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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 280/09
  4. vom
  5. 25. Januar 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  12. Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen,
  13. weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
  14. Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen
  15. darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
  16. geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  17. Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 721
  18. Abs. 2 BGB auch für Innengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen
  19. (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer,
  20. 5. Aufl.,
  21. § 721
  22. Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil
  23. entgegen § 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen
  24. aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Feststellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender
  25. Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung für die Entstehung
  26. und Fälligkeit der Ansprüche des Klägers fehlt (BGH, Urteil vom
  27. 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; Urteil vom
  28. 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom
  29. -3-
  30. 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 13; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 8).
  31. Die Ansprüche des Klägers sind allerdings zwischenzeitlich auch
  32. ohne Feststellung der Jahresabschlüsse fällig geworden. Da die
  33. zum 30. September 2003 aufgelöste Gesellschaft nach den
  34. rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
  35. über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund
  36. einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht
  37. werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestellten
  38. Auseinandersetzungsbilanz
  39. 23. Oktober
  40. 2006
  41. bedarf
  42. - II ZR 192/05,
  43. (BGH,
  44. ZIP 2006,
  45. Urteil
  46. 2271
  47. vom
  48. Rn. 9 f.
  49. m.w.N.). Streitpunkte über die Richtigkeit der vorgelegten Rechnung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden.
  50. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  51. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  52. -4-
  53. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  54. (§ 97 ZPO).
  55. Streitwert: 449.197,74 €
  56. Bergmann
  57. Strohn
  58. Reichart
  59. Caliebe
  60. Nedden-Boeger
  61. Vorinstanzen:
  62. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - 8 O 278/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2009 - I-16 U 82/07 -