem DIT einen Schaden gesehen hat. Durch den Zug um Zug-Vorbehalt hinsichtlich der Abtretung
  222. von Ansprüchen gegenüber dem DIT hat es Vorsorge getroffen, dass der Klägerin durch die Verurteilung der Beklagten kein unverdienter Vorteil verbleibt
  223. (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190,
  224. 3192).
  225. 22
  226. 4.
  227. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des
  228. Berufungsgerichts, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, den Schadensersatzanspruch der Klägerin als verjährt anzusehen.
  229. 23
  230. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit
  231. dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
  232. Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  233. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Zedent habe im November 2003 eine
  234. Verkaufsnachricht des DIT und Anfang Januar 2004 den jährlichen Kontoauszug erhalten, aus dem sich die Veräußerung ergeben habe. Daraus ergibt sich
  235. jedoch keine Kenntnis des Zedenten über die Person des Schuldners. Auch
  236. wenn man annehmen wollte, der Zedent habe in einer die Annahme grober
  237. Fahrlässigkeit begründenden Weise davon abgesehen, sich alsbald beim DIT
  238. über die Hintergründe der Veräußerung zu informieren, bleibt nach dem Vorbringen der Beklagten offen, wann er Kenntnis davon erhalten hätte, dass die
  239. Veräußerung auf einem Verhalten des Untervertreters der Beklagten beruhte.
  240. - 12 -
  241. Dass der Zedent noch im Jahr 2005 Kenntnis von der Täterschaft H.
  242. er-
  243. langt hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.
  244. Schlick
  245. Dörr
  246. Seiters
  247. Herrmann
  248. Tombrink
  249. Vorinstanzen:
  250. LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.06.2010 - 2-18 O 474/09 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 140/10 -