|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- III ZB 50/01
-
- BESCHLUSS
-
- III ZB 51/01
- vom
- 11. Oktober 2001
- in dem Rechtsstreit
-
- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
- Galke
- beschlossen:
- Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um
- Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die
- Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12.
- April 2001 - 7 W 16/01 – und vom 2. August 2001 - 7 W 35/01 – wird
- zurückgewiesen.
-
- Gründe
- Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen
- am 17. September 2001 eingegangene Eingabe nicht das – als solches
- unzulässige – Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern
- lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses
- Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung
- keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der
- Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden
- Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
-
- Rinne
-
- Wurm
-
|