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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 94/10
  4. vom
  5. 18. September 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2012 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
  10. Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen
  13. Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil
  14. keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
  15. vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
  16. Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
  17. noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
  18. Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
  19. Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und
  20. für nicht durchgreifend erachtet.
  21. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
  22. die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht
  23. begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben,
  24. die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann
  25. eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht
  26. werden (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09,
  27. ZIP 2010, 1594 Rn. 2 mwN). Dies schließt einen Ausgleichsanspruch für den Goodwill der Sozietät, wie ihn der Kläger geltend
  28. macht, im Regelfall aus. Eine abweichende Beurteilung ist nicht
  29. schon dann veranlasst, wenn das Werben eines Gesellschafters
  30. um die bisherigen Mandaten aus tatsächlichen Gründen weniger
  31. -3-
  32. aussichtsreich erscheint und im Ergebnis weniger erfolgreich ist
  33. als das Werben der Mitgesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom
  34. 31. Mai 2010 - II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 8).
  35. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im Einzelfall aber
  36. dann in Betracht, wenn schon infolge einer besonderen Gestaltung der Zusammenarbeit in der Sozietät ein gravierendes Chancenungleichgewicht besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die sozietätsinterne Aufgabenzuteilung einem der Gesellschafter den
  37. Zugriff auf den Mandantenstamm erheblich erschwert, obwohl er
  38. durch die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben wesentlich
  39. zum Aufbau des Mandantenstamms beigetragen hat.
  40. Im Streitfall hat das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken,
  41. DStR 2010, 1759) eine durch die unterschiedliche Aufgabenverteilung geprägte atypische Gestaltung der Gesellschaft bejaht und
  42. deshalb einen Ausnahmefall angenommen, in dem trotz der für
  43. beide Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, um die bisherigen
  44. Mandanten zu werben, Raum für einen Ausgleichsanspruch bleibt.
  45. Diese Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung
  46. der Revision rechtfertigen könnten.
  47. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  48. 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Senat weist für das noch durchzuführende Betragsverfahren vorsorglich darauf hin, dass die Verteilung eines im Zuge der Auseinandersetzung verbleibenden
  49. Überschusses gemäß § 734 BGB nach dem Verhältnis der Anteile
  50. der Gesellschafter am Gewinn zu erfolgen hat. Unter diesem Ge-
  51. -4-
  52. sichtspunkt wird anknüpfend an den bisherigen Parteivortrag zu
  53. einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ergebnisverteilung gegebenenfalls der Frage nachzugehen sein, in welcher
  54. Weise die Parteien die Gewinnverteilung geregelt hatten.
  55. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  56. ZPO).
  57. Streitwert: 145.000 €
  58. Bergmann
  59. Caliebe
  60. Born
  61. Reichart
  62. Sunder
  63. Vorinstanzen:
  64. LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 O 180/08 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.05.2010 - 8 U 163/09-41-