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1 year ago
  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. II ZR 319/05
  5. vom
  6. 20. November 2006
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
  10. Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2005
  14. wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
  15. Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
  16. er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
  17. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
  18. Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil
  19. der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet
  20. ist; der Zeuge H. ist nicht bereits im Dezember vom Kaufvertrag zurückgetreten.
  21. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
  22. ZPO abgesehen.
  23. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
  24. Streitwert: 27.903,38 €
  25. Goette
  26. Kurzwelly
  27. Gehrlein
  28. Vorinstanzen:
  29. LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 124/02 OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 67/04 -
  30. Kraemer
  31. Reichart